Geschäftsbericht 2022

Pinke Muster (Grafik)

25. Eventual­verbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen

Eventualverbindlichkeiten

In der nachfolgenden Tabelle sind Haftungsverhältnisse aus Gewährleistungsverträgen sowie sonstige Eventualverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag dargestellt:

Haftungsverhältnisse / Eventualverbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

31.12.2021

 

31.12.2022

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

Gewährleistungsverträge

 

4

 

4

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

 

5

 

8

Gesamt

 

9

 

12

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen setzten sich wie folgt zusammen:

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

 

 

 

 

 

 

 

31.12.2021

 

31.12.2022

 

 

in Mio. €

 

in Mio. €

Bereits erteilte Aufträge für begonnene oder geplante Investitionsvorhaben

 

335

 

304

Darlehenszusagen an die Pensionskassen

 

219

 

117

Gesamt

 

554

 

421

Ein Teil der Pensionsverpflichtungen, die dem Covestro-Konzern zuzuordnen sind, wird über mit anderen Unternehmen, insbesondere der Bayer AG, Leverkusen, gemeinschaftlich genutzte Pensionseinrichtungen finanziert. In diesen Fällen kann grundsätzlich vertraglich sichergestellt werden, dass Covestro entsprechend an Finanzierungsmaßnahmen partizipiert, die dazu dienen, einen hinreichenden Finanzierungsstatus und / oder ein hinreichendes Solvenzkapital dieser Pensionseinrichtungen langfristig zu gewährleisten. So hat sich die Covestro AG verpflichtet, der Bayer-Pensionskasse VVaG, Leverkusen, auf deren Abruf ein verzinsliches Gründungsstockdarlehen von bis zu 208 Mio. € und der Rheinischen Pensionskasse VVaG, Leverkusen, auf deren Abruf ein verzinsliches Gründungsstockdarlehen von bis zu 11 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Nach erfolgter Ziehung der Gründungsstockdarlehen haben sich die Darlehenszusagen an die Pensionskassen im Berichtsjahr um 102 Mio. € auf 117 Mio. € zum 31. Dezember 2022 (Vorjahr: 219 Mio. €) vermindert.

Im Geschäftsjahr 2022 hat Covestro Zuwendungen der öffentlichen Hand auf Basis der am 1. September vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten Richtline „Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ erhalten, die unter dem Vorbehalt der Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gem. Abschnitt 4.2.1a dieser Richtlinie stehen. Die Erfüllung dieser Auflagen muss bis spätestens 31. Dezember 2024 erfolgen und Covestro erwartet, diese Auflagen erfüllen zu können.

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