2. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
2.1 Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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IFRS 17 (18. Mai 2017) |
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Insurance Contracts |
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1.Januar 2023 |
Änderungen an IFRS 17 |
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Amendments to IFRS 17 – Insurance Contracts |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 1 und am Leitlinienkonzept |
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Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2) |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 8 |
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Definition of Accounting Estimates |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 12 |
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Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IFRS 17 |
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Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 12 |
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International Tax Reform – Pillar Two Model Rules |
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1. Januar 2023 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.
Die EU-Richtlinie zur Umsetzung der Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) der OECD zur globalen Mindestbesteuerung ist im Dezember 2022 in Kraft getreten und im November 2023 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden. In diesem Zusammenhang hat das IASB am 23. Mai 2023 unter dem Titel International Tax Reform – Pillar Two Model Rules Änderungen an IAS 12 (Income Taxes) veröffentlicht. Die Änderungen beinhalten die verpflichtend anzuwendende temporäre Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die aus der Implementierung der Pillar-Two-Ertragsteuer entstehen könnten. Die Änderungen gelten unmittelbar und rückwirkend und erfordern zum Bilanzstichtag ergänzende Anhangangaben, abhängig davon, ob bereits eine Umsetzung in nationales Steuerrecht erfolgt ist oder noch aussteht (siehe Anhangangabe 11 „Steuern“). Covestro wendet die verpflichtend anzuwendende temporäre Ausnahme für die Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit Pillar-Two-Ertragsteuern an.
2.2 Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Das IASB hat nachfolgende Standards und Änderungen von Standards herausgegeben, deren Übernahme in europäisches Recht erfolgt ist und deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2023 noch nicht verpflichtend ist. Der Covestro-Konzern hat nicht von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung Gebrauch gemacht.
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Änderungen an IAS 1 (23. Januar 2020, 15. Juli 2020 und 31. Oktober 2022) |
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Classification of Liabilities as Current or Non-current, Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date and Non-current Liabilities with Covenants |
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1. Januar 2024 |
Änderungen an IFRS 16 (22. September 2022) |
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Lease Liability in a Sale and Leaseback |
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1. Januar 2024 |
Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der oben genannten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein bzw. kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird.
Folgende weitere Standards und Änderungen an Standards wurden vom IASB verabschiedet, deren Anwendung noch die ausstehende Anerkennung durch die Europäische Union (EU) im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) voraussetzt. Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 |
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Disclosures: Supplier Finance Arrangements |
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1. Januar 2024 |
Änderung an IAS 21 |
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Lack of Exchangeability |
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1. Januar 2025 |
Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der oben genannten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein bzw. kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird.
Aus den Änderungen an IAS 7 (Statement of Cash Flows) und IFRS 7 (Financial Instruments: Disclosures) ergeben sich für Covestro zusätzliche Angabepflichten in Bezug auf Reverse-Factoring-Transaktionen (Supplier Finance Arrangements).