2.Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
2.1Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften
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IFRS-Verlautbarung |
Titel |
Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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IFRS 16 |
Leases |
1. Januar 2019 |
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IFRIC Interpretation 23 |
Uncertainty over Income Tax Treatments |
1. Januar 2019 |
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Änderungen an IFRS 9 |
Prepayment Features with Negative Compensation |
1. Januar 2019 |
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Änderungen an IAS 28 |
Long-term Interests in Associates and Joint Ventures |
1. Januar 2019 |
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Jährliche Verbesserungen an den IFRS |
2015 – 2017 Cycle |
1. Januar 2019 |
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Änderungen an IAS 19 |
Plan Amendment, Curtailment or Settlement |
1. Januar 2019 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte mit Ausnahme von IFRS 16 (Leases) keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 werden nachfolgend erläutert.
Erstanwendung von IFRS 16
Am 13. Januar 2016 veröffentlichte das IASB mit IFRS 16 (Leases) einen neuen Standard zur Leasingbilanzierung, der seit dem 1. Januar 2019 in Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften des Standards angewendet wird und die bisherigen Vorschriften zum Thema Leasing ersetzt.
Während IFRS 16 die bisherigen Regelungen für Leasinggeber weitgehend fortführt, ist für die Bilanzierung beim Leasingnehmer nur noch ein Modell zur Bilanzierung vorgesehen. Demzufolge müssen Leasingnehmer bei jedem Leasingverhältnis grundsätzlich ein Nutzungsrecht als Vermögenswert aktivieren und eine korrespondierende Schuld passivieren. Das Nutzungsrecht spiegelt das Recht wider, den Vermögenswert, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt, zu nutzen. Die Schuld zeigt die Verpflichtung des Unternehmens, vertragliche Leasingzahlungen zu leisten. Ausnahmeregelungen existieren für Leasingverhältnisse, deren Laufzeit nicht mehr als zwölf Monate beträgt oder deren zugrunde liegender Vermögenswert von „geringem Wert“ ist.
IFRS 16 wurde unter Anwendung der modifiziert-retrospektiven Methode für alle Leasingverhältnisse, in denen Covestro Leasingnehmer ist, eingeführt. Dementsprechend erfolgte keine Anpassung von Vergleichsinformationen der Vorjahre. Diese werden weiterhin unter Beachtung der alten Bilanzierungsvorschriften nach IAS 17 (Leases) dargestellt (für weitere Details siehe Anhangangabe 3 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“). Die Erstanwendung von IFRS 16 hatte zum 1. Januar 2019 keine Auswirkung auf das Eigenkapital.
Die Übergangsvorschriften des IFRS 16 sehen vor, dass im Rahmen der Erstanwendung keine Neubeurteilung dahingehend erfolgen muss, ob eine bestehende Vereinbarung die Definition eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16 erfüllt. Vielmehr können bestehende Leasingbeurteilungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2018 anhand des Standards IAS 17 und der Interpretation IFRIC 4 (Determining whether an Arrangement contains a Lease) erfolgten, fortgeführt werden. Covestro machte bei der Erstanwendung von IFRS 16 von dieser Erleichterungsvorschrift Gebrauch.
Bezogen auf Leasingnehmer wurden die Nutzungsrechte im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 16 bei Covestro grundsätzlich in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten aktiviert. In Einzelfällen erfolgte eine Berichtigung des Nutzungsrechts um den Betrag von abgegrenzten Vorauszahlungen oder Verbindlichkeiten, die zum Ende des Geschäftsjahres 2018 bilanziell erfasst wurden. Anfängliche direkte Kosten blieben bei der Bewertung des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unberücksichtigt. Die Bewertung der Leasingverbindlichkeiten erfolgte regelmäßig unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes zum Zeitpunkt der Erstanwendung. Darüber hinaus wurden die optionalen Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Bilanzansatzes von Leasingverhältnissen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten (kurzfristige Leasingverhältnisse) sowie des Leasings von Vermögenswerten von geringem Wert von Covestro in Anspruch genommen. Die Zahlungen werden bei diesen Leasingverträgen unverändert zur Regelung nach dem bisherigen IAS 17 linear über die Laufzeit aufwandswirksam erfasst. Leasingverhältnisse, die zum Anwendungszeitpunkt noch eine Restlaufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten hatten, wurden analog zu kurzfristigen Leasingverhältnissen erfasst. Verlängerungs- und Kündigungsoptionen wurden mit Erstanwendung von IFRS 16 bei der Bewertung der Vertragslaufzeit neu gewürdigt.
Mit Erstanwendung des IFRS 16 erfasste Covestro Leasingverbindlichkeiten für zuvor unter IAS 17 als Operating-Leasing-Verhältnis klassifizierte Leasingverträge. Diese Verbindlichkeiten werden zum Barwert der verbleibenden vertraglichen Leasingzahlungen, abgezinst mit dem individuellen Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum 1. Januar 2019, bewertet. Der gewichtete Durchschnittswert des Grenzfremdkapitalzinssatzes betrug 3,2 %.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus zum 31. Dezember 2018 im Konzernanhang nach IAS 17 angegebenen Operating-Leasing-Verhältnissen und den nach IFRS 16 erfassten Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 resultiert insbesondere aus den bereits zum 31. Dezember 2018 bilanzierten Verbindlichkeiten aus ehemaligen Finanzierungsleasingverträgen, dem Effekt aus der Diskontierung künftiger Leasingzahlungen aus Operating-Leasing-Verhältnissen, erstmalig im Rahmen der Erstanwendung des IFRS 16 bewerteten Leasingverträgen, geänderten Laufzeitannahmen und den in Anspruch genommenen Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Bilanzansatz von kurzfristigen Leasingverhältnissen und des Leasings von Vermögenswerten von geringem Wert.
Die folgenden Überleitungen der Buchwerte der Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten vom 1. Januar 2019 auf die Buchwerte zum 31. Dezember 2019 unterteilen sich in die unter IAS 17 i. V. m. IFRIC 4 schon in der Bilanz erfassten ehemaligen Finanzierungsleasingverträge und die durch die Erstanwendung von IFRS 16 erstmals erfassten ehemaligen Operating-Leasingverträge.
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Ehemalige Finanzierungsleasingverträge |
Ehemalige Operating-Leasingverträge |
Gesamt |
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in Mio. € |
in Mio. € |
in Mio. € |
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Nutzungsrechte 01.01.2019 |
218 |
660 |
878 |
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Zugänge |
– |
91 |
91 |
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Abgänge |
– |
–73 |
–73 |
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Umbuchungen gemäß IFRS 5 |
– |
–1 |
–1 |
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Abschreibungen und Wertminderungen |
–33 |
–124 |
–157 |
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Sonstige Änderungen |
2 |
17 |
19 |
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Nutzungsrechte 31.12.2019 |
187 |
570 |
757 |
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Ehemalige Finanzierungsleasingverträge |
Ehemalige Operating-Leasingverträge |
Gesamt |
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in Mio. € |
in Mio. € |
in Mio. € |
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Leasingverbindlichkeiten 01.01.2019 |
193 |
656 |
849 |
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Zugänge |
– |
91 |
91 |
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Abgänge |
– |
–76 |
–76 |
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Umbuchungen gemäß IFRS 5 |
– |
–4 |
–4 |
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Tilgung |
–34 |
–109 |
–143 |
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davon Leasingzahlung |
–46 |
–130 |
–176 |
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davon Zinsanteil |
12 |
21 |
33 |
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Sonstige Änderungen |
1 |
17 |
18 |
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Leasingverbindlichkeiten 31.12.2019 |
160 |
575 |
735 |
Zum 1. Januar 2019 haben sich durch die Erstanwendung von IFRS 16 die Sachanlagen um 660 Mio. € und die Finanzverbindlichkeiten um 656 Mio. € erhöht. Die zugrunde liegenden Leasingverträge beziehen sich maßgeblich auf Mietverträge für Produktions- und Logistikinfrastruktur sowie Immobilien. Die Zugänge im Geschäftsjahr 2019 umfassen im Wesentlichen neu abgeschlossene Leasingverträge für Transportschiffe, Bahnkesselwagen und elektrische Busse. Die im Berichtsjahr erfassten Abgänge resultierten maßgeblich aus der vorzeitigen Auflösung von Leasingverträgen für Bahnkesselwagen.
2.2Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Das IASB bzw. IFRS IC hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung jedoch bislang nicht verpflichtend ist. Die Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften setzt voraus, dass sie im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) durch die EU angenommen werden.
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IFRS-Verlautbarung |
Titel |
Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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Übernahme in europäisches Recht erfolgt |
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Änderungen an IFRS Standards |
Amendments to References to the Conceptual Framework in IFRS Standards |
1. Januar 2020 |
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Änderungen an IAS 1 und IAS 8 |
Definition of Material |
1. Januar 2020 |
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Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 |
Interest Rate Benchmark Reform |
1. Januar 2020 |
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Übernahme in europäisches Recht noch ausstehend |
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Änderungen an IFRS 3 |
Definition of a Business |
1. Januar 2020 |
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IFRS 17 |
Insurance Contracts |
1. Januar 2021 |
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Änderungen an IAS 1 |
Classification of Liabilities as Current or Non-current |
1. Januar 2022 |
Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards, die noch nicht von der EU übernommen wurden, wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt. Da die in der Tabelle oben genannten Änderungen an IFRS 3 (Business Combinations) noch nicht im Rahmen des Endorsement durch die EU angenommen wurden, erfolgt die erstmalige Anwendung bei Covestro noch nicht zum 1. Januar 2020.
Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 (Insurance Contracts) und der Änderungen an IAS 1 (Presentation of Financial Statements) werden derzeit geprüft. Die erstmalige Anwendung der übrigen in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften wird voraussichtlich keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. IFRS 17 und die Änderungen an IAS 1 werden nachfolgend erläutert.
Am 18. Mai 2017 veröffentlichte das IASB IFRS 17. IFRS 17 regelt den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von ausgegebenen Versicherungsverträgen sowie die notwendigen Anhangangaben. Darüber hinaus erfordert IFRS 17 die Anwendung ähnlicher Prinzipien im Fall von Rückversicherungsverträgen und, sofern Versicherungsverträge ausgegeben werden, auch Kapitalanlageverträgen mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung. IFRS 17 wird IFRS 4 (Insurance Contracts) ersetzen.
Am 23. Januar 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“ Änderungen an IAS 1. Mit den Änderungen wird präzisiert, wann eine Schuld, für die noch Unsicherheit hinsichtlich des Erfüllungstags besteht, in der Bilanz als kurz- bzw. langfristig zu klassifizieren ist.