2. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

2.1 Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

IFRS 15
(28. Mai 2014)

 

Revenue from Contracts with Customers

 

1. Januar 2018

Änderungen an IFRS 15
(11. September 2015)

 

Effective Date of IFRS 15

 

1. Januar 2018

Änderungen an IFRS 15
(12. April 2016)

 

Clarifications to IFRS 15 – Revenue from Contracts with Customers

 

1. Januar 2018

IFRS 9
(24. Juli 2014)

 

Financial Instruments

 

1. Januar 2018

Änderungen an IFRS 2
(20. Juni 2016)

 

Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions

 

1. Januar 2018

Änderungen an IFRS 4
(12. September 2016)

 

Applying IFRS 9 – Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts

 

1. Januar 2018

Änderungen an IAS 40
(8. Dezember 2016)

 

Transfers of Investment Property

 

1. Januar 2018

IFRIC Interpretation 22
(8. Dezember 2016)

 

Foreign Currency Transactions and Advance Consideration

 

1. Januar 2018

Jährliche Verbesserungen an den IFRS
(8. Dezember 2016)

 

2014 – 2016 Cycle
(IFRS 1, IAS 28)

 

1. Januar 2018

Von den Änderungen des am 8. Dezember 2016 vom International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen der jährlichen „Improvement“-Projekte herausgegebenen Sammelbands „Annual Improvements to IFRS Standards 2014 – 2016 Cycle“ waren die Änderungen an IFRS 12 (Disclosure of Intererests in Other Entities) bereits zum 1. Januar 2017 erstmals anzuwenden. Die Änderungen an IFRS 1 (First-time Adoption of International Financial Reporting Standards) und IAS 28 (Investments in Associates and Joint Ventures) waren hingegen zum 1. Januar 2018 erstmals anzuwenden.

Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte außer für IFRS 9 und IFRS 15 keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 (Financial Instruments) und IFRS 15 (Revenue from Contracts with Customers) sowie Änderungen an IFRS 15 (Effective Date of IFRS 15 und Clarifications to IFRS 15) werden nachfolgend erläutert.

In der folgenden Tabelle sind die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 9 und IFRS 15 auf die Konzernbilanzposten zum 1. Januar 2018 dargestellt:

Anpassungen der betroffenen Konzernbilanzposten zum 1. Januar 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31.12.2017

 

Effekte aus IFRS 9

 

Effekte aus IFRS 15

 

01.01.2018

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

1 Enthalten die Vertragsvermögenswerte bzw. Vertrags- und Rückerstattungsverbindlichkeiten aus der Erstanwendung von IFRS 15

Langfristige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

 

31

 

–1

 

 

30

Sonstige Forderungen1

 

35

 

2

 

 

37

Latente Steuern

 

702

 

2

 

2

 

706

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorräte

 

1.913

 

 

–33

 

1.880

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

1.882

 

–10

 

–8

 

1.864

Sonstige Forderungen1

 

281

 

 

59

 

340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Rücklagen

 

367

 

–7

 

14

 

374

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Langfristiges Fremdkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

Latente Steuern

 

161

 

 

6

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristiges Fremdkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

Andere Rückstellungen

 

529

 

 

–28

 

501

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

1.618

 

 

–37

 

1.581

Sonstige Verbindlichkeiten1

 

200

 

 

65

 

265

Erstanwendung von IFRS 9

Der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 9 (Financial Instruments) wird seit dem 1. Januar 2018 angewendet und ersetzt die vorherigen Vorschriften zu den Finanzinstrumenten. Der neue Standard enthält Regeln zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten. IFRS 9 definiert im Gegensatz zu IAS 39 drei anstatt vier Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte. Die Klassifizierung basiert zum einen auf dem Geschäftsmodell des Unternehmens, zum anderen auf den Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts. Für Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, gilt beim erstmaligen Ansatz das einmalige Wahlrecht, die zukünftigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis in der Gesamtergebnisrechnung zu erfassen. Ferner wurden die Regelungen zum Hedge Accounting mit dem Ziel einer engeren Verknüpfung des Risikomanagements und der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen im Abschluss grundlegend überarbeitet. Hiermit verbunden ist auch die Ausweitung der Angabepflichten im Anhang. Des Weiteren umfasst IFRS 9 neue Regelungen zur Erfassung von Wertminderungen bei Finanzinstrumenten. Das Grundprinzip der neuen Regelungen besteht in der Abbildung erwarteter Verluste.

Im Einklang mit den Übergangsvorschriften wurde IFRS 9 retrospektiv ohne Änderung der Vergleichszeiträume eingeführt. Der kumulierte Effekt aus der Erstanwendung wurde zum 1. Januar 2018 erfolgsneutral in den Gewinnrücklagen erfasst. Die Vergleichsperioden werden auf Basis der bisherigen Regelungen dargestellt.

Die neuen Wertminderungsregelungen führen zu einer Erhöhung der bilanziellen Vorsorge für Ausfälle von finanziellen Vermögenswerten durch die Erfassung erwarteter Kreditverluste. Der Bestand der Wertberichtigungen auf Basis der 39-Regelungen wird auf den neuen Bestand der Wertberichtigungen nach IFRS 9 in der nachfolgenden Tabelle übergeleitet:

Wertberichtigungen finanzieller Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

in Mio. €

Wertberichtigungen zum 31. Dezember 2017 (ermittelt nach IAS 39)

 

–41

In den Gewinnrücklagen zusätzlich erfasste Wertberichtigungen

 

–10

Wertberichtigungen zum 1. Januar 2018 (ermittelt nach IFRS 9)

 

–51

Zusätzliche Wertminderungen wurden nahezu ausschließlich für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfasst. Die ermittelten zusätzlichen Wertberichtigungen für den Zahlungsmittelfonds, Finanzanlagen, Leasingforderungen, Vertragsvermögenswerte nach IFRS 15 und sonstige finanzielle Vermögenswerte sind nicht materiell.

Im Zuge der Einführung der neuen Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung wurden finanzielle Vermögenswerte in Abhängigkeit von ihrem Geschäftsmodell und den zugrunde liegenden Eigenschaften der Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts den neuen IFRS 9-Bewertungskategorien zugeordnet. In der nachfolgenden Tabelle werden die ursprünglichen Bewertungskategorien und Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte nach IAS 39 auf die neuen Bewertungskategorien und Buchwerte dieser finanziellen Vermögenswerte nach IFRS 9 übergeleitet:

Bewertungskategorien von IAS 39 und IFRS 9 sowie Buchwerte der Finanzinstrumente gemäß den Kategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ursprüngliche Bewertungs­kategorie gemäß IAS 39

 

Neue Bewertungs­kategorie gemäß IFRS 9

 

Ursprünglicher Buchwert gemäß IAS 39
31.12.2017

 

Neuer Buchwert gemäß IFRS 9 01.01.2018

 

 

 

 

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

1 Bewertung gemäß IAS 17

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

Kredite und Forderungen

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

1.882

 

1.872

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausleihungen

 

Kredite und Forderungen

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

279

 

279

Derivate ohne Sicherungsbeziehungen

 

Finanzielle Vermögenswerte zu Handelszwecken gehalten

 

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

23

 

23

Forderungen aus Finanzierungsleasing1

 

 

 

8

 

8

Sonstige Finanzanlagen

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

 

Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

5

 

6

Sonstige Forderungen

 

Kredite und Forderungen

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

34

 

34

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

Kredite und Forderungen

 

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

1.232

 

1.232

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

3.463

 

3.454

Die Differenz bei den Buchwerten der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 10 Mio. € ergibt sich aus Umbewertungen durch die Einführung des neuen Wertminderungsmodells.

Für zum 1. Januar 2018 gehaltene Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, wendet Covestro das Wahlrecht an, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen und diese bei Abgang im Eigenkapital zu belassen. Die Erhöhung des Buchwerts der betroffenen sonstigen Finanzanlagen um 1 Mio. € resultiert aus der Reklassifizierung von der IAS 39-Bewertungskategorie „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ zur neuen IFRS 9-Bewertungskategorie „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert“. Während die sonstigen Finanzanlagen nach IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert wurden, werden sie nunmehr nach IFRS 9 mit ihrem beizulegenden Zeitwert in der Bilanz ausgewiesen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Sonstige finanzielle Vermögenswerte, Sonstige Forderungen sowie Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die nach IAS 39 als „Kredite und Forderungen“ klassifiziert waren, werden nunmehr nach IFRS 9 als „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ klassifiziert, weil das Zahlungsstromkriterium erfüllt ist und Covestro diese finanziellen Vermögenswerte mit der Zielsetzung hält, die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen.

Tochterunternehmen, die aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung für den Konzernabschluss nicht konsolidiert werden und nach IAS 39 als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen wurden, werden ab dem Geschäftsjahr 2018 unter den sonstigen Forderungen ausgewiesen. Zum 1. Januar 2018 wurde der entsprechende Buchwert in Höhe von 2 Mio. € umgebucht.

Die Erstanwendung von IFRS 9 hatte keine Auswirkungen auf die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten.

Die grundlegenden Änderungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führten zu keinem Umstellungseffekt, weil Covestro sowohl zum Erstanwendungszeitpunkt als auch zum Berichtsstichtag keine Sicherungsbeziehungen nach IFRS 9 designiert hat.

Erstanwendung von IFRS 15

Am 28. Mai 2014 veröffentlichte das IASB IFRS 15 (Revenue from Contracts with Customers). Nachfolgend wurden am 11. September 2015 eine Änderung (Effective Date of IFRS 15) sowie am 12. April 2016 Klarstellungen (Clarifications to IFRS 15 – Revenue from Contracts with Customers) veröffentlicht. Mit IFRS 15 werden IAS 11 (Construction Contracts), IAS 18 (Revenue), IFRIC 13 (Customer Loyalty Programmes), IFRIC 15 (Agreements for the Construction of Real Estate), IFRIC 18 (Transfers of Assets from Customers) und SIC-31 (Revenue – Barter Transactions Involving Advertising Services) ersetzt. Im Grundsatz sieht IFRS 15 für die Abbildung der Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen auf Kunden vor, dass ein Unternehmen den Betrag der Gegenleistung, den es im Austausch für die Übertragung zu erwarten hat, als Umsatzerlös dann erfasst, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über die jeweiligen Güter oder Dienstleistungen erlangt. Dafür hat die Umsatzrealisierung unter Berücksichtigung der folgenden fünf Schritte zu erfolgen: In Schritt 1 wird der Vertrag mit einem Kunden und in Schritt 2 werden die daraus resultierenden Leistungsverpflichtungen identifiziert. In Schritt 3 wird der Transaktionspreis bestimmt, der in Schritt 4 auf die separaten Leistungsverpflichtungen aufgeteilt wird. In Schritt 5 erfolgt die Umsatzrealisierung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über den Zeitraum der Leistungserbringung in Abhängigkeit von der Übertragung der Verfügungsgewalt. Aufgrund dieser Prinzipien kann IFRS 15 u. a. Auswirkungen auf den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Umsatzrealisierung haben. Daneben führt IFRS 15 zu neuen Bilanzpositionen, wie z. B. Vertragsvermögenswerten, Vertragsverbindlichkeiten und Rückerstattungsverbindlichkeiten, und erfordert zusätzliche Anhangangaben.

IFRS 15 wurde zum 1. Januar 2018 unter Anwendung der modifizierten retrospektiven Methode eingeführt. Der positive kumulierte Effekt aus der Erstanwendung in Höhe von 14 Mio. € wurde zum 1. Januar 2018 im Eigenkapital erfasst. Die Vergleichsperioden wurden nicht angepasst. IFRS 15 wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung rückwirkend auf noch nicht vollständig erfüllte Verträge angewendet. Im Fall von Vertragsänderungen vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung wurden die aggregierten Auswirkungen derartiger Änderungen berücksichtigt. Es werden keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund der Anwendung dieses praktischen Behelfs erwartet.

Aus der Anwendung von IFRS 15 ergeben sich bei Covestro Änderungen für folgende Sachverhalte:

  • Konsignationslagervereinbarungen: Dem Kontrollkonzept von IFRS 15 folgend, erlangt der Kunde bei bestimmten Vereinbarungen mit Einlieferung in das Konsignationslager die Verfügungsgewalt über die gelieferten Güter. Infolgedessen wird der korrespondierende Umsatz bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht wie bislang bei dokumentierter Entnahme realisiert.
  • Transportklauseln: Bestimmte, mit Kunden vereinbarte Transportklauseln sehen vor, dass Covestro für den Transport verkaufter Güter zuständig ist. Für einige dieser Klauseln ergibt sich aus dem Kontrollkonzept von IFRS 15, dass die Verfügungsgewalt an den verkauften Gütern erst am Ende der Transport- bzw. Frachtleistung auf den Kunden übergeht. Die Transport- bzw. Frachtleistung stellt insoweit keine separate Leistungsverpflichtung dar. Aus dem Übergang der Verfügungsgewalt am Ende der Transport- bzw. Frachtleistung resultiert für einzelne Transportklauseln, dass der gesamte Umsatz zu einem späteren Zeitpunkt als bislang erfasst wird. Daneben werden Transportklauseln verwendet, bei denen Covestro Transport- bzw. Frachtleistungen im Zusammenhang mit der Auslieferung von verkauften Gütern erbringt, nachdem der Kunde die Verfügungsgewalt über diese Güter erlangt hat. Der auf diese Transport- bzw. Frachtleistungen zu allokierende Umsatz ist grundsätzlich zeitlich nachgelagert mit Erfüllung dieser Leistung zu erfassen.
  • Vorläufige Preise: Im Rahmen von einzelnen Verträgen mit Kunden stehen die finalen Preise erst fest, nachdem die Verfügungsgewalt über die jeweiligen Produkte an den Kunden übergegangen ist. Zum Zeitpunkt der Auslieferung werden vorläufige Preise in Rechnung gestellt. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der daraus resultierenden variablen Gegenleistung wird die Höhe der korrespondierenden Umsatzerlöse zunächst geschätzt, wobei die diesbezüglichen Regelungen zur Begrenzung von Schätzungen variabler Gegenleistungen beachtet werden.
  • Lizenzen: Einigen Kunden wird vertraglich das Recht zur Nutzung von geistigem Eigentum übertragen. Die Gegenleistung erfolgt u. a. in Form von nutzungsabhängigen Lizenzgebühren, für die ein jährlicher Mindestbetrag über die Vertragslaufzeit vereinbart ist. Mit der Erstanwendung von IFRS 15 wurden die noch ausstehenden Lizenzgebühren, die Covestro mindestens erhalten wird, berücksichtigt.
  • Kundenspezifische Produkte: Bestimmte Produkte werden nur an jeweils einen Kunden verkauft. Einige dieser Produkte haben keinen alternativen Nutzen für Covestro. Soweit für diese Produkte ein Anspruch auf Bezahlung der jeweils bereits erbrachten Leistungen besteht, ist der Umsatz entsprechend dem Leistungsfortschritt und damit früher als bislang zu realisieren.

Daneben ergeben sich aus der Anwendung von IFRS 15 Änderungen des Bilanzausweises.

Im Folgenden sind für alle von IFRS 15 betroffenen Abschlussposten der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz jene Anpassungsbeträge und Erläuterungen der Gründe angegeben, die sich aus IFRS 15 im Vergleich zu der Anwendung der durch IFRS 15 ersetzten Standards und Interpretationen ergeben. Daraus resultieren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung.

Effekte auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr 2018 gemäß IAS 11 / IAS 18

 

Effekte aus IFRS 15

 

Jahr 2018 gemäß IFRS 15

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

Umsatzerlöse

 

14.627

 

–11

 

14.616

Herstellungskosten

 

–9.922

 

4

 

–9.918

Bruttoergebnis vom Umsatz

 

4.705

 

–7

 

4.698

Vertriebskosten

 

–1.408

 

 

–1.408

Forschungs- und Entwicklungskosten

 

–276

 

 

–276

Allgemeine Verwaltungskosten

 

–491

 

 

–491

Sonstige betriebliche Erträge

 

123

 

 

123

Sonstige betriebliche Aufwendungen

 

–66

 

 

–66

EBIT

 

2.587

 

–7

 

2.580

Ergebnis aus at-equity bewerteten Beteiligungen

 

–22

 

 

–22

Ergebnis aus sonstigen Beteiligungen

 

1

 

 

1

Zinsertrag

 

35

 

 

35

Zinsaufwand

 

–82

 

 

–82

Übriges Finanzergebnis

 

–36

 

 

–36

Finanzergebnis

 

–104

 

 

–104

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis vor Ertragsteuern

 

2.483

 

–7

 

2.476

Ertragsteuern

 

–649

 

2

 

–647

Ergebnis nach Ertragsteuern

 

1.834

 

–5

 

1.829

davon auf andere Gesellschafter entfallend

 

6

 

 

6

davon auf die Aktionäre der Covestro AG entfallend (Konzernergebnis)

 

1.828

 

–5

 

1.823

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in €

 

in €

 

in €

Unverwässertes Ergebnis je Aktie

 

9,49

 

–0,03

 

9,46

 

 

 

 

 

 

 

Verwässertes Ergebnis je Aktie

 

9,49

 

–0,03

 

9,46

Der Rückgang der Umsatzerlöse resultiert im Wesentlichen aus Lizenzen und Konsignationslagervereinbarungen. Darüber hinaus verringern sich die Umsatzerlöse durch Transportklauseln. Gegenläufige Effekte ergeben sich aus vorläufigen Preisen. Ein Rückgang der Herstellungskosten resultiert aus Transportklauseln sowie Konsignationslagervereinbarungen. Aus den aufgeführten Effekten ergibt sich insgesamt ein verringertes und .

Effekte auf die Konzernbilanz im Jahr 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31.12.2018 gemäß IAS 11 / IAS 18

 

Effekte aus IFRS 15

 

31.12.2018 gemäß IFRS 15

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

 

in Mio. €

1 Enthalten die Vertragsvermögenswerte bzw. Vertrags- und Rückerstattungsverbindlichkeiten aus IFRS 15

Langfristige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

Geschäfts- oder Firmenwerte

 

256

 

 

256

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

77

 

 

77

Sachanlagen

 

4.409

 

 

4.409

Anteile an at-equity bewerteten Beteiligungen

 

214

 

 

214

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

 

31

 

 

31

Sonstige Forderungen1

 

32

 

 

32

Latente Steuern

 

777

 

5

 

782

 

 

5.796

 

5

 

5.801

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

Vorräte

 

2.242

 

–29

 

2.213

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

1.796

 

–10

 

1.786

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

 

17

 

 

17

Sonstige Forderungen1

 

294

 

52

 

346

Ertragsteuererstattungsansprüche

 

55

 

 

55

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

865

 

 

865

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

1

 

 

1

 

 

5.270

 

13

 

5.283

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtvermögen

 

11.066

 

18

 

11.084

 

 

 

 

 

 

 

Eigenkapital

 

 

 

 

 

 

Gezeichnetes Kapital der Covestro AG

 

183

 

 

183

Kapitalrücklage der Covestro AG

 

3.480

 

 

3.480

Sonstige Rücklagen

 

1.670

 

9

 

1.679

Aktionären der Covestro AG zurechenbarer Anteil am Eigenkapital

 

5.333

 

9

 

5.342

Anteile anderer Gesellschafter

 

33

 

 

33

 

 

5.366

 

9

 

5.375

 

 

 

 

 

 

 

Langfristiges Fremdkapital

 

 

 

 

 

 

Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen

 

1.445

 

 

1.445

Andere Rückstellungen

 

238

 

–1

 

237

Finanzverbindlichkeiten

 

1.166

 

 

1.166

Ertragsteuerverbindlichkeiten

 

107

 

 

107

Sonstige Verbindlichkeiten1

 

17

 

1

 

18

Latente Steuern

 

146

 

7

 

153

 

 

3.119

 

7

 

3.126

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristiges Fremdkapital

 

 

 

 

 

 

Andere Rückstellungen

 

523

 

–30

 

493

Finanzverbindlichkeiten

 

59

 

 

59

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

1.664

 

–27

 

1.637

Ertragsteuerverbindlichkeiten

 

172

 

 

172

Sonstige Verbindlichkeiten1

 

163

 

59

 

222

 

 

2.581

 

2

 

2.583

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtkapital

 

11.066

 

18

 

11.084

Die genannten Anpassungsbeträge in der Bilanz ergeben sich insbesondere aus folgenden Gründen bzw. Sachverhalten:

  • Vorräte: Der Rückgang resultiert im Wesentlichen aus Konsignationslagervereinbarungen. Diesem Effekt steht ein Anstieg aus Transportklauseln teilweise kompensierend entgegen.
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Der Rückgang resultiert hauptsächlich aus Transportklauseln.
  • Sonstige Forderungen: Der Anstieg der Vertragsvermögenswerte, die innerhalb der sonstigen Forderungen ausgewiesen werden, resultiert im Wesentlichen aus Konsignationslagervereinbarungen.
  • Sonstige Rücklagen: Der Anstieg resultiert im Wesentlichen aus Konsignationslagervereinbarungen und darüber hinaus aus Lizenzen. Teilweise kompensierend steht dem ein Rückgang aufgrund von Transportklauseln und vorläufigen Preisen entgegen.
  • Andere Rückstellungen: Der Rückgang reflektiert die Umbuchung von Beträgen, die Covestro von Kunden erhalten hat bzw. erhalten wird und für die erwartet wird, dass diese zurückerstattet werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Beträge für Rabatte. Mit Anwendung von IFRS 15 werden diese in den Rückerstattungsverbindlichkeiten innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Der Rückgang resultiert aus der Umbuchung der von Kunden erhaltenen Anzahlungen für künftige Produktlieferungen in die Vertragsverbindlichkeiten, die innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

Sonstige Verbindlichkeit°en: Der Anstieg resultiert im Wesentlichen aus den beschriebenen Umbuchungen aus den anderen Rückstellungen in die Rückerstattungsverbindlichkeiten und den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in die Vertragsverbindlichkeiten.

2.2 Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Das IASB bzw. IFRS IC hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung jedoch bislang nicht verpflichtend ist. Die Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften setzt voraus, dass sie im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens („Endorsement“) durch die EU angenommen werden.

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

Übernahme in europäisches Recht erfolgt

IFRS 16
(13. Januar 2016)

 

Leases

 

1. Januar 2019

IFRIC Interpretation 23
(7. Juni 2017)

 

Uncertainty over Income Tax Treatments

 

1. Januar 2019

Änderungen an IFRS 9
(12. Oktober 2017)

 

Prepayment Features with Negative Compensation

 

1. Januar 2019

Änderungen an IAS 28
(12. Oktober 2017)

 

Long-term Interests in Associates and Joint Ventures

 

1. Januar 2019

Übernahme in europäisches Recht noch ausstehend

Jährliche Verbesserungen an den IFRS
(12. Dezember 2017)

 

2015 – 2017 Cycle

 

1. Januar 2019

Änderungen an IAS 19
(7. Februar 2018)

 

Plan Amendment, Curtailment or Settlement

 

1. Januar 2019

Änderungen an IFRS Standards
(29. März 2018)

 

References to the Conceptual Framework in IFRS Standards

 

1. Januar 2020

Änderungen an IFRS 3
(22. Oktober 2018)

 

Definition of a Business

 

1. Januar 2020

Änderungen an IAS 1 und IAS 8
(31. Oktober 2018)

 

Definition of Material

 

1. Januar 2020

IFRS 17
(18. Mai 2017)

 

Insurance Contracts

 

1. Januar 2021

Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards, die noch nicht von der EU übernommen wurden, wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt. Da die in der Tabelle oben genannten jährlichen Verbesserungen an den IFRS sowie die Änderungen an IAS 19 (Employee Benefits) noch nicht im Rahmen des Endorsement durch die EU angenommen wurden, erfolgte die erstmalige Anwendung bei Covestro noch nicht zum 1. Januar 2019.

Im Folgenden werden jene Rechnungslegungsvorschriften näher erläutert, deren Anwendung Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben wird oder haben könnte. Soweit nachfolgende Erläuterungen keine Aussagen zu möglichen Auswirkungen enthalten, werden die konkreten Auswirkungen dieser Rechnungslegungsvorschriften derzeit noch geprüft.

Am 13. Januar 2016 veröffentlichte das mit IFRS 16 (Leases) einen neuen Standard zur Leasingbilanzierung, der IAS 17 (Leases), IFRIC 4 (Determining whether an Arrangement contains a Lease), SIC-15 (Operating Leases – Incentives) und SIC-27 (Evaluating the Substance of Transactions Involving the Legal Form of a Lease) ersetzen wird. Während IFRS 16, der am 31. Oktober 2017 durch die EU angenommen wurde, die bisherigen Regelungen für Leasinggeber weitgehend fortführt, ist für die Bilanzierung beim Leasingnehmer nur noch ein Modell zur Bilanzierung vorgesehen. Demzufolge müssen Leasingnehmer bei jedem Leasingverhältnis grundsätzlich ein Nutzungsrecht als Vermögenswert aktivieren und eine korrespondierende Schuld passivieren. Das Nutzungsrecht spiegelt das Recht wider, den Vermögenswert, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt, zu nutzen. Die Schuld zeigt die Verpflichtung des Unternehmens, vertragliche Leasingzahlungen zu leisten. Ausnahmeregelungen existieren für Leasingverhältnisse, deren Laufzeit nicht mehr als zwölf Monate beträgt oder deren zugrunde liegender Vermögenswert von „geringem Wert“ ist.

Die neuen Regelungen zur Leasingbilanzierung sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Covestro wird die Umstellung auf IFRS 16 im Rahmen der Berichterstattung über das 1. Quartal 2019 gemäß der modifizierten retrospektiven Methode vornehmen. Eine Anpassung von Vergleichsinformationen für das Geschäftsjahr 2018 erfolgt nicht. Die Übergangsvorschriften des IFRS 16 sehen vor, dass im Rahmen der Erstanwendung keine Neubeurteilung dahingehend erfolgen muss, ob eine bestehende Vereinbarung die Definition eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16 erfüllt. Vielmehr können bestehende Beurteilungen auf Basis von IAS 17 in Verbindung mit IFRIC 4 fortgeführt werden. Covestro macht bei der Erstanwendung von IFRS 16 von dieser Erleichterungsvorschrift Gebrauch.

Die Nutzungsrechte werden im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 16 bei Covestro grundsätzlich in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeit aktiviert. In Einzelfällen wird das Nutzungsrecht um den Betrag von abgegrenzten Vorauszahlungen oder Verbindlichkeiten, welche zum Ende des Geschäftsjahres 2018 bilanziell erfasst sind, berichtigt. Die Bewertung der Leasingverbindlichkeit erfolgt unter Verwendung des Grenzfremdkapitalkostensatzes zum Zeitpunkt der Erstanwendung. Darüber hinaus werden die optionalen Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Bilanzansatzes von kurzfristigen Leasingverhältnissen sowie des Leasings von Vermögenswerten von geringem Wert von Covestro in Anspruch genommen.

Die Einführung von IFRS 16 wird bei Covestro aus Perspektive des Leasingnehmers wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Der Ansatz von künftigen Zahlungsverpflichtungen als Nutzungsrechte sowie Leasingverbindlichkeiten in der Bilanz wird voraussichtlich zu einer Erhöhung des langfristigen Vermögens und der langfristigen Schulden in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionen Euro-Betrags führen. Dem liegen im Wesentlichen Vereinbarungen zur Anmietung von Grundstücken und Immobilien, produktionsbezogener Infrastruktur sowie zu Straßen- und Schienenfahrzeugen zugrunde. Aus der erwarteten Bilanzverlängerung werden eine Reduktion der Eigenkapitalquote sowie ein Anstieg der resultieren. Wesentliche Auswirkungen der Erstanwendung auf die Gewinnrücklagen werden nicht erwartet.

In der Gewinn- und Verlustrechnung werden an Stelle des bisherigen Ausweises von Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen künftig grundsätzlich die Abschreibung der Nutzungsrechte sowie Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung der Leasingverbindlichkeiten erfasst. Aus dieser Substitution resultiert voraussichtlich eine Verbesserung des in Höhe eines mittleren bis hohen zweistelligen Millionen Euro-Betrags sowie voraussichtlich eine Verbesserung des EBIT in Höhe eines niedrigen zweistelligen Millionen Euro-Betrags. Wesentliche Auswirkungen auf das Konzernergebnis werden nicht erwartet.

Unter IFRS 16 werden die tatsächlichen Zahlungen aus Leasingverträgen künftig innerhalb der Kapitalflussrechnung grundsätzlich in den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit als Tilgung der Leasingverbindlichkeit bzw. zahlungswirksamer Zinsaufwand ausgewiesen. Dementsprechend führt die Anwendung zu einer Verbesserung der Cashflows aus operativer Tätigkeit bzw. des sowie spiegelbildlich zu einer Verschlechterung der Cashflows aus Finanzierungstätigkeit.

Am 12. Oktober 2017 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Prepayment Features with Negative Compensation“ Änderungen an IFRS 9 (Financial Instruments). Mit den Änderungen werden Regelungen von IFRS 9 insofern erweitert, als dass frühzeitig rückzahlbare finanzielle Vermögenswerte auch im Fall angemessener negativer Ausgleichszahlungen entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden können. Weitergehend enthalten die Änderungen eine Klarstellung hinsichtlich der bilanziellen Abbildung von Modifikationen finanzieller Verbindlichkeiten. Ebenfalls am 12. Oktober 2017 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Long-term Interests in Associates and Joint Ventures“ Änderungen an IAS 28 (Investments in Associates and Joint Ventures). Mit den Änderungen wird klargestellt, dass IFRS 9 (Financial Instruments) auf langfristige Anteile anzuwenden ist, die ein Teil der Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen sind und auf welche die Equity-Methode nicht angewendet wird. Aus der Anwendung der Änderungen an IFRS 9 (Financial Instruments) und der Änderungen an IAS 28 (Investments in Associates and Joint Ventures) ergeben sich derzeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Gleichwohl könnten sich abhängig von künftigen Vereinbarungen bzw. Transaktionen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergeben.

Am 12. Dezember 2017 gab das IASB im Rahmen der jährlichen „Improvement“-Projekte den Sammelband „Annual Improvements to IFRS Standards 2015-2017 Cycle“ heraus. Der Sammelband enthält Klarstellungen hinsichtlich der Standards IFRS 3 (Business Combinations), IFRS 11 (Joint Arrangements), IAS 12 (Income Taxes) und IAS 23 (Borrowing Costs). Mit den Änderungen von IFRS 3 wird klargestellt, dass Anteile an einem Geschäftsbetrieb, die bislang im Zuge einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gehalten wurden, neu zu bewerten sind, wenn Beherrschung über diesen Geschäftsbetrieb erlangt wird. Wird hingegen gemeinschaftliche Führung über einen Geschäftsbetrieb, der bislang im Zuge einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gehalten wurde, erlangt, stellen die Änderungen an IFRS 11 klar, dass die bislang gehaltenen Anteile nicht neu zu bewerten sind. Mit den Änderungen an IAS 12 wird u. a. klargestellt, dass steuerliche Folgen aus der Bilanzierung von Dividendenzahlungen wie der zugehörige Geschäftsvorfall zu erfassen sind. Hinsichtlich IAS 23 wird im Wesentlichen klargestellt, dass eine Aktivierung von Fremdkapitalkosten für einen qualifizierten Vermögenswert zu dem Zeitpunkt endet, zu dem dessen beabsichtigte Nutzung oder sein Verkauf möglich ist. Entsprechend zählen speziell für diesen Vermögenswert aufgenommene, noch verbleibende Finanzierungen nach diesem Zeitpunkt zu den allgemein aufgenommenen Mitteln, die nach IAS 23 Grundlage der Ermittlung eines Finanzierungskostensatzes sind.

Am 7. Februar 2018 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Plan Amendment, Curtailment or Settlement“ Änderungen an IAS 19 (Employee Benefits). Mit den Änderungen stellt das IASB insbesondere klar, dass im Falle einer Anpassung, Kürzung oder Abgeltung eines Plans nicht nur die Nettoschuld bzw. der Vermögenswert des leistungsorientierten Versorgungsplans neu zu bewerten ist, sondern dass für die nach der Anpassung, Kürzung oder Abgeltung noch verbleibende Periode auch der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen mit den neuen Annahmen zu berechnen sind.

Am 29. März 2018 hat das IASB Änderungen an den IFRS Standards unter dem Titel „References to the Conceptual Framework in IFRS Standards“ veröffentlicht. Durch die Änderungen werden Zitate und Verweise an das neue Rahmenkonzept 2018 in den Standards angepasst sowie klargestellt, welche Version des Rahmenkonzepts im jeweiligen Fall zur Anwendung kommt.

Am 22. Oktober 2018 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Definition of a Business“ Änderungen an IFRS 3 (Business Combinations). Durch die Änderungen wird die Definition eines Geschäftsbetriebs präzisiert, um insbesondere die Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines Geschäftsbetriebs und einer Gruppe von Vermögenswerten klarzustellen. Durch die Neuformulierung von Kriterien, weiteren Leitlinien und Beispielen sowie dem Wahlrecht zur optionalen Durchführung eines Konzentrationstests soll die Prüfung des Vorliegens eines Geschäftsbetriebs vereinfacht werden.

Am 31. Oktober 2018 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Definition of Material“ Änderungen an IAS 1 (Presentation of Financial Statements) und IAS 8 (Accounting policies, changes in accounting estimates and errors). Mit den Änderungen wird die Definition von Wesentlichkeit verfeinert und standardübergreifend vereinheitlicht.

Am 18. Mai 2017 veröffentlichte das IASB IFRS 17 (Insurance Contracts). IFRS 17 regelt den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von ausgegebenen Versicherungsverträgen sowie die notwendigen Anhangangaben. Darüber hinaus erfordert IFRS 17 die Anwendung ähnlicher Prinzipien im Fall von gehaltenen Rückdeckungsversicherungen und, sofern Versicherungsverträge ausgegeben werden, auch ausgegebenen Kapitalanlageverträgen mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung. IFRS 17 wird IFRS 4 (Insurance Contracts) ersetzen.

IAS / International Accounting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind
EBIT / Earnings before Interest and Taxes
Ergebnis nach Ertragsteuern zuzüglich Finanzergebnis und Ertragsteueraufwand
Ergebnis je Aktie
Konzernergebnis dividiert durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl an ausstehenden Aktien der Berichtsperiode
IASB / International Accounting Standards Board
Das International Accounting Standards Board ist ein unabhängiges, privatwirtschaftliches Gremium, welches die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) entwickelt und verabschiedet.
Nettofinanzverschuldung
Zinstragende Verbindlichkeiten (exkl. Pensionsverbindlichkeiten) abzüglich der liquiden Mittel
EBITDA / Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization
EBIT zuzüglich Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
FOCF / Free Operating Cash Flow
Entspricht den Cashflows aus operativer Tätigkeit (gemäß IAS 7) abzüglich Ausgaben für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte