3. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Covestro-Konzernabschluss basiert auf dem Grundsatz historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten. Eine Ausnahme bilden Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wie bestimmte, zum beizulegenden Zeitwert angesetzte finanzielle Vermögenswerte und Derivate.
Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert es, dass seitens des Managements von Covestro in bestimmtem Umfang Annahmen getroffen und Schätzungen vorgenommen werden, die einen erheblichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben und von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen können. Annahmen, Schätzungen sowie die Ausübung von Ermessensspielräumen kommen dabei insbesondere in folgenden Bereichen zur Anwendung: Festlegung der Nutzungsdauern von langfristigen Vermögenswerten, Ermittlung abgezinster Cashflows im Rahmen von mindestens jährlich vorzunehmenden Werthaltigkeitstests, Kaufpreisallokationen, Einschätzung der Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern sowie Bildung von Rückstellungen (z. B. für Rechtsverfahren, für Versorgungs- und ähnliche Leistungen für Arbeitnehmer, für Steuern, für Umweltschutz sowie für Produkthaftungen). Daneben bedarf es einer Einschätzung des Managements von Covestro, welche Informationen im Rahmen der Anhangberichterstattung als relevant für die Adressaten des IFRS-Konzernabschlusses angesehen werden. Informationen über Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden, welche die im Konzernabschluss erfassten Beträge am wesentlichsten beeinflussen, als auch über Schätzungen und Annahmen sind in den nachstehenden Anhangangaben enthalten.
Konsolidierung
Zum 31. Dezember 2018 wurden die mittelbaren und unmittelbaren Tochtergesellschaften der Covestro AG nach den Grundsätzen des IFRS 10 (Consolidated Financial Statements) vollkonsolidiert. Daneben wurden gemeinschaftliche Vereinbarungen im Konzernabschluss gemäß IFRS 11 (Joint Arrangements) als gemeinschaftliche Tätigkeiten („Joint Operations“) anteilsmäßig konsolidiert bzw. als Gemeinschaftsunternehmen („Joint Ventures“) wie assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode gemäß IAS 28 (Investments in Associates and Joint Ventures) bewertet. Weitere Erläuterungen hierzu finden sich in Anhangangabe 5.1.
Gemeinschaftliche Tätigkeiten (Joint Operations) und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
Gemeinschaftliche Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen beruhen auf gemeinsamen Vereinbarungen. Eine gemeinsame Vereinbarung liegt vor, wenn die Covestro AG mittel- oder unmittelbar auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zusammen mit einem oder mehreren Dritten eine Aktivität gemeinschaftlich führt. Gemeinschaftliche Führung liegt nur vor, sofern Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die Einstimmigkeit der beteiligten Parteien erfordern.
Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien, welche die gemeinschaftliche Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen in Bezug auf der Vereinbarung zuzurechnende Schulden haben. Die Vermögenswerte und Schulden sowie Erlöse und Aufwendungen aus den gemeinschaftlichen Tätigkeiten werden anteilig, entsprechend den Rechten und Pflichten, in den Konzernabschluss einbezogen.
Bei Gemeinschaftsunternehmen besitzen die Parteien, welche die gemeinschaftliche Führung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung. Gemeinschaftsunternehmen werden gemäß der Equity-Methode bilanziert.
Ebenfalls nach der Equity-Methode werden assoziierte Unternehmen bewertet, bei denen die Covestro AG, in der Regel aufgrund eines Anteilsbesitzes zwischen 20 % und 50 %, mittel- oder unmittelbar einen maßgeblichen Einfluss ausübt.
Währungsumrechnung
Die in den Konzernabschluss einbezogenen Einzelabschlüsse der konsolidierten Gesellschaften werden in deren funktionaler Währung aufgestellt. Bei der Mehrzahl der Gesellschaften ist die funktionale Währung die jeweilige Landeswährung, da diese Gesellschaften ihr Geschäft in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht selbständig betreiben.
Forderungen und Verbindlichkeiten in einer Währung, die nicht die funktionale Währung ist, werden in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Gesellschaften mit dem Kurs am Bilanzstichtag bewertet. Daraus resultierende Kursdifferenzen werden ergebniswirksam erfasst und im Kursergebnis innerhalb des übrigen Finanzergebnisses ausgewiesen.
Im Konzernabschluss werden Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Covestro-Gesellschaften zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode mit den jeweiligen Stichtagskursen, Aufwendungen, Erträge und Zahlungsströme mit den Durchschnittskursen in Euro umgerechnet. Eigenkapitalbestandteile werden zu historischen Kursen umgerechnet.
Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge
Als Umsatzerlöse werden alle Erträge im Zusammenhang mit Produktverkäufen, erbrachten Dienstleistungen und Lizenzeinnahmen erfasst. Andere operative Erträge werden als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen.
Grundsätzlich wird der Betrag einer Gegenleistung, die Covestro ausgehend von einem Vertrag mit einem Kunden im Austausch für die Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen auf den Kunden zu erwarten hat, dann als Umsatzerlös erfasst, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über die jeweiligen Güter oder Dienstleistungen erlangt.
Umsatzerlöse werden insbesondere aus dem Verkauf von chemischen Produkten erzielt. Die Verfügungsgewalt über diese Produkte wird überwiegend zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Kunden übertragen.
In Abhängigkeit von den mit Kunden jeweils geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen und vereinbarten Transportklauseln wird die Verfügungsgewalt in der Mehrzahl der Fälle bei Auslieferung an den vereinbarten Ort sowie zum Zeitpunkt der Abholung durch den Kunden oder bei Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden übertragen. In einigen Fällen erfolgt der Verkauf über Konsignationslager, bei denen die Kunden überwiegend mit Einlieferung in das Konsignationslager die Verfügungsgewalt über die gelieferten Güter erlangen.
Grundsätzlich wird von einer Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Kunden ausgegangen, wenn dieser die Nutzung über das zu liefernde Produkt bestimmen und im Wesentlichen den verbleibenden Nutzen aus dem Produkt ziehen kann, während Covestro dies nicht mehr möglich ist.
Zur Ermittlung des Zeitpunkts der Übertragung der Verfügungsgewalt werden ergänzend weitere Indikatoren gewürdigt. So wird insbesondere berücksichtigt, zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erhalt der Zahlung für das Produkt seitens Covestro besteht und zu welchem Zeitpunkt der physische Besitz des Produkts bzw. im weiteren Sinne die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf das Produkt auf den Kunden übertragen wird. Die Möglichkeit des alleinigen Zugriffs auf das Produkt kann dabei je nach Organisation des Transports schon vor Ankunft bzw. physischer Übergabe des Produkts auf den Kunden übertragen werden. Weitergehend wird der Zeitpunkt der Übertragung des Eigentumsrechts berücksichtigt, soweit es sich bei diesem um mehr als um ein Schutzrecht handelt. Der Zeitpunkt, zu dem die mit dem Eigentum einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken an einem Produkt auf den Kunden übertragen werden, ist in der Regel eng mit den zuvor genannten Indikatoren verknüpft und wird dementsprechend im Zusammenhang mit diesen gewürdigt. Da aufgrund von Erfahrungswerten davon ausgegangen wird, dass verkaufte Produkte vereinbarte Spezifikationen erfüllen, beeinflusst der Indikator der Abnahme durch den Kunden in der Regel nicht den Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt.
Daraus ergibt sich in Abhängigkeit von der mit dem Kunden jeweils geschlossenen vertraglichen Vereinbarung und den vereinbarten Transportklauseln der Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt.
Bei Produkten, die über Konsignationslager verkauft werden, erlangt der Kunde in der Regel mit Einlieferung eines Produkts in das Konsignationslager den physischen Besitz über dieses Produkt. Darüber hinaus besteht üblicherweise bereits bei Einlieferung ein Anspruch auf Zahlung für die gelieferte Ware. Soweit sich aus den übrigen drei Indikatoren keine gegenläufige Bewertung ergibt, wird daher im Falle eines Verkaufs über Konsignationslagervereinbarungen die Verfügungsgewalt über die Produkte zum Zeitpunkt der Einlieferung auf den Kunden übertragen. Folglich werden die korrespondierenden Umsatzerlöse zum Zeitpunkt der Einlieferung realisiert.
Bestimmte Produkte werden nur an jeweils einen Kunden verkauft. Einige dieser kundenspezifischen Produkte weisen keine alternative Nutzungsmöglichkeit für Covestro auf. Soweit für diese Produkte ein Anspruch auf Bezahlung der jeweils bereits erbrachten Leistungen besteht, ist der Umsatz entsprechend dem Leistungsfortschritt zu realisieren. Grundsätzlich wird von einer Übertragung der Verfügungsgewalt eines einzelnen kundenspezifischen Produkts dann ausgegangen, wenn der in der Regel kurze Produktionsprozess erfolgreich abgeschlossen ist und die Prüfung des Produkts die vereinbarten Spezifikationen bestätigt.
Soweit bei bestimmten Arten von Leistungsverpflichtungen, die über einen bestimmten Zeitraum erfüllt werden, Anspruch auf eine Gegenleistung in einer Höhe besteht, die direkt dem Wert der bereits von Covestro erbrachten Leistung entspricht, werden Umsatzerlöse in der Regel in Höhe des Betrags realisiert, der in Rechnung gestellt werden darf.
Rechnungen sind in der Regel zwischen null und 90 Tagen zahlbar. Verträge können Skonti oder Rabatte enthalten. Bei Rabatten handelt es sich zumeist um retrospektiv gewährte umsatz- oder volumenabhängige Rabatte, die auf den Umsätzen oder Volumina eines Zeitraums von üblicherweise bis zu zwölf Monaten basieren. Einige Verträge enthalten Preisformeln, anhand derer jeweils zum Zeitpunkt einer Lieferung der abzurechnende Preis ermittelt wird. Des Weiteren stehen die finalen Preise bei bestimmten Verträgen mit Kunden zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsgewalt noch nicht fest, so dass zunächst vorläufige Preise abgerechnet werden.
Die Umsatzerlöse werden in Höhe des Transaktionspreises realisiert, den Covestro voraussichtlich erhalten wird. Dieser beinhaltet keine Beträge, die im Namen Dritter eingezogen werden (z. B. Umsatzsteuer). Soweit eine Gegenleistung z. B. aufgrund der beschriebenen Vertragselemente eine variable Komponente enthält, wird diese Komponente der Gegenleistung entweder anhand der Erwartungswertmethode oder dem wahrscheinlichsten Betrag geschätzt. Verwendet wird hierbei jeweils die Methode, mit der die beste Schätzung erzielbar ist. Eine variable Gegenleistung wird jedoch nur insoweit berücksichtigt, als dass diese nicht im Sinne des Standards begrenzt ist. Variable Gegenleistungen sind nicht begrenzt, soweit es hochwahrscheinlich ist, dass es im Zusammenhang mit diesen nicht zu einer signifikanten Stornierung von Umsätzen kommt, sobald die korrespondierende Unsicherheit nicht mehr besteht. Der Transaktionspreis eines Vertrags wird den enthaltenen Leistungsverpflichtungen anhand der relativen Einzelveräußerungspreise, die in der Regel den jeweils vereinbarten Preisen entsprechen, zugeordnet. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, werden variable Beträge vollständig einzelnen Leistungsverpflichtungen zugeordnet.
Insbesondere aus gewährten Rabatten ergeben sich Rückerstattungsverbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Rabatte, die anhand der beschriebenen Methoden ermittelt werden.
Es werden in der Regel keine Garantien gewährt, die über die normale Gewährleistung, dass die Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, hinausgehen.
Im Regelfall wird nicht erwartet, dass bei Verträgen mit Kunden mehr als ein Jahr zwischen der Übertragung eines Produkts auf den Kunden und dessen Bezahlung liegt. Insofern werden Anpassungen der zugesagten Gegenleistungen um signifikante Finanzierungskomponenten nicht vorgenommen. Soweit zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung entstehen, werden diese unmittelbar als Aufwand erfasst, wenn die potenzielle Abschreibungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Forschungs- und Entwicklungskosten
Forschungs- und Entwicklungskosten fallen im Covestro-Konzern bei internen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen und Partnerschaften mit Dritten an.
Forschungskosten sind nach IFRS nicht aktivierungsfähig. Hingegen sind Entwicklungskosten bei Vorliegen bestimmter, genau bezeichneter Voraussetzungen aktivierungspflichtig. Eine Aktivierung ist erforderlich, wenn die Entwicklungstätigkeit mit hinreichender Sicherheit zu künftigen Finanzmittelzuflüssen führt, die auch die entsprechenden Entwicklungskosten abdecken. Eigene Entwicklungsprojekte sind nicht selten mit Unsicherheiten verbunden, sodass in der Regel die Kriterien für eine Aktivierung nicht erfüllt sind. Aktivierungspflichten werden projekt- bzw. vertragsbezogen geprüft.
Ertragsteuern
Als Ertragsteuern werden die in den einzelnen Ländern erhobenen Steuern auf den steuerpflichtigen Gewinn sowie die erfolgswirksame Veränderung der latenten Steuerabgrenzungen ausgewiesen. Die ausgewiesenen Ertragsteuern werden auf Basis der am Bilanzstichtag gültigen bzw. verabschiedeten gesetzlichen Regelungen in der Höhe erfasst, in der sie voraussichtlich bezahlt werden müssen bzw. erstattet werden.
Latente Steuern werden grundsätzlich erfolgswirksam gebildet. Soweit latente Steuern auf erfolgsneutral im Eigenkapital erfassten Sachverhalten basieren, werden diese ebenfalls erfolgsneutral erfasst.
Die Beurteilung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern, die aus zeitlichen Unterschieden, Steuergutschriften und Verlustvorträgen resultieren, unterliegt unternehmensindividuellen Prognosen, u. a. über die zukünftige Ertragssituation der betreffenden Konzerngesellschaft.
Auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen werden passive latente Steuern angesetzt. Soweit in absehbarer Zeit keine Dividendenausschüttungen oder Veräußerungen von entsprechenden Beteiligungen geplant sind, werden auf den Unterschiedsbetrag zwischen anteiligem IFRS-Eigenkapital und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert keine passiven latenten Steuern gebildet.
Erwartete Auswirkungen von ungewissen Steuerpositionen werden mit dem wahrscheinlichen Wert im Konzernabschluss berücksichtigt.
Geschäfts- oder Firmenwerte
Geschäfts- oder Firmenwerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Ihr Buchwert wird jährlich sowie bei Vorliegen von Hinweisen auf eine mögliche Wertminderung durch Werthaltigkeitstests geprüft. Für nähere Erläuterungen zu den Werthaltigkeitstests wird auf den Abschnitt „Vorgehensweise und Auswirkungen der weltweiten Werthaltigkeitsprüfungen“ verwiesen. Bei einem einmal abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert sind Zuschreibungen (Wertaufholungen) in Folgeperioden unzulässig.
Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Ein sonstiger immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer nichtmonetärer Vermögenswert ohne physische Substanz (z. B. Software, Rechte), bei dem es sich nicht um einen Geschäfts- oder Firmenwert handelt. Sonstige immaterielle Vermögenswerte werden mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Soweit sie eine bestimmbare Nutzungsdauer haben, werden sie dieser entsprechend über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren linear abgeschrieben, sofern nicht durch den tatsächlichen Werteverzehr ein anderer Abschreibungsverlauf geboten ist. Die Festlegung der voraussichtlichen Nutzungsdauern beruht auf Schätzungen des Zeitraums der Mittelzuflüsse aus den sonstigen immateriellen Vermögenswerten.
Sachanlagen
Die Bilanzierung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen über die jeweilige erwartete Nutzungsdauer sowie ggf. außerplanmäßige Wertminderungen.
Erstreckt sich die Bauphase bzw. der Herstellungsprozess von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens über einen Zeitraum von zwölf Monaten oder mehr, werden die bis zur Fertigstellung anfallenden Fremdkapitalzinsen als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Übereinstimmung mit den Bedingungen des IAS 23 (Borrowing Costs) aktiviert.
Fallen Kosten im Zusammenhang mit regelmäßig durchgeführten, umfangreichen Wartungsarbeiten (wie z. B. der Generalüberholung einer technischen Anlage) an, so werden die zugehörigen Kosten als separate Komponente aktiviert, sofern diese spezielle Ansatzkriterien erfüllen.
Folgende konzerneinheitliche Nutzungsdauern werden im Wesentlichen zugrunde gelegt:
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Gebäude |
20 bis 50 Jahre |
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Andere Baulichkeiten |
10 bis 20 Jahre |
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Tank- und Verteilungsanlagen |
10 bis 20 Jahre |
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Technische Anlagen |
6 bis 20 Jahre |
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Maschinen und Apparate |
6 bis 12 Jahre |
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Betriebs- und Geschäftsausstattung |
4 bis 10 Jahre |
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Fahrzeuge |
5 bis 8 Jahre |
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EDV-Anlagen |
3 bis 5 Jahre |
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Labor- und Forschungseinrichtungen |
3 bis 5 Jahre |
Wesentliche Komponenten einer Sachanlage, die sich in ihren Nutzungsdauern unterscheiden, werden separat bilanziert und abgeschrieben.
Wenn Vermögenswerte verkauft, stillgelegt oder verschrottet werden, wird der Gewinn bzw. Verlust als Differenz zwischen dem Nettoverkaufserlös und dem Restbuchwert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst.
Wertminderung sonstiger immaterieller Vermögenswerte und Sachanlagen
Bei Hinweisen auf eine Wertminderung eines einzelnen immateriellen Vermögenswerts oder einer Sachanlage wird geprüft, ob der erzielbare Betrag den jeweiligen Buchwert übersteigt oder deckt. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Betrag erfasst. Bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung wird eine entsprechende Zuschreibung vorgenommen, wobei die ursprünglichen, fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht überschritten werden dürfen.
Sowohl die planmäßige als auch die außerplanmäßige Abschreibung wird in den Funktionskosten entsprechend der Nutzung der jeweiligen Vermögenswerte erfasst.
Vorräte
Die Bewertung der Vorräte erfolgt zum niedrigeren Wert aus den auf Basis der Durchschnittsmethode ermittelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (produktionsbezogene Vollkosten) und ihrem Nettoveräußerungswert, d. h. dem im normalen Geschäftsgang erzielbaren Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Fertigstellungs- und Vertriebskosten.
Finanzinstrumente
Als Finanzinstrumente werden Verträge bilanziert, die gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswerts und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen. Finanzielle Vermögenswerte werden in der Konzernbilanz angesetzt, wenn dem Covestro-Konzern ein vertragliches Recht zusteht, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einer anderen Partei zu erhalten. Marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden grundsätzlich zum Erfüllungstag bilanziert. Finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Konzernbilanz angesetzt, wenn Covestro eine vertragliche Pflicht hat, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte auf eine andere Partei zu übertragen. Mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Finanzinstrumente bei ihrem Erstansatz mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der direkt zurechenbaren Transaktionskosten bewertet. Für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente werden Transaktionskosten direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden mit ihrem Transaktionspreis angesetzt. Die Folgebewertung der Finanzinstrumente basiert auf der Einordnung in Bewertungskategorien gemäß den Regelungen in IFRS 9 (Financial Instruments).
Finanzielle Vermögenswerte
Die finanziellen Vermögenswerte setzen sich aus gegebenen Ausleihungen, erworbenen Eigenkapital- und Schuldtiteln, Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten, übrigen finanziellen Vermögenswerten und Derivaten mit positiven beizulegenden Zeitwerten zusammen. Die Klassifizierung und damit die Bewertung der finanziellen Vermögenswerte basiert zum einen auf dem Geschäftsmodell, das der Covestro-Konzern in Bezug auf die Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte zur Vereinnahmung von Zahlungsströmen verfolgt, zum anderen auf den Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts (Zahlungsstrombedingung). Die Folgebewertung wird entsprechend der Bewertungsregeln der jeweiligen Kategorie vorgenommen, welche nachfolgend dargestellt werden.
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte umfassen nichtderivative finanzielle Vermögenswerte, die zum einen im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung darin besteht, die vertraglichen Zahlungsmittelzuflüsse zu vereinnahmen und bei denen zum anderen die Zahlungsstrombedingung erfüllt ist. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Dieser Bewertungskategorie werden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die in den sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthaltenen Ausleihungen, die in den sonstigen Forderungen ausgewiesenen weiteren finanziellen Forderungen sowie die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zugeordnet. Der Zinsertrag aus finanziellen Vermögenswerten dieser Kategorie wird unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelt.
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte umfassen Schuldinstrumente, die im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, das darauf ausgerichtet ist, die Zahlungsströme aus dem Instrument sowohl durch Erhalt der vertraglichen Zahlungen als auch durch Verkauf zu realisieren, und die zudem die Zahlungsstrombedingung erfüllen. In dieser Kategorie können erworbene Anleihen klassifiziert werden, sofern diese vor Ende der Laufzeit verkauft werden sollen. Zinserträge, Fremdwährungsgewinne und ‑verluste sowie Wertminderungsaufwendungen oder Wertaufholungen werden für finanzielle Vermögenswerte dieser Kategorie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die verbleibenden Fair-Value-Änderungen werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Bei Ausbuchung werden die im sonstigen Ergebnis enthaltenen kumulierten Nettogewinne oder -verluste in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert.
Der Covestro-Konzern nimmt das Wahlrecht in Anspruch, Fair-Value-Änderungen von Eigenkapitalinstrumenten, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Anders als bei Schuldinstrumenten werden die im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verluste bei Abgang nicht in die Gewinn- oder Verlustrechnung umgegliedert und es werden auch keine Wertminderungen ergebniswirksam erfasst.
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte sind alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht einer der zuvor genannten Kategorien zugeordnet wurden. Dies sind insbesondere Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert. Von der Option, finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, um Bilanzierungsinkongruenzen zu vermeiden oder zu verringern, macht der Covestro-Konzern keinen Gebrauch.
Finanzielle Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungen aus den finanziellen Vermögenswerten nicht mehr bestehen oder die finanziellen Vermögenswerte mit allen wesentlichen Chancen und Risiken übertragen werden.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen den Kassenbestand, erhaltene Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten. Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen und leicht in einen festen Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können. Sie haben bei Erwerb oder zum Anlagezeitpunkt eine maximale Laufzeit von drei Monaten.
Derivate
Derivate werden zur Reduzierung des Währungsrisikos, z. B. in Form von Devisentermingeschäften, eingesetzt. Die Bilanzierung erfolgt zum Handelstag.
Verträge, deren Abschluss dem Zweck des Erhalts oder der Lieferung nichtfinanzieller Güter für den eigenen Bedarf dient, werden nicht als Derivate bilanziert, sondern wie schwebende Geschäfte behandelt. Sofern eingebettete separierungspflichtige Derivate identifiziert werden, erfolgt deren Bilanzierung losgelöst von den schwebenden Geschäften. In geringem Umfang können – um Marktchancen zu nutzen bzw. potenzielle Bedarfsspitzen zu decken – Geschäfte getätigt werden, bei denen die unmittelbare Weiterveräußerung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Geschäfte werden bei Erwerb gesonderten Portfolios zugeordnet und entsprechend nach IFRS 9 als Derivate bilanziert.
Derivate werden zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Dies betrifft sogenannte freistehende Derivate genauso wie Derivate, die in bestimmte Verträge eingebettet und zugleich bilanziell trennungspflichtig sind. Soweit sie zum Stichtag einen positiven beizulegenden Zeitwert haben, werden sie als finanzielle Vermögenswerte angesetzt, andernfalls als finanzielle Verbindlichkeiten. Die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte dieser Derivate werden unmittelbar erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung im sonstigen betrieblichen Ergebnis berücksichtigt. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Devisentermingeschäften und -optionen zur Absicherung bilanzieller Risiken werden in eine Zins- und eine Währungskomponente aufgeteilt. Die Zinskomponente wird im Zinsaufwand oder -ertrag und die Währungskomponente im Kursergebnis erfasst, welches Teil des übrigen Finanzergebnisses ist. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts von Devisentermingeschäften zur Sicherung von geplanten Umsätzen in Fremdwährung werden im sonstigen betrieblichen Ergebnis erfasst.
Covestro wendet kein Hedge Accounting an.
Finanzielle Verbindlichkeiten
Die finanziellen Verbindlichkeiten setzen sich aus originären Verbindlichkeiten und den negativen beizulegenden Zeitwerten von Derivaten zusammen.
Die Folgebewertung der nichtderivativen Verbindlichkeiten erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Das Wahlrecht, finanzielle Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, um Bilanzierungsinkongruenzen zu vermeiden oder zu verringern, nimmt der Covestro-Konzern nicht in Anspruch.
Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind.
Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen
Die betriebliche Altersversorgung erfolgt im Covestro-Konzern sowohl beitrags- als auch leistungsorientiert. Bei den beitragsorientierten Altersversorgungssystemen zahlt das Unternehmen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bzw. auf freiwilliger Basis Beiträge an staatliche oder private Rentenversicherungsträger. Mit Zahlung der Beiträge bestehen für das Unternehmen keine weiteren Leistungsverpflichtungen. Die laufenden Beitragszahlungen sind als Aufwand des jeweiligen Jahres in den Funktionsbereichen und damit im Ergebnis nach Ertragsteuern zuzüglich Finanzergebnis und Ertragsteueraufwand (EBIT) ausgewiesen. Alle übrigen Altersversorgungssysteme sind leistungsorientiert, wobei zwischen rückstellungs- und fondsfinanzierten Versorgungssystemen unterschieden wird.
Der Barwert der Versorgungsverpflichtungen für die leistungsorientierten Altersversorgungssysteme sowie der daraus resultierende Aufwand wird gemäß IAS 19 (Employee Benefits) nach der Projected-Unit-Credit-Methode (Anwartschaftsbarwertverfahren) ermittelt. Dabei werden die zukünftigen Verpflichtungen unter Anwendung versicherungsmathematischer Verfahren bewertet und über die gesamte Beschäftigungszeit der Mitarbeiter verteilt. Hier sind spezifische Annahmen zur Berechtigtenstruktur und zum ökonomischen Umfeld zu treffen. Dies sind im Wesentlichen der Abzinsungssatz, die Gehalts- und Rentenentwicklung, die Entwicklung der Krankheitskosten sowie Sterberaten.
Die Bestimmung der Abzinsungssätze basiert auf währungsspezifischen, hochwertigen Anleiheportfolios, deren Zahlungsströme den erwarteten Zahlungsabflüssen aus den Pensionsplänen näherungsweise entsprechen. Der aus dieser Zinsstruktur abgeleitete einheitliche Abzinsungssatz orientiert sich somit an den Stichtagsrenditen entsprechender, mindestens mit einer Einstufung in die Ratingstufe AA oder AAA („Rating“) versehener Unternehmensanleihen. Als Richtgröße für den einheitlichen Abzinsungssatz gilt die Rendite solcher Anleihen, deren gewichtete Restlaufzeit in etwa der Laufzeit („Duration“) des entsprechenden Portfolios zur Abdeckung der gesamten Verpflichtung entspricht.
Von dem Barwert der Versorgungsverpflichtungen wird der beizulegende Zeitwert des Planvermögens subtrahiert, um die Nettoverpflichtung für die leistungsorientierten Versorgungspläne zu bestimmen. Überschreitet das Planvermögen die entsprechende Versorgungsverpflichtung, wird der darüber hinausgehende Betrag unter Berücksichtigung der in IAS 19 vorgegebenen Obergrenze für Vermögenswerte als sonstige Forderung ausgewiesen. Für alle bedeutenden Versorgungspläne werden jährlich umfassende versicherungsmathematische Berechnungen zum 31. Dezember erstellt.
Im Rahmen der Bilanzierung der leistungsorientierten Pensionspläne werden, mit Ausnahme der Nettozinsen auf die Nettoverpflichtung, sämtliche Aufwendungen und Erträge per saldo im EBIT erfasst. Die Nettozinsen werden im Finanzergebnis berücksichtigt.
Die Ergebnisse aus Neubewertungen der Nettoverpflichtung werden in der Gesamtergebnisrechnung im sonstigen Ergebnis erfasst. Sie setzen sich zusammen aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten, dem Ertrag aus Planvermögen und den Veränderungen der Auswirkungen der Vermögensobergrenze – bei den beiden letztgenannten Komponenten jeweils abzüglich der bereits in den Nettozinsen berücksichtigten Beträge. Latente Steuern in Bezug auf die Neubewertungsergebnisse werden ebenfalls im sonstigen Ergebnis erfasst.
Andere Rückstellungen
Die Bewertung der anderen Rückstellungen erfolgt nach IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) oder ggf. auch nach IAS 19 (Employee Benefits). Soweit bei Verpflichtungen erst nach mehr als einem Jahr mit Mittelabflüssen gerechnet wird, werden die Rückstellungen mit dem Barwert der voraussichtlichen Mittelabflüsse angesetzt. Erstattungsansprüche gegen Dritte werden getrennt von den Rückstellungen als sonstige Forderung aktiviert, wenn ihre Realisation nahezu sicher ist.
Wenn aus einer geänderten Einschätzung eine Reduzierung des Verpflichtungsumfangs resultiert, wird die Rückstellung anteilig aufgelöst und der Ertrag in jenen Funktionsbereichen erfasst, die ursprünglich bei der Bildung der Rückstellung mit dem Aufwand belastet waren.
Um die Aussagekraft im Bereich der Schätzungsergebnisse zu erhöhen, werden für bestimmte Rückstellungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben könnten, die Folgen von Parameteränderungen auf die bilanzierten Rückstellungsbeträge mittels einer Sensitivitätsanalyse untersucht. Zur Untersuchung der Unsicherheit hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeiten werden die Auswirkungen der Änderung von jeweils fünf Prozentpunkten der individuell angesetzten Eintrittswahrscheinlichkeiten analysiert.
Rückstellungen für Umweltschutz werden gebildet, wenn zukünftige Mittelabflüsse zur Erfüllung von Umweltauflagen oder für Sanierungsmaßnahmen wahrscheinlich sind, die Kosten hinreichend zuverlässig geschätzt werden können und die Maßnahmen keinen künftigen Nutzenzufluss erwarten lassen.
Die Schätzung der künftigen Kosten für Umweltschutz- und Sanierungsmaßnahmen ist mit vielen Unsicherheiten behaftet, insbesondere mit rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf Gesetze und Verordnungen sowie auf die tatsächlichen Verhältnisse in den verschiedenen Ländern und an den verschiedenen Standorten. Die Schätzung der Kosten stützt sich insbesondere auf frühere Erfahrungen in ähnlichen Fällen, Schlussfolgerungen aus zu bestehenden Umweltprogrammen eingeholten Gutachten, laufende Kosten und neue Entwicklungen mit Einfluss auf die Kosten. Darüber hinaus werden bei der Schätzung der Kosten auch die Auslegung der geltenden Umweltgesetze und -vorschriften durch das Management, die Anzahl und die Finanzlage Dritter, die verpflichtet sein könnten, sich gesamtschuldnerisch an eventuellen Sanierungskosten zu beteiligen, und die wahrscheinlich zur Anwendung kommenden Sanierungsmethoden berücksichtigt. Änderungen dieser Annahmen können sich auf das künftige Ergebnis des Unternehmens auswirken.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen Umweltschutzsituationen geht das Management von Covestro davon aus, dass die vorhandenen Rückstellungen – auf der Grundlage der heute vorhandenen Informationen – ausreichend sind. Angesichts der Geschäfte, in denen der Covestro-Konzern tätig ist, und der inhärenten Schwierigkeiten, Umweltschutzverpflichtungen zutreffend abzuschätzen, können unter Umständen wesentliche zusätzliche Kosten über die zurückgestellten Beträge hinaus anfallen. So ist es möglich, dass während einer Sanierungsmaßnahme über die bereits bestehenden Rückstellungen hinaus zusätzliche Aufwendungen über einen längeren Zeitraum und in einem Ausmaß erforderlich werden, die nicht verlässlich abgeschätzt werden können.
Die Rückstellungen für Restrukturierung beinhalten nur die den Restrukturierungsmaßnahmen direkt zuordenbaren Aufwendungen, die für die Restrukturierung notwendig sind und nicht mit dem zukünftigen operativen Geschäft in Verbindung stehen. Dies sind z. B. Aufwendungen für Abfindungszahlungen an Mitarbeiter und Ausgleichszahlungen für nicht mehr nutzbare angemietete Immobilien.
Restrukturierungsmaßnahmen sind u. a. der Verkauf oder die Beendigung eines Geschäftsbereichs, die Stilllegung von Standorten, die Verlegung von Geschäftsaktivitäten an einen anderen Ort oder die grundsätzliche Umorganisation von Geschäftsbereichen. Rückstellungen werden hierfür zu dem Zeitpunkt gebildet, zu dem ein detaillierter Restrukturierungsplan vorliegt, der von der jeweils entscheidungsbefugten Managementebene beschlossen und den Mitarbeitern bzw. deren Vertretern kommuniziert wurde. Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit dem Barwert der zukünftigen Mittelabflüsse angesetzt.
Als international tätiges Unternehmen ist der Covestro-Konzern einer Vielzahl rechtlicher Risiken ausgesetzt, für die bei Vorliegen bestimmter Bedingungen Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten zu bilden sind. Hierzu können insbesondere Risiken aus den Bereichen Produkthaftung, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Patentrecht, Steuerrecht und Umweltrecht sowie Compliance-relevante Themen wie Korruption und Exportkontrolle gehören.
Rechtsstreitigkeiten und andere rechtliche Verfahren werfen oft komplexe Fragen auf und sind mit zahlreichen Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten verbunden, u. a. aufgrund des Sachverhalts und der Umstände jedes einzelnen Falls, des Gerichts, bei dem die Klage anhängig ist, sowie aufgrund von Unterschieden im anwendbaren Recht. Die Ergebnisse von gegenwärtig anhängigen bzw. künftigen Verfahren sind in aller Regel nicht vorhersagbar. Durch das Urteil in einem Gerichtsverfahren, durch behördliche Entscheidungen oder durch einen Vergleich können dem Covestro-Konzern Aufwendungen entstehen, für die bisher mangels verlässlicher Ermittelbarkeit bilanziell nicht vorgesorgt wurde oder die über die hierfür gebildete Rückstellung und die Versicherungsdeckung hinausgehen.
Bei anhängigen bzw. künftigen juristischen Verfahren wird anhand der Informationen, die der Covestro-Rechtsabteilung vorliegen, und in enger Abstimmung mit den für den Konzern tätigen Rechtsanwälten geprüft, ob und in welcher Höhe bilanzielle Vorsorge getroffen werden muss.
Soweit nach vernünftigem Ermessen eines dieser Verfahren wahrscheinlich zu bereits aktuell verlässlich messbaren Mittelabflüssen führt, wird grundsätzlich der Barwert als Rückstellung für Rechtsstreitigkeiten passiviert. Diese Rückstellungen decken die geschätzten unvermeidbaren Zahlungen an die Kläger, die Gerichts- und Verfahrenskosten, die Kosten für Rechtsanwälte sowie eventuelle Vergleichskosten ab.
Häufig kann die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung oder die Wahrscheinlichkeit eines potenziellen Ressourcenabflusses aus einem anhängigen oder künftigen juristischen Verfahren nicht verlässlich eingeschätzt werden. Aufgrund der besonderen Natur dieser Verfahren erfolgt die Bildung einer Rückstellung regelmäßig erst dann, wenn erste Vergleiche eine Einschätzung über die potenzielle Höhe erlauben oder Urteile vorliegen und zuvor nicht zumindest eine Bandbreite möglicher rechtlicher Ergebnisse solcher Verfahren abgeleitet werden kann. Rückstellungen für Rechtsverteidigungskosten werden dann gebildet, wenn zur Verteidigung der eigenen Rechtsposition eine konzernexterne Unterstützung in materiellem Umfang wahrscheinlich erforderlich wird.
Zu jedem Bilanzstichtag ermitteln die internen und externen rechtlichen Berater den aktuellen Stand der wesentlichen rechtlichen Risiken im Covestro-Konzern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rückstellung zu bilden oder anzupassen ist. Wertaufhellende Informationen werden bis zum Aufstellungszeitpunkt des Konzernabschlusses berücksichtigt.
Bezüglich des Stands der wesentlichen rechtlichen Risiken wird auf Anhangangabe 26 verwiesen.
In den Personalrückstellungen wird bilanzielle Vorsorge v.a. für variable und individuelle Einmalzahlungen, Zahlungen aufgrund von Mitarbeiterjubiläen, Abfindungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Vor- und Frühruhestandsvereinbarungen, Überschüsse auf Langzeitkonten sowie sonstige Personalkosten getroffen.
Des Weiteren sind hier die Verpflichtungen aus aktienbasierten Vergütungen mit Barausgleich ausgewiesen. Die Vergütung des Vorstands der Covestro AG sowie von Führungskräften erfolgt teilweise mittels aktienkursorientierter Entlohnung, die unter Berücksichtigung von Sperrfristen erdient und als Personalaufwand entsprechend der im Erdienungszeitraum erbrachten Gegenleistung ratierlich erfolgswirksam erfasst wird. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Gewährung sowie zu jedem Berichtsstichtag gemäß IFRS 2 (Share-based Payment) auf Basis eines finanzmathematischen Optionspreismodells.
Die sonstigen Rückstellungen enthalten Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten, Rückstellungen für Produkthaftung sowie Gewährleistungen.
Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten
Von Dritten gewährte Zuwendungen, die der Investitionsförderung dienen, werden unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen und über die Nutzungsdauer der betreffenden Investitionen ertragswirksam aufgelöst.
Leasing
Beim Leasing wird zwischen Finanzierungsleasing und Operating Leasing unterschieden. Als Finanzierungsleasing werden Leasingtransaktionen behandelt, bei denen der Leasingnehmer im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen trägt.
Ist der Covestro-Konzern Leasingnehmer in einem Finanzierungsleasing, wird in der Bilanz der niedrigere Wert aus beizulegendem Zeitwert des Vermögenswerts und dem Barwert der Mindestleasingzahlungen zu Beginn des Leasingverhältnisses aktiviert und gleichzeitig unter den Finanzverbindlichkeiten passiviert. Die Mindestleasingzahlungen werden aufgeteilt in einen Zinsanteil und einen Tilgungsanteil der Restschuld, wobei die Schuld nach der Effektivzinsmethode fortgeschrieben wird. Der Leasinggegenstand wird linear über die geschätzte Nutzungsdauer oder die kürzere Vertragslaufzeit abgeschrieben.
Unternehmenserwerbe
Die Bilanzierung eines Unternehmenserwerbs erfolgt mithilfe der Erwerbsmethode, die eine Bewertung der übernommenen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Beherrschung vorsieht. Die mit dem Unternehmenserwerb in Zusammenhang stehenden Anschaffungsnebenkosten werden als Aufwand in den Perioden erfasst, in denen sie anfallen.
Vorgehensweise und Auswirkungen der weltweiten Werthaltigkeitsprüfungen
Auf der Ebene von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten („Cash Generating Units“) werden zentrale Werthaltigkeitsprüfungen durchgeführt. Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit stellt die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten dar, die weitestgehend unabhängig von anderen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten Mittelzuflüsse erzeugt. Im Covestro-Konzern werden die strategischen Geschäftseinheiten als zahlungsmittelgenerierende Einheiten angesehen und unterliegen zentralen Werthaltigkeitsprüfungen. Die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten entsprechen grundsätzlich der Berichtsebene unterhalb der berichtspflichtigen Segmente.
Eine zentrale Werthaltigkeitsprüfung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird entweder bei Vorliegen eines Anhaltspunkts für eine Wertminderung vorgenommen oder mindestens jährlich, wenn einer strategischen Geschäftseinheit oder Gruppe von strategischen Geschäftseinheiten ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist.
Sofern sich ein Wertberichtigungsbedarf ergibt, wird der Wertberichtigungsaufwand für einen Geschäfts- oder Firmenwert im sonstigen betrieblichen Aufwand erfasst, für die anderen Vermögenswerte in dem jeweiligen Funktionsbereich, in dem auch die planmäßige Abschreibung berichtet wird. Dies gilt analog auch für Erträge aus einer Wertaufholung, wobei Zuschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert unzulässig sind.
Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des erzielbaren Betrags auf Basis des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten. Dabei wird der Barwert der künftigen Cashflows zugrunde gelegt, da keine Marktpreise für die einzelnen Einheiten vorliegen. Die Prognosen der künftigen Cashflows zur Ermittlung des erzielbaren Betrags haben im Regelfall einen Planungshorizont von drei bis fünf Jahren und stützen sich auf die aktuellen Planungen des Covestro-Konzerns. Hierfür werden v.a. Annahmen über künftige Verkaufspreise und -mengen, Kosten, Wachstumsraten der Märkte, Konjunkturzyklen und Wechselkurse getroffen. Der Entwicklung dieser Annahmen liegen konzerninterne Einschätzungen sowie externe Quellen zugrunde. Beim Ansatz des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten wird die Bewertung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit aus Sicht eines unabhängigen Marktteilnehmers vorgenommen. Cashflows jenseits der Planungsperiode werden unter Anwendung individueller, jeweils aus Marktinformationen abgeleiteter Wachstumsraten auf Basis langfristiger Geschäftserwartungen bestimmt. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten erfolgt auf Basis nichtbeobachtbarer Inputfaktoren (sogenannte Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie).
Die Netto-Zahlungsmittelzuflüsse werden mit einem Kapitalkostensatz abgezinst, der als gewichteter Durchschnitt des Eigen- und Fremdkapitalkostensatzes berechnet wird. Um dem Rendite-/Risikoprofil des Covestro-Konzerns Rechnung zu tragen, wird ein Kapitalkostensatz nach Ertragsteuern sowie eine spezifische Kapitalstruktur anhand von Vergleichsunternehmen derselben Branche („Peer Group“) festgelegt. Der Eigenkapitalkostensatz entspricht den Renditeerwartungen der Aktionäre. Der verwendete Fremdkapitalkostensatz stellt die langfristigen Finanzierungskonditionen der Peer Group dar. Beide Komponenten werden grundsätzlich aus Kapitalmarktinformationen abgeleitet.
Die für die Werthaltigkeitsprüfungen im Jahr 2018 verwendete Wachstumsrate für die ewige Rente („Terminal Value“) betrug 1 % (Vorjahr: 1 %) für die zahlungsmittelgenerierende Einheit Polyether-Polyole (Berichtssegment Polyurethanes) und jeweils 2 % (Vorjahr: 2 %) für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Diphenylmethan-Diisocyanat (MDI) und Toluylen-Diisocyanat (TDI) im Berichtssegment Polyurethanes, die zahlungsmittelgenerierende Einheit Polycarbonates (PCS) im Berichtssegment Polycarbonates sowie die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Base & Modified Isocyanates (BMI), Resins (RES) und Specialty Films (SF) im Berichtssegment Coatings, Adhesives, Specialties. Die zur Diskontierung der prognostizierten Cashflows herangezogenen Kapitalkostensätze nach Ertragsteuern betrugen 6,5 % (Vorjahr: 6,5 %).
Aufgrund der jährlichen zentralen Werthaltigkeitsprüfungen der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wurde im Berichtsjahr wie im Vorjahr keine außerplanmäßige Abschreibung auf den Geschäfts- oder Firmenwert vorgenommen. Im Geschäftsjahr ergaben sich Wertberichtigungen auf Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 7 Mio. € (Vorjahr: 6 Mio. €) und Wertaufholungen auf Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 0 Mio. € (Vorjahr: 18 Mio. €). Detaillierte Erläuterungen sind in den Anhangangaben 13 und 14 enthalten.
Die vorgenommenen Schätzungen in Bezug auf die voraussichtliche Nutzungsdauer bestimmter Vermögenswerte, die Annahmen über makroökonomische Rahmenbedingungen und Entwicklungen in den Branchen, in denen Covestro tätig ist, und die Schätzung der Barwerte künftiger Cashflows werden für angemessen erachtet. Gleichwohl können geänderte Annahmen oder veränderte Umstände Korrekturen notwendig machen, die zu zusätzlichen außerplanmäßigen Abschreibungen oder, sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Firmenwerte handelt, zu Wertaufholungen führen können, falls sich die erwarteten Entwicklungen umkehren sollten.
Im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, denen ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, wurde eine Minderung des zukünftigen Free Operating Cash Flow um 10 %, eine Erhöhung der gewichteten Kapitalkosten um 10 % oder eine Minderung der langfristigen Wachstumsrate um einen Prozentpunkt angenommen. Für die zahlungsmittelgenerierende Einheit Polyether-Polyole (Berichtssegment Polyurethanes) würde zum Bewertungsstichtag der erzielbare Betrag dem Buchwert entsprechen, wenn entweder die abgezinsten Cashflows um 197 Mio. € niedriger, die gewichteten Kapitalkosten um 0,8 % höher oder die langfristige Wachstumsrate um 1,0 % niedriger ausgefallen wäre.
Für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Diphenylmethan-Diisocyanat (MDI) und Toluylen-Diisocyanat (TDI), die zahlungsmittelgenerierende Einheit Polycarbonates (PCS) sowie die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Base & Modified Isocyanates (BMI), Resins (RES) und Specialty Films (SF) übersteigt der jeweils zum Bewertungsstichtag ermittelte erzielbare Betrag deutlich den jeweiligen Buchwert. Entsprechendes gilt zum Bewertungsstichtag auch bei Zugrundelegung der gemäß der Sensitivitätsanalyse gewählten Parameter sowie im Hinblick auf andere, als möglich erachtete Abweichungen von den für die Werthaltigkeitsprüfungen verwendeten Annahmen.
Beizulegender Zeitwert
Der beizulegende Zeitwert ist entsprechend IFRS 13 (Fair Value Measurement) der Preis, zu dem am Bewertungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall im Hauptmarkt oder, wenn keiner vorhanden, im vorteilhaftesten Markt, zu dem der Covestro-Konzern zu diesem Zeitpunkt Zugang hat, ein Vermögenswert verkauft oder eine Schuld übertragen werden würde. Der beizulegende Zeitwert einer Schuld spiegelt grundsätzlich das Risiko der Nichterfüllung wider.
Sofern verfügbar, ermittelt der Covestro-Konzern den beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments auf Basis notierter Preise auf einem aktiven Markt für dieses Instrument. Ein Markt wird dann als aktiv angesehen, wenn Transaktionen für den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Verbindlichkeit in ausreichender Frequenz und in ausreichendem Umfang stattfinden, sodass Preisinformationen regelmäßig und stichtagsbezogen zur Verfügung stehen.
Sofern keine notierten Preise auf einem aktiven Markt existieren, werden Bewertungstechniken verwendet, welche die Verwendung relevanter beobachtbarer Inputfaktoren maximieren und die Verwendung nicht beobachtbarer Inputfaktoren minimieren. In die jeweilige Bewertungstechnik fließen alle Faktoren ein, die Marktteilnehmer bei der Preisfindung einer solchen Transaktion berücksichtigen würden.
Auf die Grundlagen der Verwendung bzw. Ableitung des beizulegenden Zeitwerts wird jeweils nach Kategorie des Vermögens bzw. der Schuld gesondert eingegangen. Dies betrifft im Covestro-Konzern grundsätzlich die bilanzierten Posten, aber auch Anhangangaben.
Wertberichtigungen
Der Covestro-Konzern ermittelt eine Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste für folgende Posten:
- Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
- Schuldinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
- Finanzgarantien und Kreditzusagen
- Vertragsvermögenswerte
Für Finanzinstrumente, bei denen sich seit dem erstmaligen Ansatz das Kreditrisiko nicht signifikant erhöht hat, wird die Risikovorsorge für erwartete Kreditausfälle in Höhe der Kreditausfälle ermittelt, deren Eintritt innerhalb der nächsten zwölf Monate erwartet wird. Für Finanzinstrumente, bei denen es zu einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos gekommen ist, wird eine Risikovorsorge in Höhe der über die Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle ermittelt.
Bei der Beurteilung, ob sich das Kreditrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, werden sowohl relevante interne als auch externe Daten herangezogen, die unter verhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. So fließen bspw. Finanzdaten der Kontrahenten/Kunden, Ratings, vergangenes Zahlungsverhalten der Kontrahenten/Kunden sowie zukunftsgerichtete Informationen in die Beurteilung ein. Es wird davon ausgegangen, dass es zu einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos gekommen ist, wenn der finanzielle Vermögenswert mehr als 30 Tage überfällig ist.
Ein Ausfallereignis ist eingetreten, wenn der Covestro-Konzern zu der Einschätzung kommt, dass die Gegenpartei mit hoher Wahrscheinlichkeit den Zahlungsverpflichtungen nicht in voller Höhe nachkommen kann.
Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vertragsvermögenswerte wird die Risikovorsorge in Höhe der über die Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle ermittelt.
Zu jedem Stichtag beurteilt der Covestro-Konzern, ob bei finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, eine Beeinträchtigung der Bonität vorliegt. Indikatoren für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts, sind u. a. beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen:
- Signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers
- Ein Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder eine Überfälligkeit
- Zugeständnisse, die Covestro dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht, andernfalls aber nicht machen würde
- Drohende Insolvenz oder ein drohendes sonstiges Sanierungsverfahren des Kreditnehmers
- Das Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert
Der Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts wird ausgebucht, wenn der Covestro-Konzern zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenpartei den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen wird. Nach Ausbuchung geht der Konzern davon aus, dass keine signifikanten Beträge mehr realisiert werden können.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die bis zum 31. Dezember 2017 angewendet wurden
Umsatzerlöse
Als Umsatzerlöse werden alle Erträge im Zusammenhang mit Produktverkäufen, erbrachten Dienstleistungen und Lizenzeinnahmen erfasst. Andere operative Erträge werden als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen.
Umsatzerlöse aus Verkäufen werden erfolgswirksam erfasst, wenn
- die maßgeblichen Chancen und Risiken aus dem Eigentum an den Gütern auf den Kunden übertragen wurden,
- dem Covestro-Konzern weder ein weiter bestehendes Verfügungsrecht, wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine wirksame Verfügungsmacht über die verkauften Waren und Erzeugnisse verbleibt,
- die Höhe der Erträge und angefallenen bzw. noch anfallenden Kosten verlässlich bestimmt werden kann und
- es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft dem Covestro-Konzern zufließen wird.
Üblicherweise fällt die Übertragung der maßgeblichen Chancen und Risiken aus dem Eigentum an den Gütern zeitlich mit dem Besitzübergang auf den Kunden oder mit dem Zeitpunkt während des Transports zusammen, ab dem Covestro nicht mehr für die Versicherung sorgt. Der Übergang des rechtlichen Eigentums orientiert sich an den vereinbarten Versand- bzw. Transportbedingungen.
Umsatzerlöse werden nach Abzug von Umsatzsteuern und anderen Steuern sowie nach Abzug von Erlösminderungen zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen bzw. zu erhaltenden Gegenleistungen ausgewiesen. Daher werden zum Zeitpunkt der Umsatzrealisierung auch geschätzte Beträge für Rabatte, Skonti und ähnliche Preisnachlässe umsatzmindernd erfasst und zurückgestellt. Schätzungen bezüglich der Erlösminderungen basieren v.a. auf Erfahrungen aus der Vergangenheit, spezifischen Vertragsbedingungen und Erwartungen hinsichtlich der künftigen Umsatzentwicklung. Es ist nicht wahrscheinlich, dass andere als die angeführten Faktoren eine wesentliche Auswirkung auf Erlösminderungen des Covestro-Konzerns haben. Anpassungen der in vorherigen Perioden gebildeten Rückstellungen für Rabatte und ähnliche Preisnachlässe waren für das Ergebnis vor Steuern der Berichtsperiode von untergeordneter Bedeutung.
Finanzielle Vermögenswerte
Die finanziellen Vermögenswerte setzen sich aus gegebenen Krediten und Forderungen, erworbenen Eigenkapital- und Schuldtiteln, Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten und Derivaten mit positiven beizulegenden Zeitwerten zusammen.
Die Bilanzierung und Bewertung der finanziellen Vermögenswerte erfolgt nach IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement). Demnach werden finanzielle Vermögenswerte in der Konzernbilanz angesetzt, wenn dem Covestro-Konzern ein vertragliches Recht zusteht, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einer anderen Partei zu erhalten. Marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden grundsätzlich zum Erfüllungstag bilanziert. Der erstmalige Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts erfolgt zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich der Transaktionskosten. Soweit dieser finanzielle Vermögenswert für Zwecke der Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen ist, werden Transaktionskosten mittels der Effektivzinsmethode abgegrenzt. Dagegen werden Transaktionskosten, die beim Erwerb von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten anfallen, unmittelbar aufwandswirksam erfasst. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes wird ein finanzieller Vermögenswert einer Kategorie nach IAS 39 zugeordnet. Die Folgebewertung wird entsprechend den Bewertungsregeln der jeweiligen Kategorie vorgenommen, welche nachfolgend dargestellt werden.
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte umfassen die zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte. Diese Bewertungskategorie beinhaltet die in den sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthaltenen Forderungen aus solchen Derivaten, die nicht in einer bilanziellen Sicherungsbeziehung (Hedge Accounting) stehen, daneben in Einzelfällen eingebettete Derivate. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts finanzieller Vermögenswerte dieser Kategorie werden zum Zeitpunkt der Wertsteigerung bzw. Wertminderung erfolgswirksam erfasst.
Kredite und Forderungen sind nichtderivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht in einem aktiven Markt notiert sind. Sie werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Dieser Bewertungskategorie werden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die in den sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthaltenen Kredite und Forderungen, die in den sonstigen Forderungen ausgewiesenen weiteren finanziellen Forderungen sowie die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zugeordnet. Der Zinsertrag aus Positionen dieser Kategorie wird unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelt.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte umfassen diejenigen nichtderivativen finanziellen Vermögenswerte, die nicht einer der zuvor genannten Kategorien zugeordnet wurden. Dies sind insbesondere Eigenkapitaltitel (z. B. Aktien) und nicht bis zur Endfälligkeit zu haltende Schuldtitel, welche in den sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthalten sind. „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ werden nach ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, wobei unrealisierte Gewinne und Verluste erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis in der Gesamtergebnisrechnung erfasst werden. Eine Umgliederung aus dem Eigenkapital erfolgt erst bei Veräußerung oder bei Vorliegen objektiver Hinweise für eine Wertminderung, indem der kumulierte Verlust erfolgswirksam erfasst wird. Als objektiver Hinweis für das Vorliegen einer Wertminderung zählt eine signifikante oder länger anhaltende Abnahme des beizulegenden Zeitwerts eines Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten. Eine Zuschreibung erfolgt bei Wegfall der Gründe für die Wertminderung. Bei einem Eigenkapitalinstrument ist eine Zuschreibung erfolgsneutral, bei einem Fremdkapitalinstrument hingegen erfolgswirksam vorzunehmen. In Fällen, in denen der Marktwert von Eigenkapitaltiteln bestimmt werden kann, wird dieser als beizulegender Zeitwert angesetzt. Existiert kein notierter Marktpreis und ist keine verlässliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts möglich, werden diese finanziellen Vermögenswerte mit ihren Anschaffungskosten abzüglich möglicher Wertminderungen angesetzt.
Liegen bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „Kredite und Forderungen“ sowie „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ objektive und substanzielle Anzeichen für eine Wertminderung vor, erfolgt ein Wertminderungstest. Hinweise auf Wertminderung sind u. a. die hohe Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz, eine wesentliche Verschlechterung der Bonität, eine besondere Vertragsverletzung, ein mehrjähriger operativer Verlust in einer Gesellschaft, eine Minderung des Marktwerts, eine finanzielle Restrukturierung des Schuldners oder das Verschwinden eines aktiven Markts.
Bei „Krediten und Forderungen“ wird im Rahmen eines Wertminderungstests der Buchwert mit dem Barwert der erwarteten zukünftigen Zahlungsmittelflüsse, die mit dem ursprünglichen Effektivzins abgezinst werden, verglichen. Sollte der Buchwert über dem Barwert liegen, wird eine erfolgswirksame Wertberichtigung in Höhe der Differenz vorgenommen. Bei Wegfall der Gründe für zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen werden entsprechende Zuschreibungen getätigt, die jedoch nicht über die fortgeführten Anschaffungskosten hinausgehen.
Finanzielle Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungen aus den finanziellen Vermögenswerten nicht mehr bestehen oder die finanziellen Vermögenswerte mit allen wesentlichen Chancen und Risiken übertragen werden.