Geschäftsbericht 2023

11. Steuern

Die Steueraufwendungen gliederten sich nach ihrer Art wie folgt:

Ertragsteuern

 

 

 

 

 

 

 

2022

 

2023

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

Tatsächliche Ertragsteuern

 

–383

 

–299

Steueraufwand laufendes Jahr

 

–400

 

–288

Steueraufwand (Vorjahr: Steuerertrag) Vorjahre

 

17

 

–11

Latente Steuern

 

–28

 

24

aus temporären Unterschieden

 

–24

 

55

aus Verlustvorträgen und Steuergutschriften

 

–4

 

–31

Gesamt

 

–411

 

–275

Die latenten Steuerabgrenzungen resultierten aus den folgenden Bilanzpositionen:

Aktive und passive latente Steuern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31.12.2022

 

31.12.2023

 

 

Aktive latente Steuern

 

Passive latente Steuern

 

davon erfolgs­wirksam

 

Aktive latente Steuern

 

Passive latente Steuern

 

davon erfolgs­wirksam

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

Immaterielle Vermögenswerte

 

48

 

–81

 

–33

 

55

 

–57

 

–2

Sachanlagen

 

153

 

–269

 

–116

 

132

 

–269

 

–137

davon Nutzungsrechte aus der Anwendung von IFRS 16

 

 

–128

 

–128

 

 

–129

 

–129

Finanzielle Vermögenswerte

 

3

 

–102

 

–94

 

 

–57

 

–53

Vorräte

 

71

 

–2

 

69

 

58

 

–3

 

55

Forderungen

 

3

 

–58

 

–55

 

2

 

–88

 

–86

Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen

 

70

 

–15

 

–12

 

70

 

–15

 

–11

Andere Rückstellungen

 

61

 

–15

 

46

 

99

 

–8

 

91

Verbindlichkeiten

 

141

 

–25

 

116

 

163

 

–41

 

122

davon Leasingverbindlichkeiten aus der Anwendung von IFRS 16

 

118

 

 

118

 

121

 

 

121

Verlust- und Zinsvorträge sowie Steuergutschriften

 

50

 

 

50

 

19

 

 

19

Gesamt

 

600

 

–567

 

–29

 

598

 

–538

 

–2

davon langfristig

 

386

 

–362

 

 

 

533

 

–435

 

 

Saldierung

 

–255

 

255

 

 

 

–282

 

282

 

 

Bilanzansatz

 

345

 

–312

 

 

 

316

 

–256

 

 

Auf abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 665 Mio. € (Vorjahr: 850 Mio. €) wurden keine aktiven latenten Steuern angesetzt, da es nicht wahrscheinlich ist, dass diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums genutzt werden können.

Von den gesamten Verlust- und Zinsvorträgen in Höhe von 3.117 Mio. € (Vorjahr: 1.494 Mio. €) können voraussichtlich Beträge in Höhe von 80 Mio. € (Vorjahr: 292 Mio. €) innerhalb eines angemessenen Zeitraums genutzt werden. Die Erhöhung der Verlustvorträge resultiert aus dem Aufbau von Verlustvorträgen im laufenden Berichtsjahr sowie aus geänderten Steuerfestsetzungen für Vorjahre. Auf die voraussichtlich nutzbaren Verlust- und Zinsvorträge wurden aktive latente Steuern in Höhe von 17 Mio. € (Vorjahr: 48 Mio. €) gebildet.

Für bestehende Verlust- und Zinsvorträge in Höhe von 3.037 Mio. € (Vorjahr: 1.202 Mio. €) bestanden gesetzliche oder wirtschaftliche Einschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit. Hiervon entfallen 1.232 Mio. € auf die deutsche Körperschaftsteuer, 1.375 Mio. € auf die deutsche Gewerbesteuer sowie 32 Mio. € auf Zinsvorträge in Deutschland. Auf die Schweiz entfällt ein Verlustvortrag in Höhe von 351 Mio. €.

Verfallbarkeit nicht nutzbarer steuerlicher Verlust- und Zinsvorträge

 

 

 

 

 

 

 

Steuerliche Verlust- und
Zinsvorträge

 

 

31.12.2022

 

31.12.2023

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

Innerhalb von einem Jahr

 

 

Innerhalb von zwei Jahren

 

 

Innerhalb von drei Jahren

 

 

Innerhalb von vier Jahren

 

 

Innerhalb von fünf Jahren

 

 

Später

 

1.202

 

3.037

Gesamt

 

1.202

 

3.037

Im Berichtsjahr wurden steuerliche Gutschriften in Höhe von 2 Mio. € (Vorjahr: 2 Mio. €) aktiviert.

Im Jahr 2023 bestanden in Tochtergesellschaften, die im abgelaufenen Jahr oder im Vorjahr Verluste erwirtschafteten, latente Steuerforderungsüberhänge aus temporären Differenzen und aus Verlustvorträgen in Höhe von 6 Mio. € (Vorjahr: 62 Mio. €). Davon entfielen 4 Mio. € (Vorjahr: 30 Mio. €) auf Steuerforderungs­überhänge aus Verlust- und Zinsvorträgen. Die gesamten latenten Steuerforderungsüberhänge wurden als werthaltig angesehen, da für diese Gesellschaften sowohl steuerliche Gewinne prognostiziert werden als auch steuerliche Strategien eine Nutzung der latenten Steuerforderungsüberhänge sicherstellen.

Auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen wurden im Berichtsjahr 27 Mio. € (Vorjahr: 74 Mio. €) passive latente Steuern angesetzt. Auf temporäre Unterschiede in Höhe von 22 Mio. € (Vorjahr: 120 Mio. €) im Zusammenhang mit Anteilen an Tochtergesellschaften wurden keine latenten Steuerschulden angesetzt, da das Mutterunternehmen die zeitliche Umkehr der temporären Differenzen steuern kann und es nicht wahrscheinlich ist, dass sich diese temporären Differenzen in absehbarer Zeit umkehren werden.

Der ausgewiesene Steueraufwand des Jahres 2023 von 275 Mio. € (Vorjahr: 411 Mio. €) wich um –288 Mio. € (Vorjahr: –399 Mio. €) von dem erwarteten Steuerertrag von 13 Mio. € (Vorjahr: erwarteter Steueraufwand von 12 Mio. €) ab, der sich bei Anwendung eines gewichteten erwarteten Durchschnittssteuersatzes auf das Vorsteuerergebnis des Konzerns ergeben hätte. Dieser Durchschnittssteuersatz wurde aus den nominalen Steuersätzen der einzelnen Konzerngesellschaften ermittelt. Insbesondere bedingt durch abweichende Steuersätze für Einkommen von ausländischen Konzerngesellschaften lag der Durchschnittssteuersatz im Jahr 2023 bei –17,0 % (Vorjahr: 9,2 %). Der effektive Steuersatz betrug 376,7 % (Vorjahr: 316,2 %).

Der Covestro-Konzern ist in verschiedenen Ländern tätig. Die unterschiedlichen Steuersätze bewegten sich aufgrund nationaler Vorschriften wie im Vorjahr zwischen 14,1 % und 34,0 %.

Die Überleitung vom erwarteten zum ausgewiesenen Steueraufwand sowie vom erwarteten zum effektiven Steuersatz stellte sich im Konzern wie folgt dar:

Steuerüberleitungsrechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2022

 

2023

 

 

in Mio. €

 

in %

 

in Mio. €

 

in %

Erwarteter Steueraufwand (+) / Steuerertrag (–) und erwarteter Steuersatz

 

12

 

9,2

 

–13

 

–17,0

Steuerminderungen aufgrund steuerfreier Erträge

 

–23

 

–17,7

 

–14

 

–19,1

Erstmaliger Ansatz bisher nicht angesetzter aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge

 

–3

 

–2,3

 

 

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

 

32

 

24,6

 

40

 

54,5

Voraussichtlich nicht nutzbare neue Verlustvorträge und temporäre Differenzen

 

191

 

146,9

 

197

 

269,5

Voraussichtlich nicht nutzbare bestehende Verlustvorträge und temporäre Differenzen, auf die zuvor latente Steuern gebildet worden sind

 

64

 

49,3

 

42

 

57,4

Steuereffekte aus Vorjahren

 

8

 

6,2

 

8

 

10,9

Steuersatzänderungen

 

6

 

4,6

 

–4

 

–5,5

Sonstige Steuereffekte

 

124

 

95,4

 

19

 

26,0

Ausgewiesener Steueraufwand und effektiver Steuersatz

 

411

 

316,2

 

275

 

376,7

Die sonstigen Steuereffekte resultieren im Wesentlichen aus nicht anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, insbesondere auf Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen in Höhe von 62 Mio. € (Vorjahr: 55 Mio. €) sowie aus der Veränderung der passiven latenten Steuern auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen in Höhe von –47 Mio. € (Vorjahr: 61 Mio. €).

Globale Mindestbesteuerung

Der Covestro-Konzern fällt in den Anwendungsbereich der Global Anti-Base Erosion (GloBE) Model Rules (Pillar Two) der OECD. Die Pillar-Two-Gesetzgebung wurde in Deutschland, der Jurisdiktion, in der Covestro ansässig ist, beschlossen und wird ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Da die Pillar-Two-Gesetzgebung zum Berichtszeitpunkt noch nicht in Kraft war, unterliegt der Konzern momentan keiner Steuerbelastung aus dieser Gesetzgebung.

Gemäß der Gesetzgebung ist Covestro verpflichtet, je Land eine Zusatzsteuer in Höhe der Differenz zwischen dem GloBE-Effektivsteuersatz und einem Mindeststeuersatz von 15 % zu zahlen. Alle Konzernunternehmen (mit Ausnahme der sich in Abwicklung befindenden Gesellschaft in der Schweiz) unterliegen einem Nominalsteuersatz von über 15 %. Auch bei einem Nominalsteuersatz von über 15 % kann theoretisch aufgrund von spezifischen Anpassungen ein Steueraufwand aus der neuen Gesetzgebung entstehen. Covestro prüft derzeit, inwieweit sich steuerliche Auswirkungen in einzelnen Ländern durch das Inkrafttreten der Pillar-Two-Gesetzgebung ergeben werden.

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