2.Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Änderungen an IFRS-Standards |
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Amendments to References to the Conceptual Framework in IFRS Standards |
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1. Januar 2020 |
Änderungen an IFRS 3 |
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Definition of a Business |
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1. Januar 2020 |
Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 |
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Interest Rate Benchmark Reform |
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1. Januar 2020 |
Änderungen an IAS 1 und IAS 8 |
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Definition of Material |
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1. Januar 2020 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.
Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Das IASB bzw. IFRS IC hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung jedoch bislang nicht verpflichtend ist. Die Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften setzt voraus, dass sie im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) durch die EU angenommen werden.
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Übernahme in europäisches Recht erfolgt |
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Änderungen an IFRS 16 |
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Covid 19-Related Rent Concessions |
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1. Juni 2020 |
Änderungen an IFRS 4 |
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Extension of the Temporary Exemption from Applying IFRS 9 |
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1. Januar 2021 |
Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 |
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Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2 |
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1. Januar 2021 |
Übernahme in europäisches Recht noch ausstehend |
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Änderungen an IFRS 3 |
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Reference to the Conceptual Framework |
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1. Januar 2022 |
Änderungen an IAS 16 |
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Property, Plant and Equipment: Proceeds before Intended Use |
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1. Januar 2022 |
Änderungen an IAS 37 |
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Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract |
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1. Januar 2022 |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS |
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2018–2020 Cycle |
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1. Januar 2022 |
IFRS 17 |
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Insurance Contracts |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 1 |
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Classification of Liabilities as Current or Non-current |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IFRS 17 |
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Amendments to IFRS 17 – Insurance Contracts |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 1 |
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Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 1 und am Leitlinienkonzept |
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Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2) |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 8 |
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Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8) |
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1. Januar 2023 |
Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards, die noch nicht von der EU übernommen wurden, wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.
Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der im Folgenden erläuterten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird. Die erstmalige Anwendung der übrigen, in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften wird nach derzeitigem Stand der Analyse keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns haben.
Am 27. August 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2“ Änderungen an IFRS 9 (Financial Instruments), IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement), IFRS 7 (Financial Instruments: Disclosures), IFRS 4 (Insurance Contracts) und IFRS 16 (Leases). In Bezug auf Leasingverträge wird eine Praxiserleichterung etabliert, die sich (nur) auf solche Modifikationen von Leasingverträgen im Sinne des IFRS 16 bezieht, die Resultat der sogenannten Interest-Rate-Benchmark-Reform sind.
Am 14. Mai 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Reference to the Conceptual Framework“ Änderungen an dem bestehenden IFRS 3 (Business Combinations). Mit den Änderungen werden u. a. Verweise auf die bisherige Version des Rahmenkonzepts durch Verweise auf das im Jahr 2018 überarbeitete Rahmenkonzept ersetzt. Weitergehend wird ergänzt, dass bei der Identifizierung von im Zuge eines Unternehmenserwerbs übernommenen Verpflichtungen IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) oder IFRIC 21 (Levies) anzuwenden sind, falls diese in den Anwendungsbereich dieser beiden Verlautbarungen fallen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass erworbene Eventualforderungen grundsätzlich nicht anzusetzen sind. Ohne diese Änderungen, so das IASB, hätte u. a. die Gefahr von sogenannten Day 2 Gains or Losses bestanden, soweit das im Jahr 2018 überarbeitete Rahmenkonzept den (Nicht-)Ansatz einer Schuld oder eines Vermögenswerts initial verlangt, anwendbare Standards dies aber für die Folgebilanzierung ausgeschlossen hätten. Die Änderungen betreffen Unternehmenszusammenschlüsse, die am oder nach dem Erstanwendungszeitpunkt vollzogen werden.
Ebenfalls am 14. Mai 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Property, Plant and Equipment: Proceeds before Intended Use“ Änderungen an IAS 16 (Property, Plant and Equipment). Mit den Änderungen wird IAS 16 insbesondere dahingehend geändert, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten, die produziert werden, während der Vermögenswert zu dem Standort und in den erforderlichen, vom Management beabsichtigten, betriebsbereiten Zustand gebracht wird, sowie die korrespondierenden, nach IAS 2 (Inventories) zu ermittelnden Kosten unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen sind. Daneben werden ergänzende Anhangangaben vorgeschrieben. Für die Änderungen gelten spezifische Übergangsregelungen.
Des Weiteren veröffentlichte das IASB am 14. Mai 2020 unter dem Titel „Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract“ Änderungen an IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets). Mit den Änderungen wird klargestellt, dass die Erfüllungskosten eines Vertrags, die bei der Beurteilung, ob ein belastender Vertrag vorliegt, zu ermitteln sind, alle Kosten umfassen, die in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Direkt mit der Erfüllung eines belastenden Vertrags in Zusammenhang stehende Kosten sind z. B. direkt zugehörige Lohn- und Materialkosten („incremental cost“), aber auch anteilige zuzurechnende Abschreibungen. Für die Änderungen gelten spezifische Übergangsregelungen.
Am 18. Mai 2017 veröffentlichte das IASB IFRS 17 (Insurance Contracts). IFRS 17 regelt den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von ausgegebenen Versicherungsverträgen sowie die notwendigen Anhangangaben. Darüber hinaus erfordert IFRS 17 die Anwendung ähnlicher Prinzipien im Fall von Rückversicherungsverträgen und, sofern Versicherungsverträge ausgegeben werden, von Kapitalanlageverträgen mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung. IFRS 17 wird den bestehenden Standard IFRS 4 (Insurance Contracts) ersetzen. Das IASB veröffentlichte am 25. Juni 2020 Änderungen an IFRS 17, neben damit verbundenen weiteren inhaltlichen Änderungen sowie Klarstellungen in Bezug auf andere Standards mit dem Ziel, den Erstanwendungszeitpunkt des Standards um zwei Jahre auf den 1. Januar 2023 (bisher vorgesehen: 1. Januar 2021) zu verschieben. Diese Verschiebung trägt u. a. dem Ersuchen der Versicherungen und bestimmter Finanzdienstleister als primär von IFRS 17 Betroffene Rechnung und steht im Zusammenhang mit der parallelen Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 9 (Financial Instruments) für diesen Unternehmenssektor. IFRS 17 enthält komplexe Übergangsregelungen.
Am 23. Januar 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“ Änderungen an IAS 1. Mit den Änderungen wird präzisiert, wann eine Schuld, für die noch Unsicherheit hinsichtlich des Erfüllungstags besteht, in der Bilanz als kurz- bzw. langfristig zu klassifizieren ist. Am 15. Juli 2020 veröffentlichte das IASB vor dem Hintergrund der Mehrbelastung von Unternehmen durch die Coronavirus-Pandemie auch in Bezug auf mögliche Kreditneuverhandlungen eine Änderung dieser Veröffentlichung, die den Erstanwendungszeitpunkt um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 (bisher vorgesehen: 1. Januar 2022) verschob. Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.
Am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2“ erneut den Standard IAS 1 sowie das entsprechende Leitliniendokument geändert. Die Änderungen bewirken, dass jedes Unternehmen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang anzugeben hat, die für ein Verständnis des Abschlusses und der zugrundeliegenden Transaktionen relevant sind („Material Accounting Policies“), nicht grundsätzlich wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden („Significant Accounting Policies“). Die Änderungen an dem Leitliniendokument („IFRS Practice Statement 2“) beinhalten Hinweise zur Umsetzung dieses Konzepts der Wesentlichkeit.
Ebenfalls am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8)“ Änderungen an IAS 8 verabschiedet. Diese Änderungen sollen klarstellen, wann Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wann Schätzungsänderungen vorliegen. Diese Differenzierung ist generell relevant, weil Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorbehaltlich von Übergangsregeln grundsätzlich rückwirkend, Schätzungsänderungen hingen nur prospektiv ab dem Zeitpunkt der Schätzungsänderung im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind.