3.Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Bilanzierung
Die Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2020 wurde maßgeblich durch die Coronavirus-Pandemie beeinflusst. Covestro verzeichnete in diesem Zeitraum deutliche Umsatzverluste vor allem aufgrund rückläufiger Absatzmengen. Während die Umsätze in der Region APAC bereits im 1. Quartal 2020 signifikant zurückgingen, waren sie in den Regionen EMLA und NAFTA erst im 2. Quartal 2020 stark rückläufig. Die Umsatzrückgänge in der Region APAC, insbesondere in China, fielen hingegen im Vergleich zu den anderen Regionen im 2. Quartal 2020 deutlich geringer aus.
In allen Segmenten wurden im 1. Halbjahr 2020 signifikante Umsatzrückgänge verzeichnet, insbesondere aufgrund rückläufiger Absatzmengen und eines geringeren Verkaufspreisniveaus. Die Mengenentwicklung resultierte aus einer geringeren Nachfrage in allen Hauptabnehmerindustrien. Lediglich im Segment Polycarbonates stand ein Mengenwachstum in der Bauindustrie den Rückgängen aus den anderen Hauptabnehmerindustrien gegenüber.
Zusätzliche Angaben zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie sowie den von Covestro getroffenen Gegenmaßnahmen finden sich im Konzernzwischenlagebericht.
Die Aufstellung des Konzernzwischenabschlusses erforderte es, dass unter Berücksichtigung des oben dargestellten, veränderten Unternehmensumfelds in bestimmtem Umfang Annahmen getroffen und Schätzungen vorgenommen wurden, die sich auf die Bewertung der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden sowie auf Erträge und Aufwendungen ausgewirkt haben und von den tatsächlichen Ergebnissen in Einzelfällen abweichen können. Annahmen, Schätzungen sowie die Ausübung von Ermessensspielräumen kamen dabei vor allem in folgenden Bereichen zur Anwendung:
- Werthaltigkeitsprüfung der nichtfinanziellen Vermögenswerte, insbesondere Geschäfts- oder Firmenwert
- Einschätzung der Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern
- Ermittlung der Wertberichtigungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Ermittlung von Rückstellungen in Bezug auf vertraglich vereinbarte Mindestabnahmemengen (sogenannte Take-or-pay Klauseln) im Rahmen von Bezugsverträgen
In Folge des signifikanten Rückgangs der Marktkapitalisierung von Covestro wurden zum 30. Juni 2020 die bilanzierten Buchwerte sämtlicher zahlungsmittelgenerierender Einheiten auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft. Zu diesem Zweck wurde die letzte, vom Aufsichtsrat genehmigte Unternehmensplanung von Covestro unter Berücksichtigung aktuell verfügbarer Daten der Planung zugrunde gelegt.
Zum 30. Juni 2020 ergab sich für keine der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ein Wertminderungsbedarf.
Im Rahmen einer erweiterten Sensitivitätsanalyse wurde eine Minderung des zukünftigen Free Operating Cash Flow um 10 %, eine Erhöhung der gewichteten Kapitalkosten um 10 % oder eine Minderung der langfristigen Wachstumsrate um einen Prozentpunkt angenommen. Auf dieser Grundlage würde sich für keine der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ein Wertminderungsbedarf ergeben. Entsprechendes gilt zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2020 auch für andere als möglich erachtete Abweichungen von den für die Werthaltigkeitsprüfung verwendeten Annahmen.
Die Beurteilung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern, die aus zeitlichen Unterschieden, Steuergutschriften und Verlustvorträgen resultieren, unterliegt unternehmensindividuellen Prognosen, u. a. über die zukünftige Ertragssituation der betreffenden Konzerngesellschaft. Diese in Hinblick auf die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie aktualisierten Prognosen führten zu keinem Wertberichtigungsbedarf in Bezug auf aktive latente Steuern im laufenden Abschluss.
Das Ausfallrisiko der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Covestro-Konzerns hängt maßgeblich von der Bonität unserer Kunden ab. Infolge der Coronavirus-Pandemie ist ein erhöhtes Branchenrisiko (entspricht dem Ausfallrisiko in Bezug auf die Unternehmen einer Branche) zu verzeichnen, da die Nachfrage und damit einhergehend die Umsatzerlöse in einigen Branchen stark rückläufig waren. Dies kann sich unmittelbar auf die Bonität der Kunden in diesen Branchen auswirken. Um das gestiegene Ausfallrisiko bei der Bewertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entsprechend abzubilden, wurde das Branchenrisiko zusätzlich bei der Beurteilung der Kundenbonität berücksichtigt. Die erwarteten Verluste für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erhöhten sich dadurch um 3 Mio. € (weitere Informationen zur Ermittlung des Ausfallrisiko der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen finden sich im Geschäftsbericht 2019, Konzernabschluss, Anhangangabe 24.2 „Finanzrisikomanagement und Angaben zu Derivaten“).
Aufgrund einer schwächeren Nachfrage können die in einigen Bezugsverträgen vereinbarten Mindestabnahmemengen (sogenannte Take-or-pay-Klauseln) für das Jahr 2020 nicht erreicht werden. Für die erwarteten Zahlungen infolge von Nichtabnahmen wurde durch die Bildung von Rückstellungen Vorsorge getroffen.
Ferner sind folgende bilanzielle Sachverhalte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu nennen:
In den USA wurde im März 2020 der „Coronavirus Aid, Relief, and Economic Security (CARES) Act” verabschiedet. Dieses wirtschaftliche Entlastungspaket eröffnet US-amerikanischen Unternehmen u. a. die Möglichkeit, Verluste auf Ebene der Bundessteuer (Federal-Tax), die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2021 angefallen sind, in Vorjahre zurückzutragen und mit steuerlichen Gewinnen zu verrechnen. In diesem Zusammenhang realisierte die Covestro LLC, Pittsburgh (USA), im 1. Halbjahr 2020 ein Steuerertrag in Höhe von 4 Mio. €.
Covestro erhielt im Ausland Zuwendungen aus öffentlicher Hand gemäß IAS 20 zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie-bedingten Umsatzeinbußen. Diese Zuwendungen bezogen sich im Wesentlichen auf eine Reduzierung der Personalkosten und betrugen 5 Mio. € im 1. Halbjahr 2020.