2. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
2.1 Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften
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IFRS-Verlautbarung |
Titel |
Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
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IFRS 16 |
Leases |
1. Januar 2019 |
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IFRIC Interpretation 23 |
Uncertainty over Income Tax Treatments |
1. Januar 2019 |
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Änderungen an IFRS 9 |
Prepayment Features with Negative Compensation |
1. Januar 2019 |
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Änderungen an IAS 28 |
Long-term Interests in Associates and Joint Ventures |
1. Januar 2019 |
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Jährliche Verbesserungen an den IFRS |
2015 – 2017 Cycle |
1. Januar 2019 |
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Änderungen an IAS 19 |
Plan Amendment, Curtailment or Settlement |
1. Januar 2019 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte außer für IFRS 16 (Leases) keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Erstanwendung von IFRS 16
Am 13. Januar 2016 veröffentlichte das IASB mit IFRS 16 (Leases) einen neuen Standard zur Leasingbilanzierung, der seit dem 1. Januar 2019 angewendet wird und die bisherigen Vorschriften zum Thema Leasing ersetzt.
Während IFRS 16 die bisherigen Regelungen für Leasinggeber weitgehend fortführt, ist für die Bilanzierung beim Leasingnehmer nur noch ein Modell zur Bilanzierung vorgesehen. Demzufolge müssen Leasingnehmer bei jedem Leasingverhältnis grundsätzlich ein Nutzungsrecht als Vermögenswert aktivieren und eine korrespondierende Schuld passivieren. Das Nutzungsrecht spiegelt das Recht wider, den Vermögenswert, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt, zu nutzen. Die Schuld zeigt die Verpflichtung des Unternehmens, vertragliche Leasingzahlungen zu leisten. Ausnahmeregelungen existieren für Leasingverhältnisse, deren Laufzeit nicht mehr als zwölf Monate beträgt oder deren zugrunde liegender Vermögenswert von „geringem Wert“ ist.
IFRS 16 wurde unter Anwendung der modifizierten retrospektiven Methode eingeführt. Dementsprechend erfolgt keine Anpassung von Vergleichsinformationen. Diese werden weiterhin unter Beachtung der alten Bilanzierungsvorschriften dargestellt (für weitere Details siehe Geschäftsbericht 2018, Anhangangabe 3 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“).
Die Übergangsvorschriften des IFRS 16 sehen vor, dass im Rahmen der Erstanwendung keine Neubeurteilung dahingehend erfolgen muss, ob eine bestehende Vereinbarung die Definition eines Leasingverhältnisses nach IFRS 16 erfüllt. Vielmehr können bestehende Leasingbeurteilungen fortgeführt werden. Covestro machte bei der Erstanwendung von IFRS 16 von dieser Erleichterungsvorschrift Gebrauch.
Bezogen auf Leasingnehmer wurden die Nutzungsrechte im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 16 bei Covestro grundsätzlich in Höhe der korrespondierenden Leasingverbindlichkeiten aktiviert. In Einzelfällen erfolgte eine Berichtigung des Nutzungsrechts um den Betrag von abgegrenzten Vorauszahlungen oder Verbindlichkeiten, die zum Ende des Geschäftsjahres 2018 bilanziell erfasst wurden. Die Erstanwendung hatte keine Auswirkung auf das Eigenkapital. Die Bewertung der Leasingverbindlichkeiten erfolgte unter Verwendung des Grenzfremdkapitalkostensatzes zum Zeitpunkt der Erstanwendung. Darüber hinaus wurden die optionalen Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Bilanzansatzes von kurzfristigen Leasingverhältnissen sowie des Leasings von Vermögenswerten von geringem Wert von Covestro in Anspruch genommen.
Die folgenden Überleitungen der Buchwerte der Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten vom 1. Januar 2019 auf die Buchwerte zum 30. Juni 2019 unterteilen sich in die unter IAS 17 i. V. m. IFRIC 4 schon in der Bilanz erfassten ehemaligen Finanzierungsleasingverträge und die durch die Erstanwendung von IFRS 16 erstmals erfassten ehemaligen Operating-Leasingverträge.
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Ehemalige Finanzierungsleasingverträge |
Ehemalige Operating-Leasingverträge |
Gesamt |
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in Mio. € |
in Mio. € |
in Mio. € |
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Nutzungsrechte 01.01.2019 |
218 |
660 |
878 |
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Zugänge |
– |
31 |
31 |
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Abschreibungen |
–16 |
–57 |
–73 |
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Sonstige Änderungen |
4 |
6 |
10 |
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Nutzungsrechte 30.06.2019 |
206 |
640 |
846 |
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Ehemalige Finanzierungsleasingverträge |
Ehemalige Operating-Leasingverträge |
Gesamt |
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in Mio. € |
in Mio. € |
in Mio. € |
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Leasingverbindlichkeiten 01.01.2019 |
193 |
656 |
849 |
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Zugänge |
– |
31 |
31 |
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Tilgung |
–16 |
–51 |
–67 |
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davon Leasingzahlung |
–23 |
–61 |
–84 |
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davon Zinsanteil |
7 |
10 |
17 |
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Sonstige Änderungen |
2 |
6 |
8 |
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Leasingverbindlichkeiten 30.06.2019 |
179 |
642 |
821 |
Zum 1. Januar 2019 haben sich durch die Erstanwendung von IFRS 16 die Sachanlagen um 660 Mio. € und die Finanzverbindlichkeiten um 656 Mio. € erhöht. Die zugrunde liegenden Leasingverträge beziehen sich maßgeblich auf Mietverträge für Immobilien, Produktions- und Logistikinfrastruktur. Die Zugänge im 1. Halbjahr 2019 beziehen sich im Wesentlichen auf neu abgeschlossene Leasingverträge für Transportschiffe, Bahnkesselwagen und elektrische Busse sowie erworbene Leasingverträge im Rahmen der Beteiligungserhöhung an der DIC Covestro Polymer Ltd., Tokio (Japan).
2.2 Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Gegenüber dem im Konzernabschluss 2018 kommunizierten Stand hinsichtlich der Auswirkungen veröffentlichter, aber noch nicht anzuwendender Rechnungslegungsvorschriften, deren Anwendung Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben könnte, haben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich potenzieller Auswirkungen ergeben.