2. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
2.1 Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Änderungen an IFRS 3 (14. Mai 2020) |
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Reference to the Conceptual Framework |
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1. Januar 2022 |
Änderungen an IAS 16 |
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Property, Plant and Equipment – Proceeds before Intended Use |
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1. Januar 2022 |
Änderungen an IAS 37 (14. Mai 2020) |
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Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract |
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1. Januar 2022 |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS (14. Mai 2020) |
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2018–2020 Cycle |
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1. Januar 2022 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.
2.2 Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Das IASB hat nachfolgende Standards und Änderungen von Standards herausgegeben, deren Übernahme in europäisches Recht erfolgt ist und deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2022 noch nicht verpflichtend ist.
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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IFRS 17 |
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Insurance Contracts |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IFRS 17 (25. Juni 2020) |
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Amendments to IFRS 17 – Insurance Contracts |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 1 und am Leitlinienkonzept |
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Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2) |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 8 |
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Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8) |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 12 |
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Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IFRS 17 (9. Dezember 2021) |
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Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information |
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1. Januar 2023 |
Folgende weitere Standards und Änderungen an Standards wurden vom IASB verabschiedet, deren Anwendung noch die ausstehende Anerkennung durch die Europäische Union (EU) im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) voraussetzt. Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Änderungen an IAS 1 (23. Januar 2020, 15. Juli 2020 und 31. Oktober 2022) |
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Classification of Liabilities as Current or Non-current, Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date and Non-current Liabilities with Covenants |
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1. Januar 2024 |
Änderung an IFRS 16 |
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Lease Liability in a Sale and Leaseback |
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1. Januar 2024 |
Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der im Folgenden erläuterten, oben genannten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird. Die erstmalige Anwendung der übrigen in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften wird nach derzeitigem Stand der Analyse keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns haben.
Am 23. Januar 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“ Änderungen an IAS 1 (Presentation of Financial Statements). Mit den Änderungen wird präzisiert, wann eine Schuld, für die noch Unsicherheit hinsichtlich des Erfüllungstags besteht, in der Bilanz als kurz- bzw. langfristig zu klassifizieren ist. Am 31. Oktober 2022 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Non-current Liabilities with Covenants“ weitere Änderungen an IAS 1. Aufgrund der Neuerungen kam es zu einer Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts auf den 1. Januar 2024. Die Änderungen präzisieren die Änderungen von 2020 und stellen klar, dass Bedingungen in Darlehensvereinbarungen, die ein Unternehmen erst nach dem Bilanzstichtag einhalten muss, keinen Einfluss auf die Klassifizierung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig zum Bilanzstichtag haben. Bedingungen, die ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag einhalten muss, haben dagegen Auswirkungen auf die Klassifizierung als kurz- oder langfristig, selbst wenn die Bedingungen als solche erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt werden.
Am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2)“ erneut den Standard IAS 1 sowie das entsprechende Leitliniendokument geändert. Die Änderungen bewirken, dass jedes Unternehmen die sogenannten materiellen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang anzugeben hat, die für ein Verständnis des Abschlusses und der zugrunde liegenden Transaktionen relevant sind („Material Accounting Policies“), etwa bei (faktischen) Bilanzierungswahlrechten für materielle Einzelsachverhalte im Konzern. Andererseits werden sogenannte bedeutende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden („Significant Accounting Policies“) von der Angabepflicht ausgeklammert. Bedeutend sind Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wenn sie sich etwa auf betragsmäßig hohe Posten wie Pensionsrückstellungen beziehen, andererseits aber der zugrunde liegende Standard klare, für jedes Unternehmen geltende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorschreibt. Die Änderungen an dem Leitliniendokument („IFRS Practice Statement 2“) beinhalten Hinweise zur Umsetzung dieses Konzepts der Wesentlichkeit.
Ebenfalls am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8)“ Änderungen an IAS 8 (Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors) verabschiedet. Diese Änderungen sollen klarstellen, wann Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wann Schätzungsänderungen vorliegen. Diese Differenzierung ist relevant, weil Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorbehaltlich von Übergangsregeln grundsätzlich rückwirkend, Schätzungsänderungen hingegen nur prospektiv ab dem Zeitpunkt der Schätzungsänderung im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind.
Am 22. September 2022 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Lease Liability in a Sale and Leaseback“ Änderungen an IFRS 16. Die Änderungen stellen klar, dass bei der Folgebewertung einer Leasingverbindlichkeit aus einer „Sale and Leaseback“-Transaktion keine Gewinne und Verluste zu realisieren sind, die dem zurückbehaltenen Nutzungsrecht zuzuordnen sind.
Im Dezember 2022 hat der Rat der Europäischen Union eine Einigung über die Umsetzung der EU-Richtlinie „Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)“ der OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Großunternehmen erzielt. Die Überführung in nationales Recht ist in Deutschland noch ausstehend und wird für das Geschäftsjahr 2023 erwartet. Die lokal umgesetzte EU-Richtlinie ist voraussichtlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Auswirkungen der Umsetzung der EU-Richtlinie werden derzeit noch überprüft.
In diesem Zusammenhang veröffentlichte das IASB am 9. Januar 2023 den Exposure Draft „International Tax Reform – Pillar Two Model Rules (Proposed amendments to IAS 12)“. Dieser beinhaltet einen Vorschlag zur Einführung einer vorübergehenden Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die aus der Implementierung der neuen EU-Richtlinie entstehen könnten, sowie ergänzende Anhangangaben, je nachdem, ob bereits eine Umsetzung in nationales Steuerrecht erfolgt ist oder noch aussteht. Die vorgeschlagene Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern soll unmittelbar nach Verabschiedung des Standards, das entsprechende Endorsement vorausgesetzt, rückwirkend gelten.
Darüber hinaus wurden von dem im Jahr 2021 neu gegründeten International Sustainability Standard Board (ISSB) erste Entwürfe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Jahr 2022 veröffentlicht, deren künftig mögliche Auswirkungen auf den Covestro-Geschäftsbericht derzeit analysiert werden.