3. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Im Folgenden werden die nach IAS 1 und dem Leitlinienkonzept wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für den Covestro-Konzern beschrieben. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden können rein aufgrund ihrer Art wesentlich sein, selbst wenn die zugehörigen Beträge unwesentlich sind. Beispiele sind solche Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die ermessensbehaftet sind, auf Wahlrechten beruhen oder sich nicht bereits aus dem Wortlaut einer IFRS-Verlautbarung selbst ergeben und die insgesamt für ein Verständnis des Abschlusses des Covestro-Konzerns relevant erscheinen. Der Schwerpunkt der im Folgenden dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden liegt auf Besonderheiten im spezifischen Ermessen des Covestro-Managements sowie auf ausgeübten Wahlrechten.
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Bilanzposten |
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Bewertungsmethode |
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Aktiva |
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Geschäfts- oder Firmenwerte |
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Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte
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Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
Sachanlagen einschließlich
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Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. abzüglich Wertminderungen bzw. zuzüglich Wertaufholungen |
Anteile an at-equity bewerteten Beteiligungen
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Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. abzüglich Wertminderungen bzw. zuzüglich Wertaufholungen |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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Abhängig von der Bewertungskategorie: fortgeführte Anschaffungskosten oder erfolgswirksam bzw. erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert |
Latente Steuern |
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Undiskontierte Bewertung anhand der Steuersätze, deren Gültigkeit für die Periode erwartet wird, in der ein Vermögenswert realisiert, ein steuerlicher Verlust- bzw. Zinsvortrag genutzt oder eine Schuld erfüllt wird, dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften) verwendet, die zum Abschlussstichtag gültig oder angekündigt sind |
Vorräte |
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Niedrigerer Wert aus Nettoveräußerungswert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
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Fortgeführte Anschaffungskosten unter Berücksichtigung einer Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste |
Sonstige Forderungen |
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Fortgeführte Anschaffungskosten, ggf. unter Berücksichtigung einer Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste, oder beizulegender Zeitwert |
Ertragsteuererstattungsansprüche |
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Betrag, in dessen Höhe eine Erstattung durch die Steuerbehörde erwartet wird, basierend auf Steuersätzen, die am Abschlussstichtag gelten oder in Kürze gelten werden |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
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Fortgeführte Anschaffungskosten |
Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe |
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Niedrigerer Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten |
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Bilanzposten |
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Bewertungsmethode |
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Passiva |
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Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen |
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Ermittelt anhand von versicherungsmathematischen Anwartschaftsbarwertverfahren |
Andere Rückstellungen |
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Barwert des künftigen Erfüllungsbetrags |
Finanzverbindlichkeiten inkl. Leasingverbindlichkeiten |
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Abhängig von der Bewertungskategorie: fortgeführte Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
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Fortgeführte Anschaffungskosten |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
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Fortgeführte Anschaffungskosten, im Falle eingebetteter trennungspflichtiger sowie freistehender Derivate erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Ertragsteuerverbindlichkeiten |
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Betrag, in dessen Höhe eine Zahlung an eine Steuerbehörde erwartet wird, basierend auf Steuersätzen, die am Abschlussstichtag gelten oder in Kürze gelten werden |
Sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten |
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Fortgeführte Anschaffungskosten |
Latente Steuern |
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Undiskontierte Bewertung anhand der Steuersätze, deren Gültigkeit für die Periode erwartet wird, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird, dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften) verwendet, die zum Abschlussstichtag gültig oder angekündigt sind |
Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten
Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert es, dass seitens des Managements von Covestro in bestimmtem Umfang Annahmen getroffen und ermessensbehaftete Schätzungen vorgenommen werden, die einen erheblichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben und von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen können.
Ermessensentscheidungen werden bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen, die den Abschluss wesentlich beeinflussen können. Hierzu zählen u. a.:
- Identifizierung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung („triggering events“), Bestimmung einer sachgerechten „Peergroup“ für die Ableitung der gewichteten Kapitalkosten und Definition von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, jeweils für Zwecke zentraler Werthaltigkeitsprüfungen für langfristiges Vermögen
- Identifikation von Wertminderungs- oder Wertaufholungsbedarf bei langfristigen Vermögenswerten unter Berücksichtigung von individuellen Wertuntergrenzen
- Identifikation und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten und Schulden im Rahmen der Kaufpreisallokation bei Unternehmenserwerben
Annahmen und Schätzungen kommen insbesondere in folgenden Bereichen zur Anwendung:
- Festlegung der Nutzungsdauern von langfristigen Vermögenswerten
- Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- und Firmenwerten inkl. langfristiger Planungsannahmen zu Wachstum und Profitabilität mithilfe abgezinster Cashflows im Rahmen von zentralen Werthaltigkeitstests von langfristigem Vermögen
- Bilanzierung von Ertragsteuern und Einschätzung der Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern hinsichtlich des künftigen zu versteuernden Einkommens und der Realisierung von Steuereffekten in der Zukunft sowie die Bilanzierung ungewisser Steuerpositionen aufgrund etwaiger abweichender Feststellungen durch die steuerlichen Betriebsprüfungen
- Ansatz und Bewertung von Rückstellungen, z. B. für Rechtsverfahren, Versorgungs- und ähnliche Leistungen für Mitarbeitende, Leistungen aus Anlass der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (z. B. im Rahmen von Restrukturierungen), sonstige Steuern, Umweltschutz und für Produkthaftungen
- Festlegung von Annahmen für den Ansatz, die Bewertung und die Bestimmung von Angaben für Finanzinstrumente
Risiken in Bezug auf die Auswirkungen der aktuellen Krise aufgrund des russischen Kriegs gegen die Ukraine sowie weiterer geopolitischer Konflikte wird hierbei jeweils Rechnung getragen.
Daneben bedarf es einer Einschätzung des Managements von Covestro, welche Informationen im Rahmen der finanziellen und nichtfinanziellen Anhangberichterstattung als relevant für die Adressaten des IFRS-Konzernabschlusses angesehen werden. Informationen über Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden, welche die im Konzernabschluss erfassten Beträge am wesentlichsten beeinflussen, sowie über Schätzungen und Annahmen sind in den nachstehenden Anhangangaben enthalten. Die nachfolgend genannten Schätzungen beruhen auf Erfahrungswerten bzw. auf Annahmen, die jeweils als angemessen erachtet werden. Sie werden laufend überprüft, können aber von den tatsächlichen später realisierten Werten abweichen.
Klimabezogene Auswirkungen
Covestro strebt an, klimaneutral zu werden und an allen umweltrelevanten Standorten Netto-Null-Treibhausgasemissionen in der eigenen Produktion (Scope 1) und in der Beschaffung und dem Verbrauch extern erzeugter Energiearten (Scope 2) zu erreichen. Zusätzlich hat sich Covestro im Berichtsjahr 2023 erstmalig ein neues Reduktionsziel für seine Scope-3-Treibhausgasemissionen gesetzt. Vor diesem Hintergrund wird an Lösungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Wertschöpfungskette gearbeitet. Das Konzept der Kreislaufwirtschaft ist zudem ein wesentlicher Teil der Covestro-Strategie. Mit einer Abkehr von der Nutzung fossiler Ressourcen durch regenerative Ansätze und Kreislaufführung soll die Wertschöpfung nachhaltig zu einer ganzheitlichen Ausrichtung auf eine regenerative Produktion gestaltet werden.
Sämtliche in diesem Abschluss unterstellten Annahmen und Schätzungen basieren auf den Verhältnissen und Beurteilungen am Bilanzstichtag. Auf dieser Grundlage sind weder besondere Anzeichen für einen wesentlichen Wertminderungsbedarf von langfristigen Vermögenswerten oder für eine wesentliche Anpassung der Restnutzungsdauern von Vermögenswerten zum Bilanzstichtag erkennbar. Der Konzern wird die getroffenen Grundannahmen fortlaufend prüfen und bei Bedarf anpassen. Covestro überwacht kontinuierlich die Gesetzgebung mit Bezug zum Klimawandel.
Konsolidierung
Der Konzernabschluss der Covestro AG zum 31. Dezember 2023 enthält alle wesentlichen Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen sowie ein Unternehmen mit gemeinschaftlicher Tätigkeit. Tochtergesellschaften von insgesamt untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns werden nicht konsolidiert. Stattdessen erfolgt ein Ausweis zu Anschaffungskosten.
Gemeinschaftliche Tätigkeiten (Joint Operations) und assoziierte Unternehmen
Gemeinschaftliche Tätigkeiten beruhen auf gemeinsamen Vereinbarungen. Eine gemeinsame Vereinbarung liegt vor, wenn die Covestro AG mittel- oder unmittelbar auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zusammen mit einem oder mehreren Dritten eine Aktivität oder eine eigene rechtliche Einheit gemeinschaftlich führt. Gemeinschaftliche Führung liegt nur vor, sofern Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die Einstimmigkeit der beteiligten Parteien erfordern.
Die Vermögenswerte und Schulden sowie Erlöse und Aufwendungen aus Unternehmen mit gemeinschaftlichen Tätigkeiten werden anteilig, entsprechend den Rechten und Pflichten, in den Konzernabschluss einbezogen.
Das einzige in den Covestro-Konzernabschluss einbezogene Unternehmen mit gemeinschaftlicher Tätigkeit ist LyondellBasell Covestro Manufacturing Maasvlakte V.O.F, Rotterdam (Niederlande). Die Gesellschaft wurde gemeinsam mit der Lyondell PO-11 C.V., Rotterdam (Niederlande), gegründet. Beide Gesellschafter haben jeweils einen Kapital- bzw. Stimmrechtsanteil von 50 %. Die Gesellschaft betreibt Produktionsanlagen auf alleinige Rechnung der Gesellschafter, somit beziehen diese wesentliche Teile des wirtschaftlichen Gesamtnutzens aus den Vermögenswerten. Die Gesellschafter sind die einzige Quelle für Zahlungsströme. Eingegangene Schulden werden im Wesentlichen durch Zahlungsströme beglichen, die aus den Verkäufen an die Gesellschafter resultieren. Variable Kosten werden in Abhängigkeit von der Höhe der spezifischen Abnahmemengen durch die Gesellschafter erstattet.
Nach der Equity-Methode werden assoziierte Unternehmen bewertet, bei denen die Covestro AG, in der Regel aufgrund eines Anteilsbesitzes zwischen 20 % und 50 %, mittel- oder unmittelbar einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
Währungsumrechnung
Die in den Konzernabschluss einbezogenen Einzelabschlüsse der konsolidierten Gesellschaften werden in deren funktionaler Währung aufgestellt. Regelmäßig ist die funktionale Währung der konsolidierten Gesellschaft die jeweilige Landeswährung, da diese Gesellschaften ihr Geschäft in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht selbständig betreiben.
Forderungen und Verbindlichkeiten in einer Währung, die nicht die funktionale Währung ist, werden in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Gesellschaften mit dem Kurs am Bilanzstichtag bewertet. Daraus resultierende Kursdifferenzen werden ergebniswirksam erfasst und im Kursergebnis innerhalb des übrigen Finanzergebnisses ausgewiesen.
Im Konzernabschluss werden Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Covestro-Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode mit den jeweiligen Stichtagskursen, Aufwendungen, Erträge und Zahlungsströme mit durchschnittlichen Kursen in Euro umgerechnet.
Umsatzerlöse
Als Umsatzerlöse werden alle Erträge im Zusammenhang mit Kundenverträgen, im Wesentlichen aus Produktverkäufen, erfasst. Umsatzerlöse beinhalten daneben auch Erträge aus erbrachten Dienstleistungen und Lizenzeinnahmen.
Umsatzerlöse werden insbesondere aus dem Verkauf von chemischen Produkten erzielt. Die Übertragung der Verfügungsgewalt über diese Produkte auf den Kunden erfolgt im Wesentlichen zeitpunktbezogen.
In Abhängigkeit von den mit Kunden jeweils geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen und vereinbarten Transportklauseln wird die Verfügungsgewalt in der Mehrzahl der Fälle bei Auslieferung an den vereinbarten Ort sowie zum Zeitpunkt der Abholung durch den Kunden oder bei Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden übertragen. In einigen Fällen erfolgt der Verkauf über Konsignationslager, bei denen die Kunden überwiegend mit Einlieferung in das Konsignationslager die Verfügungsgewalt über die gelieferten Güter erlangen.
Zur Ermittlung des Zeitpunkts der Übertragung der Verfügungsgewalt werden ergänzend weitere Indikatoren gewürdigt. So wird insbesondere berücksichtigt, zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erhalt der Zahlung seitens Covestro besteht und zu welchem Zeitpunkt der physische Besitz des Produkts bzw. im weiteren Sinne die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf das Produkt auf den Kunden übertragen wird. Die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf das Produkt kann dabei je nach Organisation des Transports schon vor Ankunft bzw. physischer Übergabe des Produkts auf den Kunden übertragen werden. Weitergehend wird der Zeitpunkt der Übertragung des Eigentumsrechts berücksichtigt, soweit es sich bei diesem um mehr als um ein Schutzrecht handelt. Der Zeitpunkt, zu dem die mit dem Eigentum einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken an einem Produkt auf den Kunden übertragen werden, ist in der Regel eng mit den zuvor genannten Indikatoren verknüpft und wird dementsprechend im Zusammenhang mit diesen gewürdigt. Da aufgrund von Erfahrungswerten davon ausgegangen wird, dass verkaufte Produkte vereinbarte Spezifikationen erfüllen, beeinflusst der Indikator der Abnahme durch den Kunden in der Regel nicht den Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt.
Daraus ergibt sich in Abhängigkeit von der mit dem Kunden jeweils geschlossenen vertraglichen Vereinbarung und den vereinbarten Transportklauseln der Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt.
Bei Produkten, die über Konsignationslager verkauft werden, erlangt der Kunde in der Regel mit Einlieferung eines Produkts in das Konsignationslager den physischen Besitz über dieses Produkt. Darüber hinaus besteht üblicherweise bereits bei Einlieferung ein Anspruch auf Zahlung für die gelieferte Ware. Soweit sich aus den übrigen drei Indikatoren keine gegenläufige Bewertung ergibt, wird daher im Falle eines Verkaufs über Konsignationslagervereinbarungen die Verfügungsgewalt über die Produkte zum Zeitpunkt der Einlieferung auf den Kunden übertragen. Folglich werden die korrespondierenden Umsatzerlöse zum Zeitpunkt der Einlieferung realisiert.
Bestimmte Produkte werden ausnahmsweise nur an jeweils einen Kunden verkauft. Einige dieser kundenspezifischen Produkte weisen keine alternative Nutzungsmöglichkeit für Covestro auf. Soweit für diese Produkte ein Anspruch auf Bezahlung der jeweils bereits erbrachten Leistungen besteht, ist der Umsatz entsprechend dem Leistungsfortschritt zu realisieren. Grundsätzlich wird von einer Übertragung der Verfügungsgewalt eines einzelnen kundenspezifischen Produkts dann ausgegangen, wenn der in der Regel kurze Produktionsprozess erfolgreich abgeschlossen ist und die Prüfung des Produkts die vereinbarten Spezifikationen bestätigt.
Rechnungen sind in der Regel in einem Zeitraum von 0 bis 90 Tagen zu zahlen. Verträge können Skonti oder Rabatte enthalten. Bei Rabatten handelt es sich zumeist um retrospektiv gewährte umsatz- oder volumenabhängige Rabatte, die auf den Umsätzen oder Volumina eines Zeitraums von üblicherweise bis zu zwölf Monaten basieren. Einige Verträge enthalten Preisformeln, anhand derer jeweils zum Zeitpunkt einer Lieferung der abzurechnende Preis ermittelt wird. Des Weiteren stehen die finalen Preise bei bestimmten Verträgen mit Kunden zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt noch nicht fest, sodass zunächst vorläufige Preise abgerechnet werden.
Die Umsatzerlöse werden in Höhe des Transaktionspreises realisiert, den Covestro voraussichtlich erhalten wird. Dieser beinhaltet keine Beträge, die im Namen Dritter eingezogen werden (z. B. Umsatzsteuer). Soweit eine Gegenleistung, z. B. aufgrund der beschriebenen Vertragselemente, eine variable Komponente enthält, wird diese Komponente der Gegenleistung entweder anhand der Erwartungswertmethode oder anhand des wahrscheinlichsten Betrags geschätzt. Verwendet wird hierbei jeweils die Methode, mit der die beste Schätzung erzielbar ist. Eine variable Gegenleistung wird jedoch nur insoweit berücksichtigt, als dass diese nicht im Sinne von IFRS 15 (Revenue from Contracts with Customers) begrenzt („constraint“) ist. Insbesondere aus gewährten Rabatten ergeben sich Rückerstattungsverbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Rabatte, die anhand der beschriebenen Methoden ermittelt werden. Rückerstattungsverbindlichkeiten werden als Teil der sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Es werden in der Regel keine Garantien gewährt, die über die normale Gewährleistung, dass die Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, hinausgehen.
Im Regelfall wird nicht erwartet, dass bei Verträgen mit Kunden mehr als ein Jahr zwischen der Übertragung eines Produkts auf den Kunden und der Bezahlung des Produkts liegt. Insofern werden Anpassungen der zugesagten Gegenleistungen um signifikante Finanzierungskomponenten nicht vorgenommen. Soweit zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung entstehen, werden diese unmittelbar als Aufwand erfasst, wenn die potenzielle Abschreibungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Zuwendungen der öffentlichen Hand
Zuwendungen der öffentlichen Hand werden erfasst, wenn hinreichende Sicherheit besteht, dass die Zuwendungen gewährt und die damit verbundenen Bedingungen erfüllt werden. Von Dritten gewährte, vermögensbezogene Zuwendungen wie Investitionsförderungen werden unter den sonstigen Forderungen und sonstigen nichtfinanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögenswerts erfolgswirksam aufgelöst. Erfolgsbezogene Zuwendungen werden abhängig vom jeweiligen Sachverhalt entweder aufwandsmindernd erfasst oder im sonstigen betrieblichen Ertrag ausgewiesen. Erfolgt die Realisierung in der Gewinn- und Verlustrechnung vor dem Geldeingang oder ist die Realisierung abhängig von bestimmten Bedingungen, wird eine sonstige Forderung oder sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeit bilanziert. Der Covestro-Konzern erhält überwiegend erfolgsbezogene Zuwendungen.
Die Einhaltung von Bedingungen, die im Zusammenhang mit Zuwendungen der öffentlichen Hand stehen, wird regelmäßig von Covestro überprüft.
Unentgeltlich von behördlicher Seite zugeteilte Emissionsrechte werden mit null Euro bzw. einem Erinnerungswert in der Bilanz angesetzt. Entgeltlich am Markt erworbene Emissionsrechte werden zu Anschaffungskosten aktiviert und, sofern der beizulegende Zeitwert unterhalb der Anschaffungskosten liegt, wertgemindert. Aus verursachten Emissionen erwachsen grundsätzlich ansatzpflichtige Abgabeverpflichtungen.
Funktionskosten
Die Ermittlung der Funktionskosten nach dem Umsatzkostenverfahren erfolgt für die verursachenden Funktionsbereiche auf der Grundlage der Kostenstellenrechnung. Hierbei werden Herstellungskosten, Vertriebskosten, Forschungs- und Entwicklungskosten und allgemeine Verwaltungskosten unterschieden. Operative Aufwendungen, welche den verursachenden Funktionsbereichen nicht zuordenbar sind, werden als sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen.
Die Herstellungskosten beinhalten alle Produktionskosten der im Geschäftsjahr verkauften Produkte und Dienstleistungen sowie die Anschaffungskosten der im Geschäftsjahr erworbenen Produkte, welche weiterveräußert wurden. Darin enthalten sind auch Wertberichtigungen auf Vorräte sowie dem Produktionsprozess zuordenbare Gemeinkosten.
In den Vertriebskosten werden neben Transport- und Logistikkosten in erster Linie die Kosten der Bereiche Vertrieb, Werbung und Marketing sowie die Kosten für Handelsvertreter und Distributionslager erfasst.
Forschungs- und Entwicklungskosten fallen im Covestro-Konzern bei internen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen und Partnerschaften mit Dritten an. Aktivierte Entwicklungskosten beinhalten auch die Kosten materieller IT-Projekte, sofern die Ansatzkriterien erfüllt werden.
Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit den beschriebenen Funktionen stehen, werden in den allgemeinen Verwaltungskosten ausgewiesen. Dazu gehören u. a. die Personalkosten des Verwaltungsbereichs, Abschreibungen auf Geschäftsausstattung und externe Prüfungskosten.
Ertragsteuern
Als Ertragsteuern werden die in den einzelnen Ländern erhobenen Steuern auf den steuerpflichtigen Gewinn sowie die erfolgswirksame Veränderung der latenten Steuerabgrenzungen ausgewiesen. Für nähere Erläuterungen zur Werthaltigkeitsprüfung aktiver latenter Steuern wird auf den Abschnitt „Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten“ in dieser Anhangangabe verwiesen.
Auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen werden passive latente Steuern angesetzt. Soweit in absehbarer Zeit keine Dividendenausschüttungen oder Veräußerungen von entsprechenden Beteiligungen geplant sind, werden auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen IFRS-Eigenkapital und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert („Outside-Basis Differences“) keine passiven latenten Steuern gebildet.
Erwartete Auswirkungen von ungewissen latenten und echten Ertragsteuerpositionen werden anhand der Erwartungswertmethode oder des wahrscheinlichsten Betrags geschätzt. Verwendet wird hierbei jeweils die Methode, mit der die beste Schätzung erzielbar ist. Die mit Abstand wichtigsten Ursachen für Schätzunsicherheiten bei ungewissen Steuerpositionen sind steuerliche Betriebsprüfungen, bei denen die jeweils zuständige Finanzverwaltung eine von der Rechtsposition von Covestro abweichende Meinung vertreten könnte. Die Bilanzierung unsicherer Steuerpositionen erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden alle relevanten Sachverhalte untersuchen werden und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen.
Unternehmenserwerbe
Die Bilanzierung eines Unternehmenserwerbs nach IFRS 3 (Business Combinations) erfolgt mithilfe der Erwerbsmethode, die den Ansatz und die Bewertung der übernommenen identifizierten Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Beherrschung vorsieht.
Der Covestro-Konzern bilanziert die Bestandteile der nicht beherrschenden Anteile an einem erworbenen Unternehmen entweder zum beizulegenden Zeitwert oder mit dem proportionalen Anteil des nicht beherrschenden Anteils am identifizierbaren Reinvermögen des erworbenen Unternehmens. Dieses Wahlrecht übt der Konzern entsprechend dem Standard für jeden Unternehmenszusammenschluss individuell aus.
Anlagevermögen
Unter Anlagevermögen werden Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte jeweils mit bestimmter oder unbestimmter Nutzungsdauer gefasst.
Erstreckt sich die Bauphase bzw. der Herstellungsprozess von Anlagevermögen über einen Zeitraum von zwölf Monaten oder mehr, werden die bis zur Fertigstellung anfallenden Fremdkapitalzinsen als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Übereinstimmung mit den Bedingungen des IAS 23 (Borrowing Costs) aktiviert.
Planmäßige Abschreibungen, die im Covestro-Konzern linear erfasst werden, und Wertminderungen sowie Wertaufholungen auf Anlagevermögen mit bestimmbarer Nutzungsdauer werden den jeweiligen Funktionsbereichen zugeordnet.
Folgende Nutzungsdauern werden bei sonstigen immateriellen Vermögenswerten zugrunde gelegt, sofern nicht durch den tatsächlichen Werteverzehr ein anderer Abschreibungsverlauf geboten ist:
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Patente und Technologien |
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3 bis 20 Jahre |
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Produktionsrechte, Marken und Lizenzen |
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10 bis 20 Jahre |
Kundenbeziehungen und Vertriebsrechte |
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7 bis 20 Jahre |
Software |
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3 bis 4 Jahre |
Sonstige Rechte und Werte |
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bis max. 20 Jahre |
Die Festlegung der voraussichtlichen Nutzungsdauern beruht insbesondere auf Schätzungen des Zeitraums der Mittelzuflüsse aus den sonstigen immateriellen Vermögenswerten.
Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer betreffen im Covestro-Konzern im Wesentlichen Geschäfts- und Firmenwerte. Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts werden im sonstigen betrieblichen Aufwand erfasst.
Immaterielle Vermögenswerte, welche aus eigenen Entwicklungsprojekten, zu denen auch IT- und Softwareprojekte gehören, entstehen können, sind nicht selten mit Unsicherheiten verbunden, sodass in der Regel die Kriterien für eine Aktivierung nicht erfüllt sind. Aktivierungspflichten werden jeweils projekt- und vertragsbezogen unter Beachtung der Wesentlichkeit geprüft.
Den planmäßigen Abschreibungen auf Sachanlagen liegen im Wesentlichen folgende konzerneinheitliche Nutzungsdauern zugrunde:
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Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
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Gebäude |
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20 bis 50 Jahre |
Andere Baulichkeiten |
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10 bis 20 Jahre |
Technische Anlagen und Maschinen |
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Tank- und Verteilungsanlagen |
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10 bis 20 Jahre |
Technische Anlagen |
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6 bis 20 Jahre |
Maschinen und Apparate |
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6 bis 12 Jahre |
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
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Betriebs- und Geschäftsausstattung |
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4 bis 10 Jahre |
Fahrzeuge |
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5 bis 8 Jahre |
EDV-Anlagen |
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3 bis 5 Jahre |
Labor- und Forschungseinrichtungen |
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3 bis 5 Jahre |
Wesentliche Komponenten einer Sachanlage, die sich in ihren Nutzungsdauern unterscheiden, werden separat bilanziert und abgeschrieben. Sofern die speziellen Ansatzkriterien erfüllt sind, können z. B. im Zusammenhang mit regelmäßig durchgeführten, umfangreichen Wartungsarbeiten (wie der Generalüberholung einer Maschine) die zugehörigen Kosten als separate Komponente zu aktivieren sein.
Wenn Vermögenswerte verkauft, stillgelegt oder verschrottet werden, wird der Gewinn bzw. Verlust als Differenz zwischen dem erzielbaren Betrag, der regelmäßig dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht, und dem Restbuchwert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst.
Leasing
Soweit Covestro Leasingnehmer in einem Leasingverhältnis ist, wird grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem Covestro der zugrunde liegende Vermögenswert bereitgestellt wird, ein Nutzungsrecht als Vermögenswert aktiviert und eine korrespondierende Schuld (Leasingverbindlichkeit) passiviert. Der Ausweis der Leasingverpflichtungen erfolgt, nach den Regeln zur Fristigkeit gegliedert, in den Finanzverbindlichkeiten.
Für Leasinggegenstände von geringem Wert und für kurzfristige Leasingverhältnisse (Mietzeitraum weniger als zwölf Monate) wird von den Anwendungserleichterungen Gebrauch gemacht und entsprechende vertragliche Zahlungen werden in den Cashflows aus operativer Tätigkeit ausgewiesen und aufwandswirksam im operativen Ergebnis erfasst. Covestro nutzt zudem das Wahlrecht für etwaige gemietete immaterielle Vermögenswerte, diese nicht als Leasingverträge zu erfassen.
Das Nutzungsrecht wird im Rahmen des Erstansatzes grundsätzlich in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeit zuzüglich etwaiger anfänglicher direkter Kosten sowie etwaiger Rückbauverpflichtungen und vor der Bereitstellung geleisteter Leasinganzahlungen abzüglich erhaltener Leasinganreize aktiviert. Das Nutzungsrecht wird für Zwecke der Folgebilanzierung über die Laufzeit des Leasingverhältnisses planmäßig abgeschrieben. Vertragliche Änderungen („Contract Modifications“), solange diese nicht als gesondertes Leasingverhältnis bewertet werden, und Neubewertungen („Reassessments“) der Leasingverbindlichkeit werden ebenfalls im Nutzungsrecht berücksichtigt.
Leasingverbindlichkeiten werden mit dem Barwert der über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leistenden Leasingzahlungen bewertet, die grundsätzlich unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes abgezinst werden, da der implizite vertragliche Zinssatz („Interest Rate Implicit in the Lease“) in der Regel nicht ermittelbar ist. Leasingverbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Sie werden im Falle von Änderungen oder Neubewertungen des Leasingverhältnisses angepasst.
Bei Covestro bestehen in Leasingverträgen in der Regel feste Vertragslaufzeiten. Soweit zusätzlich Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen bestehen, werden sämtliche relevanten Sachverhalte daraufhin überprüft, ob wirtschaftliche Anreize zur Ausübung oder Nichtausübung dieser Optionen bestehen. Anpassungen der Vertragslaufzeit durch geänderte Erwartungen zur Ausübung bzw. Nichtausübung solcher Optionen werden nur durchgeführt, wenn sie hinreichend sicher sind.
Für Leasingverhältnisse, bei denen Covestro Leasinggeber ist, wird gemäß IFRS 16 zwischen Finanzierungsleasing und Operating Leasing unterschieden. Als Finanzierungsleasing werden Leasingverhältnisse behandelt, bei denen der Leasingnehmer im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen trägt. Covestro setzt zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Leasingobjekts in seiner Bilanz eine Leasingforderung in Höhe der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis an und bucht den zugrunde liegenden Vermögenswert aus dem Sachanlagevermögen aus. Bei Operating-Leasing-Verhältnissen wird der zugrunde liegende Vermögenswert weiterhin im Sachanlagevermögen von Covestro ausgewiesen und über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Die erhaltenen Leasingzahlungen werden ertragswirksam erfasst.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, sofern kein niedrigerer Bilanzansatz geboten ist. Die Anschaffungskosten werden linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauern entsprechen den oben beschriebenen Nutzungsdauern für Sachanlagen. Der zur Erfüllung der Offenlegungspflichten zu ermittelnde beizulegende Zeitwert wird im Wesentlichen anhand von intern erstellten Bewertungen bestimmt. Für Gebäude und bebaute Grundstücke erfolgt dies nach dem Ertragswertverfahren, für unbebaute Grundstücke anhand des Vergleichswertverfahrens.
Vorräte
Die Bewertung der Vorräte erfolgt zum niedrigeren Wert aus den auf Basis der gewogenen Durchschnittsmethode ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (produktionsbezogene Vollkosten) und ihrem Nettoveräußerungswert, d. h. dem im normalen Geschäftsgang erzielbaren Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Fertigstellungs- und Vertriebskosten. Wertberichtigungen auf Vorräte werden vorgenommen, wenn der Nettoveräußerungswert am Bilanzstichtag niedriger ist als der nach der gewogenen Durchschnittsmethode ermittelte Wert. Wertaufholungen werden vorgenommen, soweit zuvor Wertberichtigungen erfolgt sind und der Nettoveräußerungswert nachfolgend den Buchwert übersteigt.
Finanzinstrumente
Als Finanzinstrumente werden Verträge bilanziert, die gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswerts und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen.
Finanzielle Vermögenswerte
Die finanziellen Vermögenswerte setzen sich aus gegebenen Ausleihungen, erworbenen Eigenkapital- und Schuldtiteln, Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, übrigen finanziellen Vermögenswerten sowie Derivaten mit positiven beizulegenden Zeitwerten zusammen. Marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden grundsätzlich zum Erfüllungstag bilanziert.
Der Bewertungskategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ werden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die in den sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthaltenen Ausleihungen sowie die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zugeordnet. Der Zinsertrag aus finanziellen Vermögenswerten dieser Kategorie wird unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelt.
Als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, die Schuldinstrumente darstellen, können erworbene Anleihen klassifiziert werden, sofern das Ziel der Investition sowohl das Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch dessen Verkauf ist. Zinserträge, Fremdwährungsgewinne und -verluste sowie Wertminderungen oder Wertaufholungen werden für finanzielle Vermögenswerte dieser Kategorie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die verbleibenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Bei Ausbuchung werden die im sonstigen Ergebnis enthaltenen kumulierten Nettogewinne oder -verluste in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert.
Der Covestro-Konzern nimmt das Wahlrecht in Anspruch, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Anders als bei Schuldinstrumenten werden die im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verluste bei Abgang nicht in die Gewinn- oder Verlustrechnung umgegliedert. Der Covestro-Konzern gliedert zum Abgangszeitpunkt alle im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verluste einschließlich eventuell gebuchter Wertminderungen und Wertaufholungen in die Gewinnrücklagen um. Beispiele für diese Kategorie sonstiger, strategisch gehaltener und als Eigenkapital klassifizierter Instrumente sind bestimmte Investitionen, die im Rahmen der Covestro-Venture-Capital(COVeC)-Initiative getätigt werden.
Abhängig von der Vertragsgestaltung werden COVeC-Investitionen auch als Schuldinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. In dieser Kategorie sind außerdem alle finanziellen Vermögenswerte enthalten, die nicht einer der zuvor genannten Kategorien zugeordnet wurden. Dies sind insbesondere Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert.
Der Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts wird ausgebucht, wenn der Covestro-Konzern zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenpartei den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen wird. Nach Ausbuchung geht der Konzern davon aus, dass keine signifikanten Beträge mehr realisiert werden können.
Finanzielle Verbindlichkeiten
Die finanziellen Verbindlichkeiten setzen sich grundsätzlich aus originären Verbindlichkeiten, Leasingverbindlichkeiten und den negativen beizulegenden Zeitwerten von Derivaten zusammen.
Derivate
Derivate werden zur Reduzierung des Währungsrisikos, z. B. in Form von Devisentermingeschäften, eingesetzt. Die Bilanzierung erfolgt zum Handelstag. Ferner werden auch auf finanziellen Nettoausgleich gerichtete Vermögenswerte und Schulden aus bestimmten Energieverträgen als Derivate bilanziert.
Verträge, deren Abschluss dem Zweck des Erhalts oder der Lieferung nichtfinanzieller Güter für den eigenen Bedarf dient, werden nicht als Derivate bilanziert, sondern wie schwebende Geschäfte entsprechend IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) behandelt. Sofern eingebettete, separierungspflichtige Derivate identifiziert werden, erfolgt deren Bilanzierung losgelöst von den schwebenden Geschäften. In geringem Umfang können, insbesondere um potenzielle Bedarfsspitzen zu decken, Geschäfte getätigt werden, bei denen die unmittelbare Weiterveräußerung nicht ausgeschlossen werden kann.
Bilanzierungspflichtige Derivate werden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Dies betrifft sogenannte freistehende Derivate genauso wie Derivate, die in bestimmte Verträge eingebettet und zugleich bilanziell trennungspflichtig sind. Soweit sie zum Stichtag einen positiven beizulegenden Zeitwert aufweisen, werden sie als finanzielle Vermögenswerte angesetzt, im Falle eines negativen beizulegenden Zeitwerts als finanzielle Verbindlichkeiten. Die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte dieser Derivate werden unmittelbar erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung in den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen berücksichtigt. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Devisentermingeschäften und -optionen zur Absicherung bilanzieller Risiken werden in eine Zins- und eine Währungskomponente aufgeteilt. Die Zinskomponente wird im Zinsaufwand oder -ertrag und die Währungskomponente im Kursergebnis erfasst, das Teil des übrigen Finanzergebnisses ist. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Devisentermingeschäften zur Sicherung von geplanten Umsätzen in Fremdwährung werden in den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst.
Covestro hat für derivative Finanzinstrumente Global-Netting- oder ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen. Diese greifen insbesondere im Insolvenzfall einer beteiligten Vertragspartei.
Beizulegender Zeitwert
Die Bewertungstechniken und Inputfaktoren der Fair-Value-Hierarchien Level 1 und Level 2, welche bei der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten zur Anwendung kommen, sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
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Fair-Value-Hierarchie |
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Bilanzposition |
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Enthaltene Finanzinstrumente |
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Bewertungstechnik |
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Wesentliche Inputfaktoren zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte |
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Level 1 |
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Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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Sonstige Finanzanlagen |
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Ableitung aus aktivem Markt |
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Notierte unangepasste Preise |
Level 1 |
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Finanzverbindlichkeiten |
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Anleihen |
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Ableitung aus aktivem Markt |
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Notierte unangepasste Preise |
Level 2 |
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Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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Ausleihungen und Bankeinlagen |
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Barwert der zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse |
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Laufzeitadäquater Zins unter Berücksichtigung der Bonität des jeweiligen Vertragspartners |
Level 2 |
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Finanzverbindlichkeiten |
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, sonstige Finanzverbindlichkeiten |
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Barwert der zukünftigen Zahlungsmittelabflüsse |
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Laufzeitadäquater Zins unter Berücksichtigung der Bonität des jeweiligen Vertragspartners |
Level 2 |
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Sonstige finanzielle Vermögenswerte und Finanzverbindlichkeiten |
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Derivate ohne bilanzielle Sicherungsbeziehung |
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Einzelfallbezogen mit Bewertungstechniken basierend auf beobachtbaren Marktdaten |
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Terminkurs bzw. -preis am Bilanzstichtag, abgeleitet aus den Kassakursen und -preisen unter Berücksichtigung von Terminauf- und abschlägen sowie des eigenen Kreditrisikos und des Kreditrisikos der Vertragspartner durch die Ermittlung von Credit-Value-Adjustments und Debt-Value-Adjustments |
Die Bewertungstechniken und Inputfaktoren der Fair-Value-Hierarchie Level 3 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
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Bilanzposition |
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Enthaltene Finanzinstrumente |
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Bewertungstechnik |
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Wesentliche Inputfaktoren zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte |
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Auswirkung veränderter wesentlicher Inputfaktoren |
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Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen, jeweils inkl. COVeC-Investitionen |
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Ergebnisse aus marktpreisorientierten Bewertungsmethoden bzw. Finanzierungsrunden |
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Nicht beobachtbare Marktdaten bzw. für bestimmte Finanzanlagen verfügbare Erfolgskennzahlen sowie Marktmultiplikatoren |
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Steigender (sinkender) Zeitwert bei sinkendem (steigendem) Zins bzw. größeren (kleineren) Marktmultiplikatoren |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte / Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
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Eingebettete Derivate |
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Insbesondere Discounted-Cashflow-Methode |
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Aus Marktdaten abgeleitete Preise oder Preisindizes |
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Steigender (sinkender) Zeitwert bei höheren (niedrigeren) Zahlungsströmen durch Wechselkurs- oder Preisschwankungen |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte / Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
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Bestimmte langfristige Stromlieferverträge |
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Discounted-Cashflow-Methode |
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Erwartete Strompreise und Strommengen, Einkaufskonditionen für Strom, Diskontierungs-faktoren |
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Steigender (sinkender) Zeitwert bei höheren (niedrigeren) Strompreisen, Strommengen und sinkenden (steigenden) Diskontierungsfaktoren |
Die Gewinne und Verluste aus den in Level 3 eingeordneten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden wie folgt ausgewiesen:
- Erfolgswirksame Gewinne und Verluste aus eingebetteten Derivaten in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen,
- Erfolgswirksame Gewinne und Verluste aus bedingten Kaufpreisforderungen aus Desinvestitionen sowie aus Schuldinstrumenten im übrigen Finanzergebnis sowie
- Erfolgsneutral erfasste Gewinne und Verluste aus sonstigen Finanzanlagen im sonstigen Ergebnis aus Eigenkapitalinstrumenten.
Wertminderungen nach dem Expected-Credit-Loss (ECL) Modell
Der Covestro-Konzern ermittelt eine Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste für folgende Posten:
- Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
- Schuldinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
- Finanzgarantien und Kreditzusagen
- Vertragsvermögenswerte
Das Ausfallrisiko, dem der Covestro-Konzern aus seinen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vertragsvermögenswerten ausgesetzt ist, hängt maßgeblich von der Bonität des Kunden ab. Zur Steuerung dieses Risikos hat die Unternehmensfunktion Supply Chain & Logistics im Rahmen des Kreditmanagements des Covestro-Konzerns einen Prozess implementiert, bei dem jeder Kunde auf Basis von internen und externen Daten hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit beurteilt wird. Im Rahmen dieser Beurteilung werden sowohl quantitative als auch qualitative Daten ausgewertet, die unter verhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Es fließen u. a. Finanzdaten, Ratings, das Zahlungsverhalten sowie Daten über das Umfeld des Kunden in die Beurteilung ein. Auf Grundlage der finalen Bewertung erfolgt eine Einordnung des Kunden in eine von fünf Risikokategorien A bis E, wobei die Risikokategorie A die höchste und die Risikokategorie E die niedrigste Kreditwürdigkeit darstellt.
Für jede Risikokategorie wird auf Basis von aussagekräftigen Daten eine erwartete Ausfallquote ermittelt. So werden u. a. Ausfallwahrscheinlichkeiten von Ratingagenturen und Kreditversicherungsunternehmen, die historisch erfassten Wertberichtigungen des Covestro-Konzerns sowie Erfahrungswerte aus dem Kreditmanagement bei der Ermittlung der Ausfallquoten berücksichtigt. Zudem fließen zukunftsgerichtete Informationen, wie bspw. das Länderrating, in die Ermittlung der Ausfallquote ein. Zur Validierung der Vorgehensweise wird regelmäßig ein Vergleich zwischen erwartetem und eingetretenem Verlust („backtesting“) durchgeführt.
Ein sogenanntes Ausfallereignis ist eingetreten, wenn der Covestro-Konzern zu der Einschätzung kommt, dass die Gegenpartei mit hoher Wahrscheinlichkeit den Zahlungsverpflichtungen nicht in voller Höhe nachkommen kann.
Covestro wendet den allgemeinen dreistufigen Ansatz für die Bewertung der Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste wie folgt an:
- Stufe 1: Die Risikovorsorge wird als erwarteter 12-Monats-Kreditverlust berechnet, wobei die Ausfallwahrscheinlichkeit von historischen Daten abgeleitet wird, die von anerkannten Ratingagenturen veröffentlicht werden. Der Covestro-Konzern geht davon aus, dass Investment-Grade-Ratings niedrige Kreditrisiken implizieren.
- Stufe 2: Die Risikovorsorge wird in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste der Schuldinstrumente bemessen, wenn seit ihrer erstmaligen Erfassung ein signifikanter Anstieg der Kreditrisiken stattgefunden hat. Änderungen der Kreditrisiken werden anhand des tatsächlichen Zahlungsverhaltens und externer Informationen bewertet. Neben externen Ratings verwendet Covestro, wann immer verfügbar, Credit-Default-Swap-Preise und weitere zukunftsgerichtete Informationen, wie z. B. Ratingausblicke. Liegen keine spezifischen, einzelfallbezogenen Informationen vor, wird davon ausgegangen, dass es zu einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos gekommen ist, wenn der finanzielle Vermögenswert mehr als 30 Tage überfällig ist.
- Stufe 3: Eine Umklassifizierung in Stufe 3 erfolgt bei Covestro, wenn eine beeinträchtigte Bonität in Bezug auf ein Schuldinstrument festgestellt wird. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Kontrahent einen Insolvenzstatus erlangt hat, angemessene Informationen vorliegen, dass der Kontrahent ein Insolvenzverfahren beantragt hat, oder Schuldinstrumente mehr als 90 Tage überfällig sind.
Indikatoren für eine möglicherweise beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts sind u. a. beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen:
- Signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers
- Ein Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder eine Überfälligkeit
- Zugeständnisse, die Covestro dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht, anderenfalls aber nicht machen würde
- Drohende Insolvenz oder ein drohendes sonstiges Sanierungsverfahren des Kreditnehmers
- Das Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen den Kassenbestand, erhaltene Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten. Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen und leicht in einen festen Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können. Sie haben bei Erwerb oder zum Anlagezeitpunkt eine maximale Laufzeit von drei Monaten.
Zahlungsströme
Die Kapitalflussrechnung zeigt, wie sich die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente des Covestro-Konzerns im Berichtsjahr verändert haben.
Der Effekt aus Wechselkursänderungen wird in der separaten Zeile „Veränderung aus Wechselkursänderungen“ ausgewiesen.
Bei der Ermittlung der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, Dividendenauszahlungen sowie Gewinnentnahmen in den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit zu erfassen.
Zahlungsströme aus erhaltenen Zinsen und Dividenden werden unter den Cashflows aus investiver Tätigkeit in der separaten Zeile „Zins- und Dividendeneinzahlungen“ gezeigt.
Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen
Die betriebliche Altersversorgung erfolgt im Covestro-Konzern sowohl beitrags- als auch leistungsorientiert. Bei den beitragsorientierten Altersversorgungssystemen zahlt das Unternehmen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bzw. auf freiwilliger Basis Beiträge an staatliche oder private Rentenversicherungsträger. Mit Zahlung der Beiträge bestehen für das Unternehmen keine weiteren Leistungsverpflichtungen. Die laufenden Beitragszahlungen sind als Aufwand des jeweiligen Jahres in den Funktionskosten ausgewiesen. Alle übrigen Altersversorgungssysteme sind leistungsorientiert, wobei zwischen rückstellungs- und fondsfinanzierten Versorgungssystemen unterschieden wird.
Die Ermittlung der zukünftigen Verpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsplänen erfolgt unter Anwendung des versicherungsmathematischen Anwartschaftsbarwertverfahrens. Diese werden über die gesamte Beschäftigungszeit der Mitarbeitenden verteilt. Hier sind spezifische Annahmen zur Berechtigtenstruktur und zum ökonomischen Umfeld zu treffen. Dies sind im Wesentlichen der Abzinsungssatz, die Gehalts- und Rentenentwicklung, die Entwicklung der Krankheitskosten sowie Sterberaten.
Die Bestimmung der Abzinsungssätze basiert auf währungsspezifischen, hochwertigen Anleiheportfolios, deren Zahlungsströme den erwarteten Zahlungsabflüssen aus den Pensionsplänen näherungsweise entsprechen. Der aus dieser Zinsstruktur abgeleitete einheitliche Abzinsungssatz orientiert sich somit an den Stichtagsrenditen entsprechender, mindestens mit einer Einstufung in die Ratingstufe AA oder AAA versehener Unternehmensanleihen. Als Richtgröße für den einheitlichen Abzinsungssatz gilt die Rendite solcher Anleihen, deren gewichtete Restlaufzeit in etwa der Laufzeit des entsprechenden Portfolios zur Abdeckung der gesamten Verpflichtung entspricht.
Von dem Barwert der Versorgungsverpflichtungen wird der beizulegende Zeitwert des Planvermögens subtrahiert, um die Nettoverpflichtung für die leistungsorientierten Versorgungspläne zu bestimmen. Überschreitet das Planvermögen die entsprechende Versorgungsverpflichtung, wird der darüber hinausgehende Betrag unter Berücksichtigung der in IAS 19 vorgegebenen Obergrenze für Vermögenswerte als sonstige Forderung ausgewiesen. Für alle bedeutenden Versorgungspläne werden jährlich umfassende versicherungsmathematische Berechnungen zum 31. Dezember erstellt.
Im Rahmen der Bilanzierung der leistungsorientierten Pensionspläne werden mit Ausnahme der Nettozinsen auf die Nettoverpflichtung sämtliche Aufwendungen und Erträge per saldo in den Funktionskosten erfasst. Die Nettozinsen werden im Finanzergebnis berücksichtigt.
Andere Rückstellungen
Als international tätiges Unternehmen ist der Covestro-Konzern einer Vielzahl rechtlicher Risiken ausgesetzt, für die unter bestimmten Voraussetzungen Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten zu bilden sind. Hierzu können insbesondere Risiken aus den Bereichen Produkthaftung, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Patentrecht, Steuerrecht und Umweltrecht sowie Compliance-relevante Themen wie Korruption und Exportkontrolle gehören. Aufgrund von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen oder der Vereinbarung von Vergleichen können Aufwendungen entstehen, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind und wesentliche Auswirkungen auf das Ergebnis des Covestro-Konzerns haben können.
Bei anhängigen bzw. künftigen juristischen Verfahren wird anhand der Informationen, die der Unternehmensfunktion Law, Intellectual Property & Compliance des Covestro-Konzerns vorliegen, in enger Abstimmung mit den für den Konzern tätigen Rechtsanwälten geprüft, ob und in welcher Höhe Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten gebildet werden müssen. Diese Rückstellungen decken die geschätzten unvermeidbaren Zahlungen an die Kläger, die Gerichts- und Verfahrenskosten, die Kosten für Rechtsanwälte sowie eventuelle Vergleichskosten ab.
Häufig kann die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung oder die Wahrscheinlichkeit eines potenziellen Ressourcenabflusses aus einem anhängigen oder künftigen juristischen Verfahren nicht verlässlich eingeschätzt werden. Aufgrund der besonderen Natur dieser Verfahren erfolgt die Bildung einer Rückstellung regelmäßig erst dann, wenn erste Vergleiche eine Einschätzung über die potenzielle Höhe erlauben oder Urteile vorliegen und zuvor nicht zumindest eine Bandbreite möglicher rechtlicher Ergebnisse solcher Verfahren abgeleitet werden konnte. Rückstellungen für Rechtsverteidigungskosten werden dann gebildet, wenn zur Verteidigung der eigenen Rechtsposition eine konzernexterne Unterstützung in materiellem Umfang wahrscheinlich erforderlich und grundsätzlich mit einem Ressourcenabfluss gerechnet wird.
Zu jedem Bilanzstichtag ermitteln die internen und externen rechtlichen Beratenden den aktuellen Stand der wesentlichen rechtlichen Risiken im Covestro-Konzern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rückstellung zu bilden oder anzupassen ist. Wertaufhellende Informationen werden bis zum Aufstellungszeitpunkt des Konzernabschlusses berücksichtigt.
Die Rückstellungen für Restrukturierung basieren entweder auf einer rechtlichen oder auf einer faktischen externen Verpflichtung. Sie beinhalten nur die den Restrukturierungsmaßnahmen direkt zuordenbaren Aufwendungen, die für die Restrukturierung notwendig sind und nicht mit dem zukünftigen operativen Geschäft in Verbindung stehen. Dies sind z. B. Aufwendungen für Abfindungszahlungen an Mitarbeitende und Ausgleichszahlungen für nicht mehr nutzbare angemietete Immobilien. Vor Bildung einer Rückstellung dieser Art werden notwendige Wertminderungen des zugehörigen Vermögens geprüft. Rückstellungen werden zu dem Zeitpunkt gebildet, zu dem ein detaillierter Restrukturierungsplan vorliegt, der von der jeweils entscheidungsbefugten Managementebene beschlossen und gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden bzw. deren Vertretung kommuniziert wurde.
In den Personalrückstellungen wird bilanzielle Vorsorge vor allem für variable und individuelle Einmalzahlungen, Zahlungen aufgrund von Mitarbeitendenjubiläen, Abfindungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Vor- und Frühruhestandsvereinbarungen, Überschüsse auf Langzeitkonten sowie sonstige Personalkosten getroffen. In die Ermittlung der Rückstellungen für die kurzfristige variable Vergütung („Covestro Profit Sharing Plan“, Covestro PSP) fließen die folgenden finanziellen Leistungskriterien ein: profitables Wachstum, gemessen am EBIT zuzüglich Abschreibungen und Wertminderungen sowie abzüglich Wertaufholungen von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten (EBITDA), Liquidität, gemessen am Free Operating Cash Flow (FOCF), und Rentabilität als Return on Capital Employed (ROCE) über Weighted Average Cost of Capital (WACC). Außerdem ist eine Nachhaltigkeitskomponente (Umwelt) enthalten. Weitere Kriterien betreffend Soziales und Unternehmensführung sollen in der Zukunft ebenso einbezogen werden.
In den Personalrückstellungen sind zudem die Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen mit Barausgleich ausgewiesen („Prisma“). Die Vergütung des Vorstands der Covestro AG sowie von Führungskräften erfolgt teilweise mittels aktienkursorientierter Barentlohnung, die unter Berücksichtigung von Sperrfristen erdient und als Personalaufwand entsprechend der im Erdienungszeitraum erbrachten Gegenleistung ratierlich erfolgswirksam erfasst wird. Die Bewertung erfolgt auf Basis eines finanzmathematischen Optionspreismodells zum Zeitpunkt der Gewährung sowie zu jedem Bilanzstichtag. Bei der Ermittlung der langfristigen variablen Vergütung wird eine Nachhaltigkeitskomponente zur jährlichen Einsparung von Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalenten) festgelegt.
Rückstellungen für Umweltschutz werden gebildet, wenn zukünftige Mittelabflüsse zur Erfüllung von Umweltauflagen oder für Sanierungsmaßnahmen kraft einer Verpflichtung wahrscheinlich sind, die Kosten hinreichend zuverlässig geschätzt werden können und die Maßnahmen keinen künftigen Nutzenzufluss erwarten lassen.
Die Schätzung der künftigen Kosten für Umweltschutz- und Sanierungsmaßnahmen ist mit vielen Unsicherheiten behaftet, insbesondere mit rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf Gesetze und Verordnungen sowie auf die tatsächlichen Verhältnisse in den verschiedenen Ländern und an den verschiedenen Standorten. Die Schätzung der Kosten stützt sich insbesondere auf frühere Erfahrungen in ähnlichen Fällen, Schlussfolgerungen aus für bestehende Umweltprogramme eingeholten Gutachten, laufende Kosten und neue Entwicklungen mit Einfluss auf diese Kosten. Darüber hinaus werden bei der Schätzung der Kosten auch die Auslegung der geltenden Umweltgesetze und -vorschriften durch das Management, die Anzahl und die Finanzlage Dritter, die verpflichtet sein könnten, sich gesamtschuldnerisch an eventuellen Sanierungskosten zu beteiligen, und die wahrscheinlich zur Anwendung kommenden Sanierungsmethoden berücksichtigt. Änderungen dieser Annahmen können sich auf das künftige bilanzielle Ergebnis des Unternehmens auswirken.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen Umweltschutzsituationen geht das Management von Covestro davon aus, dass die vorhandenen Rückstellungen – auf der Grundlage der heute vorhandenen Informationen – ausreichend sind. Angesichts des Geschäftsumfelds, in dem der Covestro-Konzern tätig ist, und der inhärenten Schwierigkeiten, Umweltschutzverpflichtungen zutreffend abzuschätzen, können unter Umständen wesentliche zusätzliche Kosten über die zurückgestellten Beträge hinaus anfallen. So ist es möglich, dass während einer Sanierungsmaßnahme über die bereits bestehenden Rückstellungen hinaus zusätzliche Aufwendungen über einen längeren Zeitraum und in einem Ausmaß erforderlich werden, die nicht verlässlich abgeschätzt werden können.
Innerhalb der anderen Rückstellungen werden auch die Rückstellungen für Kunden- und Lieferantenverkehr gesondert ausgewiesen. Die sonstigen Rückstellungen enthalten Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten, Rückstellungen für Produkthaftung sowie für Gewähr- und Versicherungsleistungen.
Wenn aus einer geänderten Einschätzung eine Reduzierung des Verpflichtungsumfangs resultiert, wird die Rückstellung anteilig aufgelöst und der Ertrag grundsätzlich in denjenigen Funktionskosten erfasst, die ursprünglich bei der Bildung der Rückstellung mit dem Aufwand belastet wurden. Zur Untersuchung der Unsicherheit hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeiten werden die Auswirkungen einer Änderung der individuell angesetzten Eintrittswahrscheinlichkeiten für bestimmte Rückstellungen um jeweils fünf Prozentpunkte analysiert.
Erstattungsansprüche gegenüber Dritten werden getrennt von den Rückstellungen als sonstige Forderungen aktiviert, wenn ihre Realisation nahezu sicher ist.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind kurzfristige Schulden, die aus dem Liefer- und Leistungsgeschäft stammen, also aus dem Erhalt von Gütern oder Dienstleistungen. Diese basieren auf Vereinbarungen mit dem Lieferanten, werden in Rechnung gestellt und sind insgesamt Teil des Working Capital innerhalb des üblichen Geschäftszyklus von Covestro. Hierunter zählen bei Covestro auch die gegenüber bestimmten Lieferanten eingeräumten Zahlungszielvereinbarungen (Supplier Finance Arrangements). Zur Beurteilung der vertraglichen Konditionen siehe Anhangangabe 24.1 „Finanzinstrumente nach Kategorien“.
Schwebende Geschäfte
Schwebende Geschäfte über Sachleistungen („executory contracts“), d. h. Vereinbarungen, bei denen (teilweise) weder Leistung noch Gegenleistung erbracht wurden, sind bilanziell zum Bilanzstichtag unwirksam, soweit zum Abschlussstichtag kein Verlust droht. Droht ein Verlust, wird dieser grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durch Rückstellungen antizipiert. Zum Bilanzstichtag erwartete Gewinne aus solchen Vereinbarungen dürfen hingegen nicht bilanziell erfasst werden. Beispiele für schwebende Beschaffungsverträge sind etwa Verträge über die Beschaffung von Energie für den Betrieb von Produktionsanlagen („Eigenbedarf“), was auch bereits kontrahierte Energielieferungsverträge beinhaltet.