2.Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Änderungen an IFRS 4 |
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Extension of the Temporary Exemption from Applying IFRS 9 |
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1. Januar 2021 |
Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 |
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Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2 |
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1. Januar 2021 |
Änderungen an IFRS 16 |
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Covid-19-Related Rent Concessions |
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1. April 2021 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.
Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Das IASB bzw. IFRS IC hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2021 noch nicht verpflichtend ist.
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Übernahme in europäisches Recht erfolgt |
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Änderungen an IFRS 3 |
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Reference to the Conceptual Framework |
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1. Januar 2022 |
Änderungen an IAS 16 |
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Property, Plant and Equipment – Proceeds before Intended Use |
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1. Januar 2022 |
Änderungen an IAS 37 |
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Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract |
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1. Januar 2022 |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS |
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2018–2020 Cycle |
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1. Januar 2022 |
IFRS 17 |
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Insurance Contracts |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IFRS 17 |
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Amendments to IFRS 17 – Insurance Contracts |
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1. Januar 2023 |
Folgende weitere Standards, Änderungen zu Standards und Interpretationen wurden vom IASB bzw. IFRS IC verabschiedet, deren Anwendung noch die ausstehende Anerkennung durch die Europäische Union (EU) im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) voraussetzt. Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.
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IFRS-Verlautbarung |
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Titel |
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Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Übernahme in europäisches Recht noch ausstehend |
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Änderungen an IAS 1 |
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Classification of Liabilities as Current or Non-current and Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 1 und am Leitlinienkonzept |
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Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2) |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 8 |
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Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8) |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IAS 12 |
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Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction |
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1. Januar 2023 |
Änderungen an IFRS 17 |
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Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information |
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1. Januar 2023 |
Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der im Folgenden erläuterten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird. Die erstmalige Anwendung der übrigen in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften wird nach derzeitigem Stand der Analyse keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns haben.
Am 23. Januar 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“ Änderungen an IAS 1 (Presentation of Financial Statements). Mit den Änderungen wird präzisiert, wann eine Schuld, für die noch Unsicherheit hinsichtlich des Erfüllungstags besteht, in der Bilanz als kurz- bzw. langfristig zu klassifizieren ist. Am 15. Juli 2020 veröffentlichte das IASB vor dem Hintergrund der Mehrbelastung von Unternehmen durch die Coronavirus-Pandemie auch in Bezug auf mögliche Kreditneuverhandlungen eine Änderung dieser Veröffentlichung, die den Erstanwendungszeitpunkt um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 (bisher vorgesehen: 1. Januar 2022) verschob. Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.
Am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2)“ erneut den Standard IAS 1 sowie das entsprechende Leitliniendokument geändert. Die Änderungen bewirken, dass jedes Unternehmen die materiellen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang anzugeben hat, die für ein Verständnis des Abschlusses und der zugrundeliegenden Transaktionen relevant sind („Material Accounting Policies“), etwa bei (faktischen) Bilanzierungswahlrechten für materielle Einzelsachverhalte im Konzern. Andererseits werden bedeutende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden („Significant Accounting Policies“) von der Angabepflicht ausgeklammert. Bedeutend sind etwa Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wenn sie sich etwa auf betragsmäßig hohe Posten wie Pensionsrückstellungen beziehen, andererseits aber der zugrundeliegende Standard klare, für jedes Unternehmen geltende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorschreibt. Die Änderungen an dem Leitliniendokument („IFRS Practice Statement 2“) beinhalten Hinweise zur Umsetzung dieses Konzepts der Wesentlichkeit.
Ebenfalls am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8)“ Änderungen an IAS 8 (Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors) verabschiedet. Diese Änderungen sollen klarstellen, wann Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wann Schätzungsänderungen vorliegen. Diese Differenzierung ist relevant, weil Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorbehaltlich von Übergangsregeln grundsätzlich rückwirkend, Schätzungsänderungen hingen nur prospektiv ab dem Zeitpunkt der Schätzungsänderung im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind.
Am 7. Mai 2021 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction“ Änderungen an IAS 12 (Income Taxes). Die Änderungen stellen klar, dass aktive und passive latente Steuern zu bilden sind, wenn bei einer Transaktion gleichzeitig abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Die Ausnahmeregelung (sogenannte „Initial Recognition Exemption“), nach der zum Zeitpunkt des Zugangs eines Vermögenswerts oder einer Schuld keine aktiven oder passiven latenten Steuern anzusetzen sind, ist bei solchen Transaktionen nicht mehr anwendbar. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns, da die Ausnahmeregelung derzeit nicht angewendet wird.