2.Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung (veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

Änderungen an IFRS 16 (28. Mai 2020)

 

Covid-19-Related Rent Concessions

 

1. Juni 2020

Änderungen an IFRS 4 (25. Juni 2020)

 

Extension of the Temporary Exemption from Applying IFRS 9

 

1. Januar 2021

Änderungen an IFRS 9, IAS 38, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 (27. August 2020)

 

Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2

 

1. Januar 2021

Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Gegenüber dem im Konzernabschluss 2020 kommunizierten Stand hinsichtlich der Auswirkungen von bis zur Freigabe des Abschlusses neu veröffentlichten, aber noch nicht anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften, deren Anwendung Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben könnte, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

In Bezug auf die am 31. März 2021 seitens des IASB erfolgte Verabschiedung von „Amendments to IFRS 16 Leases: Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021“ sowie die am 7. Mai 2021 seitens des IASB verabschiedete Verlautbarung „Amendments to IAS 12 Income Taxes: Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction“ steht die Übernahme in europäisches Recht noch aus. Vorbehaltlich der noch abzuschließenden Analyse werden aus einer erstmaligen Anwendung keine bzw. keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwartet.