2.Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

Änderungen an IFRS 4
(25. Juni 2020)

 

Extension of the Temporary Exemption from Applying IFRS 9

 

1. Januar 2021

Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16
(27. August 2020)

 

Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2

 

1. Januar 2021

Änderungen an IFRS 16
(31. März 2021)

 

Covid-19-Related Rent Concessions

 

1. April 2021

Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Das bzw. IC hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2021 noch nicht verpflichtend ist.

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

Übernahme in europäisches Recht erfolgt

Änderungen an IFRS 3
(14. Mai 2020)

 

Reference to the Conceptual Framework

 

1. Januar 2022

Änderungen an IAS 16
(14. Mai 2020)

 

Property, Plant and Equipment – Proceeds before Intended Use

 

1. Januar 2022

Änderungen an IAS 37
(14. Mai 2020)

 

Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract

 

1. Januar 2022

Jährliche Verbesserungen an den IFRS
(14. Mai 2020)

 

2018–2020 Cycle

 

1. Januar 2022

IFRS 17
(18. Mai 2017)

 

Insurance Contracts

 

1. Januar 2023

Änderungen an IFRS 17
(25. Juni 2020)

 

Amendments to IFRS 17 – Insurance Contracts

 

1. Januar 2023

Folgende weitere Standards, Änderungen zu Standards und Interpretationen wurden vom IASB bzw. IFRS IC verabschiedet, deren Anwendung noch die ausstehende Anerkennung durch die Europäische Union (EU) im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) voraussetzt. Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

Übernahme in europäisches Recht noch ausstehend

Änderungen an IAS 1
(23. Januar 2020 und 15 Juli 2020)

 

Classification of Liabilities as Current or Non-current and Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date

 

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 1 und am Leitlinienkonzept
(12. Februar 2021)

 

Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2)

 

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 8
(12. Februar 2021)

 

Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8)

 

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 12
(7. Mai 2021)

 

Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction

 

1. Januar 2023

Änderungen an IFRS 17
(9. Dezember 2021)

 

Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information

 

1. Januar 2023

Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der im Folgenden erläuterten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird. Die erstmalige Anwendung der übrigen in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften wird nach derzeitigem Stand der Analyse keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns haben.

Am 23. Januar 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“ Änderungen an  1 (Presentation of Financial Statements). Mit den Änderungen wird präzisiert, wann eine Schuld, für die noch Unsicherheit hinsichtlich des Erfüllungstags besteht, in der Bilanz als kurz- bzw. langfristig zu klassifizieren ist. Am 15. Juli 2020 veröffentlichte das IASB vor dem Hintergrund der Mehrbelastung von Unternehmen durch die Coronavirus-Pandemie auch in Bezug auf mögliche Kreditneuverhandlungen eine Änderung dieser Veröffentlichung, die den Erstanwendungszeitpunkt um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 (bisher vorgesehen: 1. Januar 2022) verschob. Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.

Am 12. Februar 2021 hat das unter dem Titel „Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2)“ erneut den Standard IAS 1 sowie das entsprechende Leitliniendokument geändert. Die Änderungen bewirken, dass jedes Unternehmen die materiellen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang anzugeben hat, die für ein Verständnis des Abschlusses und der zugrundeliegenden Transaktionen relevant sind („Material Accounting Policies“), etwa bei (faktischen) Bilanzierungswahlrechten für materielle Einzelsachverhalte im Konzern. Andererseits werden bedeutende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden („Significant Accounting Policies“) von der Angabepflicht ausgeklammert. Bedeutend sind etwa Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wenn sie sich etwa auf betragsmäßig hohe Posten wie Pensionsrückstellungen beziehen, andererseits aber der zugrundeliegende Standard klare, für jedes Unternehmen geltende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorschreibt. Die Änderungen an dem Leitliniendokument („IFRS Practice Statement 2“) beinhalten Hinweise zur Umsetzung dieses Konzepts der Wesentlichkeit.

Ebenfalls am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8)“ Änderungen an IAS 8 (Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors) verabschiedet. Diese Änderungen sollen klarstellen, wann Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wann Schätzungsänderungen vorliegen. Diese Differenzierung ist relevant, weil Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorbehaltlich von Übergangsregeln grundsätzlich rückwirkend, Schätzungsänderungen hingen nur prospektiv ab dem Zeitpunkt der Schätzungsänderung im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind.

Am 7. Mai 2021 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction“ Änderungen an  12 (Income Taxes). Die Änderungen stellen klar, dass aktive und passive latente Steuern zu bilden sind, wenn bei einer Transaktion gleichzeitig abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Die Ausnahmeregelung (sogenannte „Initial Recognition Exemption“), nach der zum Zeitpunkt des Zugangs eines Vermögenswerts oder einer Schuld keine aktiven oder passiven latenten Steuern anzusetzen sind, ist bei solchen Transaktionen nicht mehr anwendbar. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns, da die Ausnahmeregelung derzeit nicht angewendet wird.

IASB/International Accounting Standards Board
Das International Accounting Standards Board ist ein unabhängiges, privatwirtschaftliches Gremium, welches die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) entwickelt und verabschiedet.
IFRS/International Financial Reporting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
IAS/International Accounting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
IASB/International Accounting Standards Board
Das International Accounting Standards Board ist ein unabhängiges, privatwirtschaftliches Gremium, welches die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) entwickelt und verabschiedet.
IAS/International Accounting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden